Pflichtangaben einer Privatrechnung nach GOÄ
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Eine Privatrechnung muss erst bezahlt werden, wenn sie den Vorgaben der GOÄ entspricht. Hier steht, was § 12 GOÄ verlangt und was für Auslagen, Analogziffern und stationäre Leistungen gilt.
Das Wichtigste in Kürze
- Fällig wird das Honorar erst mit einer Rechnung, die § 12 GOÄ entspricht [1].
- Pflicht sind Datum, Nummer und Bezeichnung jeder Leistung (mit Mindestdauer), Faktor und Betrag; dazu Angaben zu Wegegeld und Auslagen.
- Über dem Schwellenwert braucht jede Leistung eine schriftliche Begründung, Analogziffern den Hinweis „entsprechend“.
- Auslagen über 25,56 € brauchen einen Beleg; bei stationären Leistungen gehört der Minderungsbetrag nach § 6a auf die Rechnung.
Inhalt
Wann muss die Rechnung bezahlt werden?
Die Vergütung wird erst fällig, wenn der Zahlungspflichtige eine Rechnung bekommen hat, die der GOÄ entspricht (§ 12 Abs. 1 GOÄ [1]). Fehlen Pflichtangaben, muss er also noch nicht zahlen.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs hängt die Fälligkeit davon ab, dass die Rechnung die formellen Voraussetzungen in § 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ erfüllt. Ob jede Position auch inhaltlich mit dem Gebührenrecht übereinstimmt, ist für die Fälligkeit nicht entscheidend; darüber wird gegebenenfalls gestritten. Mit der Fälligkeit beginnt auch die Verjährung (BGH, III ZR 117/06, wiedergegeben von der Bundesärztekammer [6]).
Was auf jeder Rechnung stehen muss
Laut § 12 Abs. 2 GOÄ [1]:
- das Datum, an dem die Leistung erbracht wurde,
- für jede Leistung Nummer und Bezeichnung (mit der Mindestdauer, wenn die Leistungsbeschreibung eine nennt) sowie Betrag und Faktor,
- bei stationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen zusätzlich der Minderungsbetrag nach § 6a [3],
- bei Entschädigungen nach §§ 7 bis 9 (Wegegeld, Reiseentschädigung): Betrag, Art und Berechnung,
- bei Auslagen nach § 10: Betrag und Art. Kostet eine einzelne Auslage mehr als 25,56 € (50 DM), muss der Beleg oder ein anderer Nachweis beiliegen (§ 12 Abs. 2 Nr. 5 [1]; was als Auslage gilt: § 10 [2]; mehr: Auslagen nach § 10 GOÄ).
Die Bezeichnung der Leistung darf fehlen, wenn der Rechnung eine Liste beiliegt, aus der sich die Bezeichnung zur jeweiligen Nummer ablesen lässt (§ 12 Abs. 3 Satz 4 GOÄ).
Was je nach Fall dazukommt
- Eine Begründung, wenn der Faktor über dem Schwellenwert liegt (2,3 bzw. 1,8 bzw. 1,15): schriftlich, auf die einzelne Leistung bezogen und verständlich (§ 12 Abs. 3 [1]). Mehr dazu: Steigerungsfaktor und Begründung.
- Leistungen, die über das medizinisch Notwendige hinausgehen und auf Verlangen des Patienten erbracht werden (§ 1 Abs. 2 Satz 2), müssen als solche gekennzeichnet sein.
- Analogziffern (§ 6 Abs. 2 [4]): Die Leistung wird verständlich beschrieben und mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie Nummer und Bezeichnung der gleichwertigen Leistung versehen (§ 12 Abs. 4 [1]).
- Die Uhrzeit ist nur Pflicht, wenn Nr. 1, 3, 5, 6, 7 oder 8 am selben Tag mehrmals berechnet werden und bei mehr als zwei Visiten am selben Tag (Allgemeine Bestimmungen zu Abschnitt B), außerdem bei einer Visite nach Nr. 45 oder 46, wenn am selben Tag zu anderer Zeit andere Leistungen aus Abschnitt B berechnet werden (Bestimmungen zu Nr. 45 und 46 [5]).
- Zuschläge stehen direkt unter der Leistung, zu der sie gehören.
Angaben, die das Gebührenverzeichnis bei einzelnen Ziffern verlangt
- Ultraschall: Bei Nr. 410 ist das untersuchte Organ, bei Nr. 420 sind die untersuchten Organe anzugeben (Abschnitt C VI [5]). Mehr: Ultraschall nach GOÄ.
