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Der erste Bereitschaftsdienst: was Sie brauchen und woher

Stand:

Das Wichtigste in Kürze

Manches bekommen Sie nicht über Nacht: BtM-Rezepte etwa nur per Post vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte [1]. Hier steht, was Sie vor dem ersten Dienst besorgen sollten, wo Sie es bekommen und was dabei gilt.

Inhalt
  1. Gefahren werden oder selbst fahren – und wer stellt den Arztkoffer?
  2. Stempel und Privatrezepte
  3. Todesbescheinigungen
  4. BtM-Rezepte
  5. Betäubungsmittel für den eigenen Bedarf
  6. Was in die Dienst-Tasche gehört – Formulare und Abrechnung
  7. Kurz vor dem Dienst

Gefahren werden oder selbst fahren – und wer stellt den Arztkoffer?

Das regelt jede Kassenärztliche Vereinigung selbst, teils sogar je Dienstbereich unterschiedlich. Die Tabelle fasst zusammen, was die KVen auf ihren Internetseiten und in ihren Bereitschaftsdienstordnungen dazu schreiben. Wo dort nichts zu finden war, steht „keine Angabe“. Dann fragen Sie bitte direkt bei Ihrer KV nach.

KVHausbesucheArztkoffer und Ausstattung
Baden-Württemberg [7]Je nach Bereich Fahrservice oder eigenes Auto („Selbstfahrerbereich“). Vertragsärzte erhalten dort 150 € je Werktagsdienst (14 Std.) bzw. 300 € am Wochenende (24 Std.), Kooperationsärzte nicht.Vertragsärzte im Fahrdienst: eigener Notfallkoffer mit den wesentlichen Medikamenten, mobiles Kartenlesegerät passend zum Praxisprogramm, Formulare. Kooperationsärzte: Koffer mit Formularen und Kartenlesegerät von der Bereitschaftspraxis.
Bayern [11]Fahrdienst, von der KV organisiert.Im Dienst in der Bereitschaftspraxis eigene Kassenrezepte Pflicht, Medizinkoffer nach Bedarf; die gängigsten Medikamente sind dort vorhanden.
Berlin [12]Fahrender Hausbesuchsdienst mit Fahrern; Dienstbeginn meist am KV-Standort.keine Angabe
Brandenburg [13]Ein Fahrdienstservice bringt den Einsatzarzt zum Patienten; die KV stellt eine Unterkunft.keine Angabe
Bremen [14]Fahrdienst vorhanden; ob ein Fahrer gestellt wird, steht nicht auf der Seite der KV.keine Angabe
Hamburg [15]„Arztruf Hamburg“: Ein Dienstleister stellt Fahrzeuge und rettungsdienstliches Fahrpersonal (Stand 2023).Der Dienstleister beschafft und wartet die medizinische Ausrüstung im Fahrzeug; zum eigenen Koffer keine Angabe.
Hessen [16]Der Hausbesuchsdienst wird je Bezirk als Selbstfahrer- oder als Fahrdienst organisiert.keine Angabe
Mecklenburg-Vorpommern [17]Regional über die Kreisstellen geregelt. Ein landesweiter Fahrdienst wurde 2023 ausgeschrieben, das Verfahren blieb laut KV ohne Ergebnis.keine Angabe
Niedersachsen [18]Seit Juli 2025 keine Pflicht mehr zum Fahrdienst; die Johanniter stellen ärztliches und nichtärztliches Personal, Hausbesuche nach Einschätzung durch einen Telearzt.entfällt für Mitglieder
Nordrhein [19] [20]Seit 2026 nur noch freiwillige Kooperationsärzte; Fahrzeuge und Fahrpersonal werden gestellt. Die Pflicht der Niedergelassenen zum Fahrdienst ruht.Dienstwagen, Fahrer und Praxisprogramm samt Hardware werden gestellt; die Arzttasche und ein Mobilgerät für die Zwei-Faktor-Anmeldung bringen Sie selbst mit.
Rheinland-Pfalz [21]Hausbesuchsteams aus Arzt und in der Regel einem Fahrer, Dienstfahrzeuge der KV.keine Angabe
Saarland [22]Hausbesuchsdienst im Bezirk der jeweiligen Bereitschaftsdienstpraxis.keine Angabe
Sachsen [10]Zentraler Fahrdienst ist Pflicht; der Fahrer hat eine medizinische Ausbildung, das Fahrzeug Notfallausrüstung und einen halbautomatischen Defibrillator.Persönliche Arzttasche, eigenes mobiles Kartenlesegerät und die üblichen Vordrucke bringen Sie selbst mit.
Sachsen-Anhalt [23]Flächendeckend Fahrdienste; die Fahrer sind mindestens Rettungssanitäter, die Fahrzeuge für den Bereitschaftsdienst ausgestattet.keine Angabe
Schleswig-Holstein [24]Fahrender Dienst, von der Leitstelle koordiniert; ob ein Fahrer gestellt wird, steht nicht auf der Seite der KV.keine Angabe (die KV bietet ein Seminar u. a. zur Ausstattung des Arztkoffers an)
Thüringen [25]Der von der KV eingesetzte Fahrdienst ist zwingend zu nutzen.keine Angabe
Westfalen-Lippe [9]Fahrzeuge mit Fahrer; das eigene Auto nur in Ausnahmefällen nach Absprache.Arztkoffer stellt und bezahlt jeder selbst; eine Empfehlungsliste für die Ausstattung gibt es laut KV nicht. Ein mobiles Kartenlesegerät ist nicht zwingend (ohne Gerät werden die Daten von Hand erfasst).

