Steigerungsfaktor und Begründung nach GOÄ
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Das Wichtigste in Kürze
Wie hoch darf der Faktor sein, ab wann brauchen Sie eine Begründung, und was muss darin stehen? Die Regeln stehen in § 5, § 12 und § 2 der GOÄ.
Wie hoch darf der Faktor sein?
Die Gebühr ist Punktzahl × Punktwert (5,82873 Cent) × Faktor. Wie hoch der Faktor sein darf, hängt von der Art der Leistung ab (§ 5 GOÄ [1]):
| Leistungen | Faktor | Begründung nötig über |
|---|---|---|
| Die meisten ärztlichen Leistungen | 1,0 bis 3,5 | 2,3 |
| Abschnitte A, E und O (z. B. physikalisch-medizinische Leistungen, Radiologie) | 1,0 bis 2,5 | 1,8 |
| Abschnitt M (Labor) und Nr. 437 | 1,0 bis 1,3 | 1,15 |
In der Regel darf der Faktor höchstens den Schwellenwert erreichen (2,3 bzw. 1,8 bzw. 1,15). Darüber nur, wenn Besonderheiten bei Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Umständen das rechtfertigen (§ 5 Abs. 2 GOÄ [1]).
Manche Leistungen gibt es nur zum einfachen Satz, etwa die Zuschläge und die Leichenschau (Nr. 100 bis 102). Für Versicherte im Basis-, Standard- und Notlagentarif gelten niedrigere Obergrenzen; siehe Sondertarife.
Wonach sich der Faktor richtet
Innerhalb des Rahmens legen Sie den Faktor nach billigem, also angemessenem Ermessen fest (§ 5 Abs. 2 GOÄ [1]). Dabei zählen:
- wie schwierig die Leistung war; das kann auch an einem schwierigen Krankheitsfall liegen (gilt nicht für die Abschnitte A, E und O),
- wie viel Zeit sie gebraucht hat,
- unter welchen Umständen Sie sie erbracht haben.
Was schon in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt ist, zählt dabei nicht noch einmal.
Wie die Begründung aussehen muss
Liegt der Faktor über dem Schwellenwert, muss die Begründung nach § 12 Abs. 3 GOÄ [2]
- schriftlich sein,
- sich auf die einzelne Leistung beziehen und
- für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar sein.
Auf Nachfrage müssen Sie sie genauer erklären.
Eine gute Begründung sagt also, was bei dieser Leistung und diesem Patienten besonders war (Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Umstände), in Worten, die auch ein Laie versteht. Allgemeine Sätze, die auf jede Leistung passen würden, beziehen sich nicht auf die einzelne Leistung und reichen deshalb nicht.
So bauen Sie eine Begründung auf
- Was war besonders? (z. B. erschwerte Untersuchungsbedingungen, deutlich mehr Zeitaufwand)
- Warum, bei diesem Patienten? (der konkrete Umstand)
- Bei welcher Leistung? (die Begründung steht bei der Ziffer, für die sie gilt)
Über dem Höchstsatz: Vereinbarung nach § 2 GOÄ
Ein Faktor über 3,5 (bzw. 2,5) geht nur mit einer schriftlichen Vereinbarung. Dafür gilt (§ 2 GOÄ [3]):
- Sie wird im Einzelfall persönlich besprochen und vor der Behandlung schriftlich getroffen.
- Sie nennt Nummer und Bezeichnung der Leistung, den Faktor und den vereinbarten Betrag.
- Sie enthält den Hinweis, dass die Erstattungsstellen die Kosten möglicherweise nicht vollständig erstatten.
- Sie darf sonst nichts enthalten. Der Zahlungspflichtige bekommt eine Kopie.
Für die Abschnitte A, E, M und O ist eine solche Vereinbarung nicht erlaubt. Eine andere Punktzahl oder ein anderer Punktwert darf nicht vereinbart werden. Und eine Notfall- oder akute Schmerzbehandlung darf nicht von einer Vereinbarung abhängig gemacht werden.
Quellen
- § 5 GOÄ: Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses
- § 12 GOÄ: Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung
- § 2 GOÄ: Abweichende Vereinbarung
Stand: Oktober 2026. Verbindlich ist der amtliche Wortlaut der GOÄ.