- Labor: Die Kennzeichnung H1 bis H4 ist Bestandteil der Gebührennummer und muss auf der Rechnung stehen; die Einzelleistungen sind auch dann aufzuführen, wenn ein Höchstwert berechnet wird. Eine analoge Laborleistung wird durch ein vorangestelltes „A“ gekennzeichnet. Wird Nr. 3511 mehrfach berechnet, ist die Art der Untersuchung anzugeben (Allgemeine Bestimmungen zu Abschnitt M, Nr. 6 und 8, und Nr. 3511 [5]).
- Werden Nr. 261 oder 271 bis 273 im Zusammenhang mit einer Anästhesie berechnet, ist das Medikament anzugeben; wurde eine Visite nach Nr. 46 verlangt, muss das in der Rechnung stehen [5].
- Analogziffern: keine selbst gebildeten Nummern wie „A 558“ oder „2064a“ auf der Rechnung [7]. Mehr: Analogabrechnung.
Für umsatzsteuerpflichtige Leistungen (etwa bestimmte kosmetische Eingriffe) gelten nach Hinweis der Bundesärztekammer zusätzlich die Rechnungsangaben des § 14 Umsatzsteuergesetz [8]. Klären Sie Einzelheiten mit Ihrer Steuerberatung.
Auslagen (§ 10 GOÄ)
Was als Auslage berechnet werden darf, regelt § 10 GOÄ [2]:
Erlaubt
- Arzneimittel, Verbandmittel und sonstige Materialien, die der Patient behält oder die bei einer einmaligen Anwendung verbraucht werden (mit den Ausnahmen rechts)
- Versand- und Portokosten (mit Einschränkungen)
- Kosten, die im Gebührenverzeichnis ausdrücklich als gesondert berechnungsfähig genannt sind
Nicht erlaubt
- Kleinmaterial wie Zellstoff, Mulltupfer, Schnellverbandmaterial, Holzspatel, Wattestäbchen
- Desinfektions- und Reinigungsmittel
- Einmalspritzen, -kanülen, -handschuhe, -skalpelle und weitere in § 10 Abs. 2 genannte Einmalartikel
- Pauschalen
- Porto für den Versand der Arztrechnung
Abzug bei stationären Leistungen (§ 6a GOÄ)
Bei voll-, teil- und tagesstationären, stationsäquivalenten sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen werden die Gebühren samt Zuschlägen gemindert: um 25 %, bei Belegärzten und niedergelassenen anderen Ärzten um 15 %. Der Zuschlag J ist ausgenommen. Der Minderungsbetrag muss auf der Rechnung stehen (§ 6a [3], § 12 Abs. 2 Nr. 3 [1]).
Checkliste vor dem Versand
- Datum jeder Leistung
- Nummer, Bezeichnung (mit Mindestdauer), Faktor und Betrag jeder Gebühr
- Begründung bei jeder Gebühr über dem Schwellenwert
- Zuschläge direkt unter der zugehörigen Leistung
- Wegegeld bzw. Reiseentschädigung mit Art und Berechnung
- Analogziffern mit „entsprechend“ und Bezugsziffer
- Auslagen mit Art und Betrag, Beleg über 25,56 €
- bei stationären Leistungen: Minderungsbetrag nach § 6a
- Leistungen auf Verlangen als solche bezeichnet
- bei Ultraschall die untersuchten Organe, bei Labor die Kennzeichnung H1 bis H4
Typische Fehler mit Beispielen: Typische Fehler auf Privatrechnungen.
Quellen
- § 12 GOÄ: Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung (abgerufen am 18.10.2026)
- § 10 GOÄ: Ersatz von Auslagen (abgerufen am 18.10.2026)
- § 6a GOÄ: Gebühren bei stationärer Behandlung (abgerufen am 18.10.2026)
- § 6 GOÄ: Gebühren für andere Leistungen (Analogbewertung) (abgerufen am 18.10.2026)
- GOÄ-Gebührenverzeichnis, Allgemeine Bestimmungen zu Abschnitt B, Nr. 45, 46, 261, 271 bis 273, Abschnitt C VI und M (abgerufen am 18.10.2026)
- Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Fälligkeit der Rechnung, BGH klärt Bedingungen (III ZR 117/06), Dtsch Arztebl 2007 (abgerufen am 18.10.2026)
- Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Analoge Bewertung, künstliche Gebührennummer?, Dtsch Arztebl 2008 (abgerufen am 18.10.2026)
- Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Pflichtangaben auf einer Arztrechnung, Dtsch Arztebl 2010 (abgerufen am 18.10.2026)
Stand: Oktober 2026. Verbindlich ist der amtliche Wortlaut der GOÄ. Andere Vorschriften, etwa zur Umsatzsteuer, können weitere Angaben verlangen.