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GOÄ Nr. 56: Verweilen richtig abrechnen

Stand:

Manchmal müssen Sie beim Patienten bleiben, ohne etwas zu tun: weil sich sein Zustand ändern kann. Dafür gibt es die Verweilgebühr nach Nr. 56.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nr. 56 gibt es erst, wenn Sie wegen der Erkrankung mindestens eine halbe Stunde bleiben müssen, ohne Unterbrechung und ohne andere ärztliche Leistungen in dieser Zeit [1].
  • Berechnet wird je angefangene halbe Stunde: 10,49 € zum einfachen Satz, 18,89 € zum 1,8-fachen Satz, höchstens 2,5-fach (26,23 €).
  • Neben Nr. 55 (Begleitung ins Krankenhaus) ist Nr. 56 nicht berechnungsfähig [1].

Wann Sie Nr. 56 berechnen dürfen

Nach dem Gebührenverzeichnis ist Nr. 56 das Verweilen ohne Unterbrechung und ohne andere ärztliche Leistungen, weil die Erkrankung es erfordert, berechnet je angefangene halbe Stunde [1]. Dazu gehört die Bestimmung:

  • Die Verweilgebühr darf nur berechnet werden, wenn Sie nach der Beschaffenheit des Krankheitsfalls mindestens eine halbe Stunde verweilen müssen und in dieser Zeit keine ärztlichen Leistungen erbringen [1].
  • Beim Beistand bei einer Geburt zählt erst ein Verweilen, das nach Ablauf von zwei Stunden weiter nötig ist [1].
  • Die Zeit, in der Sie andere Leistungen erbringen (zum Beispiel eine Injektion oder ein EKG), zählt nicht zum Verweilen; diese Leistungen rechnen Sie wie üblich einzeln ab.

Typisch ist das Bleiben bei einem Patienten, dessen Zustand Ihre Anwesenheit erfordert, etwa bis er stabil ist. Warum Sie bleiben mussten, sollten Sie dokumentieren; auf der Rechnung hilft eine kurze Angabe, Rückfragen zu vermeiden.

Beträge und Faktor

Nr. 56 hat 180 Punkte. Sie gehört zu den Leistungen, die nach Abschnitt A des Gebührenverzeichnisses nur bis zum 2,5-fachen Satz berechnet werden dürfen [1]; der Schwellenwert, ab dem eine Begründung nötig ist, liegt hier bei 1,8 (§ 5 Abs. 3 GOÄ [2]).

Faktorje angefangene halbe Stunde
1,0 (einfacher Satz)10,49 €
1,8 (Schwellenwert)18,89 €
2,5 (Höchstsatz, nur mit Begründung)26,23 €

Gerechnet mit dem Punktwert 5,82873 Cent (§ 5 Abs. 1 GOÄ [2]), gerundet auf volle Cent.

Was daneben geht und was nicht

Das geht

  • Nr. 56 zusätzlich zum Besuch (zum Beispiel Nr. 50), wenn Sie danach bleiben müssen
  • bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr der Zuschlag K2 zu Nr. 56 [1]
  • neben Nr. 833 (Begleitung eines psychisch Kranken in die Klinik) nach Ablauf einer halben Stunde [1]

Das geht nicht

  • Nr. 56 neben Nr. 55 (Begleitung zur stationären Behandlung) [1]
  • Verweilen unter 30 Minuten
  • Zeit, in der Sie andere ärztliche Leistungen erbringen

Zu den Zuschlägen für Unzeiten und Wochenende beim Besuch: Zuschläge A bis K2.

Beispiel

Hausbesuch um 23 Uhr. Nach Untersuchung und Behandlung bleiben Sie 50 Minuten beim Patienten, weil sein Zustand das erfordert, und erbringen in dieser Zeit keine weiteren Leistungen. 50 Minuten sind zwei angefangene halbe Stunden:

LeistungBetrag
Nr. 56 Verweilen, 2 × zum 1,8-fachen Satz37,78 €

Besuch, Untersuchung, Zuschläge und Wegegeld kommen wie gewohnt dazu; ein vollständiges Beispiel steht im Rechenbeispiel zum nächtlichen Hausbesuch.

Quellen

  1. GOÄ-Gebührenverzeichnis: Abschnitt A, Nr. 55, 56, Zuschlag K2 und Nr. 833 (abgerufen am 22.10.2026)
  2. § 5 GOÄ: Bemessung der Gebühren (abgerufen am 22.10.2026)

Stand: Oktober 2026. Verbindlich ist der amtliche Wortlaut der GOÄ.

Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall und ohne Gewähr; verbindlich ist der amtliche Text. Fragen zur eigenen Abrechnung klären Landesärztekammer, Abrechnungsstelle oder Fachanwalt für Medizinrecht.