Zuschläge nach GOÄ: A bis K2
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Das Wichtigste in Kürze
Die GOÄ kennt zwei Gruppen von Zuschlägen: A bis D und K1 gehören zu Beratungen und Untersuchungen, E bis J und K2 zu Besuchen und Visiten. Hier steht, welcher Zuschlag wozu gehört und was sich gegenseitig ausschließt.
Welche Gruppe gilt wann?
Beratung oder Untersuchung (z. B. in der Praxis)
- Leistungen nach Nr. 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8
- Zuschläge A, B, C, D, K1
- Beispiel: Beratung nachts um 23 Uhr → Zuschlag C
Besuch oder Visite
- Leistungen nach Nr. 45 bis 62 (und F bis H bei Nr. 100, 101)
- Zuschläge E, F, G, H, J, K2
- Beispiel: Hausbesuch nachts um 23 Uhr → Zuschlag G
Alle Beträge auf dieser Seite zum einfachen Satz mit dem Punktwert 5,82873 Cent (§ 5 GOÄ). Die Regeln stehen in Abschnitt B des Gebührenverzeichnisses [1].
A bis D und K1: zu Beratungen und Untersuchungen
Diese Zuschläge gehören zu den Nr. 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 (Abschnitt B II der GOÄ).
| Zuschlag | Wann bzw. wozu | Betrag |
|---|---|---|
| A | außerhalb der Sprechstunde | 4,08 € |
| B | 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr, außerhalb der Sprechstunde | 10,49 € |
| C | zwischen 22 und 6 Uhr | 18,65 € |
| D | Samstag, Sonn- oder Feiertag | 12,82 € |
| K1 | zu Untersuchungen nach Nr. 5, 6, 7 oder 8 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr | 6,99 € |
- A geht nicht zusammen mit B, C oder D.
- B und C schließen sich aus.
- D gibt es in einer Sprechstunde am Samstag nur zur Hälfte (6,41 €).
- Samstags, sonn- und feiertags zwischen 20 und 8 Uhr dürfen Sie neben D zusätzlich B oder C berechnen.
- Für Krankenhausärzte gilt: A dürfen sie nicht berechnen. B bis D nur, wenn der abrechnungsberechtigte Arzt oder sein Vertreter nach § 4 Abs. 2 Satz 3 GOÄ die Leistung erbringt, und D nicht für Leistungen zwischen 8 und 20 Uhr.
E bis J und K2: zu Besuchen und Visiten
Diese Zuschläge gehören zu den Nr. 45 bis 62 (Abschnitt B V der GOÄ). Zur Leichenschau (Nr. 100 und 101) passen nur F, G und H.
| Zuschlag | Wann bzw. wozu | Betrag |
|---|---|---|
| E | dringend angefordert und sofort ausgeführt | 9,33 € |
| F | 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr | 15,15 € |
| G | zwischen 22 und 6 Uhr | 26,23 € |
| H | Samstag, Sonn- oder Feiertag | 19,82 € |
| J | zur Visite, wenn ein vom Belegarzt bezahlter ärztlicher Bereitschaftsdienst vorgehalten wird, je Tag | 4,66 € |
| K2 | zu Nr. 45, 46, 48, 50, 51, 55 oder 56 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr | 6,99 € |
- Neben Nr. 51 gibt es E bis H nur zur Hälfte.
- E geht nicht zusammen mit F, G oder H und nicht neben Nr. 45 und 46, außer ein Belegarzt macht die Visite.
- F und G schließen sich aus.
- Samstags, sonn- und feiertags zwischen 20 und 8 Uhr dürfen Sie neben H zusätzlich F oder G berechnen.
- F, G und H gehen nicht neben Nr. 45, 46, 48 und 52.
- Bei der Leichenschau sind nur F bis H erlaubt; siehe Leichenschau abrechnen.
Was für alle Zuschläge gilt
- Zuschläge gibt es nur zum einfachen Satz; sie werden nicht gesteigert.
- Jeder Zuschlag darf je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden, egal, wie viele Leistungen erbracht werden.
- Die beiden Gruppen werden nicht gemischt: Neben A bis D und K1 dürfen E bis J und K2 nicht berechnet werden, und umgekehrt.
- Auf der Rechnung stehen Zuschläge direkt unter der Leistung, zu der sie gehören.
- Die Uhrzeit muss nach § 12 GOÄ [2] nicht auf die Rechnung. Bei Zuschlägen zur Unzeit belegt sie aber, dass der Zuschlag berechtigt ist, und erspart Rückfragen. Pflicht ist sie, wenn Nr. 1, 3, 5, 6, 7 oder 8 am selben Tag mehrmals berechnet werden.
Quellen
- GOÄ-Gebührenverzeichnis, Abschnitt B (Allgemeine Bestimmungen, B II und B V Zuschläge)
- § 12 GOÄ: Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung
Stand: Oktober 2026. Verbindlich ist der amtliche Wortlaut der GOÄ.