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Steigerungsfaktor und Begründung nach GOÄ

Stand:

Das Wichtigste in Kürze

Wie hoch darf der Faktor sein, ab wann brauchen Sie eine Begründung, und was muss darin stehen? Die Regeln stehen in § 5, § 12 und § 2 der GOÄ.

Wie hoch darf der Faktor sein?

Die Gebühr ist Punktzahl × Punktwert (5,82873 Cent) × Faktor. Wie hoch der Faktor sein darf, hängt von der Art der Leistung ab (§ 5 GOÄ [1]):

LeistungenFaktorBegründung nötig über
Die meisten ärztlichen Leistungen1,0 bis 3,52,3
Abschnitte A, E und O (z. B. physikalisch-medizinische Leistungen, Radiologie)1,0 bis 2,51,8
Abschnitt M (Labor) und Nr. 4371,0 bis 1,31,15

In der Regel darf der Faktor höchstens den Schwellenwert erreichen (2,3 bzw. 1,8 bzw. 1,15). Darüber nur, wenn Besonderheiten bei Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Umständen das rechtfertigen (§ 5 Abs. 2 GOÄ [1]).

Manche Leistungen gibt es nur zum einfachen Satz, etwa die Zuschläge und die Leichenschau (Nr. 100 bis 102). Für Versicherte im Basis-, Standard- und Notlagentarif gelten niedrigere Obergrenzen; siehe Sondertarife.

Wonach sich der Faktor richtet

Innerhalb des Rahmens legen Sie den Faktor nach billigem, also angemessenem Ermessen fest (§ 5 Abs. 2 GOÄ [1]). Dabei zählen:

Was schon in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt ist, zählt dabei nicht noch einmal.

Wie die Begründung aussehen muss

Liegt der Faktor über dem Schwellenwert, muss die Begründung nach § 12 Abs. 3 GOÄ [2]

Auf Nachfrage müssen Sie sie genauer erklären.

Eine gute Begründung sagt also, was bei dieser Leistung und diesem Patienten besonders war (Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Umstände), in Worten, die auch ein Laie versteht. Allgemeine Sätze, die auf jede Leistung passen würden, beziehen sich nicht auf die einzelne Leistung und reichen deshalb nicht.

So bauen Sie eine Begründung auf

  • Was war besonders? (z. B. erschwerte Untersuchungsbedingungen, deutlich mehr Zeitaufwand)
  • Warum, bei diesem Patienten? (der konkrete Umstand)
  • Bei welcher Leistung? (die Begründung steht bei der Ziffer, für die sie gilt)

Über dem Höchstsatz: Vereinbarung nach § 2 GOÄ

Ein Faktor über 3,5 (bzw. 2,5) geht nur mit einer schriftlichen Vereinbarung. Dafür gilt (§ 2 GOÄ [3]):

Für die Abschnitte A, E, M und O ist eine solche Vereinbarung nicht erlaubt. Eine andere Punktzahl oder ein anderer Punktwert darf nicht vereinbart werden. Und eine Notfall- oder akute Schmerzbehandlung darf nicht von einer Vereinbarung abhängig gemacht werden.

Quellen

  1. § 5 GOÄ: Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses
  2. § 12 GOÄ: Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung
  3. § 2 GOÄ: Abweichende Vereinbarung

Stand: Oktober 2026. Verbindlich ist der amtliche Wortlaut der GOÄ.

Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall. Diese Seite erklärt die Regeln der GOÄ vereinfacht. Sie ersetzt keine Rechts- oder Abrechnungsberatung; für Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen. Verbindlich ist nur der amtliche Text. Bei Fragen zu Ihrer eigenen Abrechnung helfen die GOÄ-Abteilung Ihrer Landesärztekammer, eine ärztliche Abrechnungsstelle oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Medizinrecht, bei Steuerfragen Ihre Steuerberatung.