Hausbesuch nach GOÄ abrechnen
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Das Wichtigste in Kürze
Was Sie beim Hausbesuch berechnen dürfen: die Besuchsziffern, was daneben geht und was nicht, die passenden Zuschläge und das Wegegeld, mit Beispiel.
Inhalt
Welche Besuchsziffern gibt es?
| Nr. | Leistung | 1,0 | 2,3 | 3,5 |
|---|---|---|---|---|
| 50 | Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung | 18,65 € | 42,90 € | 65,28 € |
| 51 | Besuch einer weiteren kranken Person im selben Haushalt, direkt im Anschluss an die Nr. 50, einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung | 14,57 € | 33,52 € | 51,00 € |
| 48 | Besuch auf einer Pflegestation (z. B. Alten- oder Pflegeheim), wenn der Arzt dort regelmäßig zu vorher vereinbarten Zeiten tätig ist | 6,99 € | 16,09 € | 24,48 € |
Leistungen nach dem Gebührenverzeichnis [1], Beträge mit dem Punktwert 5,82873 Cent (§ 5 GOÄ [2]). Über dem 2,3-fachen Satz brauchen Sie eine schriftliche Begründung, über dem 3,5-fachen eine Vereinbarung nach § 2 GOÄ; siehe Steigerungsfaktor und Begründung.
In der Nr. 50 sind Beratung und symptombezogene Untersuchung schon enthalten. Besuchen Sie im selben Haushalt direkt danach eine weitere kranke Person, berechnen Sie für sie die Nr. 51.
Was neben dem Besuch nicht geht
Laut den Bestimmungen bei Nr. 50 und 51 und in Abschnitt B [1]:
- Nr. 1 (Beratung) und Nr. 5 (symptombezogene Untersuchung).
- Nr. 48 und Nr. 52 (Aufsuchen durch nichtärztliches Personal).
- Nr. 3 (eingehende Beratung, mindestens 10 Minuten): Sie darf nur allein oder zusammen mit einer Untersuchung nach Nr. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 berechnet werden, also nicht neben dem Besuch.
- Visiten im Krankenhaus (Nr. 45, 46): Nr. 50 und 51 dürfen weder statt noch neben ihnen berechnet werden.
Was daneben geht
- Eine Untersuchung nach Nr. 6, 7 oder 8, aber nur eine davon, denn sie schließen sich gegenseitig aus [1]. Beispiel: Nr. 7 (vollständige Untersuchung eines Organsystems, etwa aller Brustorgane), 21,45 € beim 2,3-fachen Satz.
- Nr. 4 (Fremdanamnese bzw. Anleitung der Bezugsperson), einmal im Behandlungsfall.
- Weitere Leistungen aus anderen Abschnitten, die Sie beim Besuch erbringen. Achten Sie dabei auf die Ausschlüsse, die bei der jeweiligen Ziffer stehen.
- Nr. 56 (Verweilen), wenn Sie wegen der Erkrankung mindestens eine halbe Stunde ohne Unterbrechung bleiben müssen, ohne andere ärztliche Leistungen zu erbringen, je angefangene halbe Stunde.
- Nr. 55 (Begleitung zur unmittelbar notwendigen Aufnahme ins Krankenhaus), nicht zusammen mit Nr. 56.
- Zuschläge E bis H und K2 sowie Wegegeld bzw. Reiseentschädigung (siehe unten).
Welche Zuschläge passen zum Besuch?
| Zuschlag | Wann | Betrag | neben Nr. 51 |
|---|---|---|---|
| E | dringend angefordert und sofort ausgeführt | 9,33 € | 4,66 € |
| F | 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr | 15,15 € | 7,58 € |
| G | zwischen 22 und 6 Uhr | 26,23 € | 13,11 € |
| H | Samstag, Sonn- oder Feiertag | 19,82 € | 9,91 € |
| K2 | Kinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr | 6,99 € | 6,99 € |
- Zuschläge gibt es nur zum einfachen Satz. Neben Nr. 51 gibt es E bis H nur zur Hälfte (Abschnitt B V [1]).
- E geht nicht zusammen mit F, G oder H. F und G schließen sich aus.
- Samstags, sonn- und feiertags zwischen 20 und 8 Uhr dürfen Sie neben H zusätzlich F oder G berechnen.
- Jeder Zuschlag darf je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden, egal, wie viele Leistungen Sie erbringen.
- Neben E bis J und K2 dürfen die Zuschläge A bis D und K1 nicht berechnet werden.
- Auf der Rechnung stehen die Zuschläge direkt unter der Leistung, zu der sie gehören.
Mehr dazu: Zuschläge A bis K2.
Wegegeld
Zu jedem Besuch dürfen Sie Wegegeld nach § 8 GOÄ [3] berechnen. Es richtet sich nach dem Radius um die Praxis (oder um Ihre Wohnung, wenn Sie von dort losfahren) und ist zwischen 20 und 8 Uhr höher. Über 25 km gibt es stattdessen eine Reiseentschädigung nach § 9 GOÄ. Besuchen Sie mehrere Patienten im selben Haushalt oder im selben Heim, gibt es das Wegegeld insgesamt nur einmal, und es wird aufgeteilt. Einzelheiten: Wegegeld und Reiseentschädigung.
Ein Beispiel
Besuch an einem Werktag um 23:15 Uhr, vollständige Untersuchung der Brustorgane, 4 km entfernt:
| Nr. | Leistung | Faktor | Betrag |
|---|---|---|---|
| 50 | Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung | 2,3 | 42,90 € |
| G | Zuschlag für Leistungen zwischen 22 und 6 Uhr | 1,0 | 26,23 € |
| 7 | Vollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems (Brustorgane) | 2,3 | 21,45 € |
| Wegegeld über 2 bis 5 km, nachts (§ 8 GOÄ) | 10,23 € | ||
| Rechnungsbetrag | 100,81 € |
Quellen
- GOÄ-Gebührenverzeichnis, Abschnitt B (Allgemeine Bestimmungen, Nr. 1–8, B IV Besuche, B V Zuschläge)
- § 5 GOÄ: Bemessung der Gebühren
- § 8 GOÄ: Wegegeld
Stand: Oktober 2026. Verbindlich ist der amtliche Wortlaut der GOÄ.