Stand der Angaben: Oktober 2026, soweit die Seiten der KVen nichts anderes nennen. Die Regeln ändern sich derzeit häufig: Mehrere KVen haben ihren Fahrdienst 2025/2026 neu organisiert.

Ein Beispiel dafür, was neben dem Koffer dazugehört, nennt die KV Westfalen-Lippe: Kassen- und Privatrezepte, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Krankenhauseinweisung, Krankenbeförderung, Notfall-/Vertretungsschein und Todesbescheinigungen. Verbrauchtes aus dem Koffer darf dort erstmals am Ende des Quartals, in dem Sie anfangen, als Sprechstundenbedarf nachbestellt werden; die Erstausstattung nicht [9].

Was in den Koffer gehört, entscheiden Sie selbst; diese Seite macht dazu keine Vorgaben.

Stempel und Privatrezepte

Für Privatpatienten stellen Sie eigene Rezepte aus. Einen bestimmten Vordruck schreibt die Arzneimittelverschreibungsverordnung dafür nicht vor, wohl aber diese Angaben zu Ihnen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AMVV [6]):

Dazu kommen Datum, Name und Geburtsdatum des Patienten, das Arzneimittel mit Stärke und Menge, die Dosierung und Ihre eigenhändige Unterschrift. Ein eigener Stempel mit Ihren Angaben erspart viel Schreibarbeit, auch auf BtM-Rezepten, auf denen dieselben Angaben stehen müssen (§ 9 BtMVV [3]).

Die KV Baden-Württemberg empfiehlt gerade für den Fahrdienst einen eigenen Arztstempel für den Bereitschaftsdienst mit Titel, Vorname, Name, Berufsbezeichnung und lebenslanger Arztnummer (LANR), für BtM-Rezepte zusätzlich mit Telefonnummer [7]. Einen Stempel fertigt jeder Stempeldienst an.

Für Kassenrezepte gelten die Vorgaben Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung. In Baden-Württemberg etwa enthält der Vertragsarztstempel unter anderem die Betriebsstättennummer, Vor- und Zuname mit Titel, Berufsbezeichnung und Telefonnummer [8].

Todesbescheinigungen

Die Todesbescheinigung regelt jedes Bundesland selbst. Sie müssen den Vordruck des Landes verwenden, in dem Sie die Leichenschau vornehmen. Ein formloses Blatt reicht nicht, und die Vordrucke unterscheiden sich von Land zu Land.

Die Vordrucke vertreiben Formularverlage für den Praxisbedarf; Privatpersonen können dort nicht bestellen. Der Kohlhammer-Verlag zum Beispiel führt Todesbescheinigungen für Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein [27]. Für die übrigen Länder fragen Sie beim Gesundheitsamt oder bei Ihrer Landesärztekammer nach der Bezugsquelle.

Achten Sie auf die richtige Fassung: Einige Länder haben einen eigenen Vordruck für die vorläufige Bescheinigung ohne Feststellung der Todesursache [27], und manche Vordrucke sind erst seit Kurzem in Gebrauch. Nehmen Sie lieber ein paar Sätze mehr mit.

In Baden-Württemberg halten die Bereitschaftspraxen keine Todesbescheinigungen vor; die KV bittet, zu jedem Fahrdienst ausreichend viele mitzubringen. Eine angeforderte Leichenschau ist dort unverzüglich vorzunehmen; ein Verweis auf den Hausarzt am nächsten Tag ist nicht zulässig [7].

Wie die Leichenschau abgerechnet wird: Leichenschau nach GOÄ abrechnen.

BtM-Rezepte

Betäubungsmittel dürfen Sie nur auf dem amtlichen, dreiteiligen BtM-Rezept verschreiben. Es wird ausschließlich vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM, Bundesopiumstelle) ausgegeben und ist persönlich: Die Rezepte tragen eine fortlaufende Nummer, die Ihnen zugeordnet ist [1]. Die Bereitschaftspraxen halten keine BtM-Rezepte vor, schreibt etwa die KV Baden-Württemberg [7]. Sie brauchen also eigene.

So bekommen Sie sie zum ersten Mal [1] [2]:

  1. Das Formular „Erst-Anforderung von Betäubungsmittelrezepten“ auf der Seite des BfArM herunterladen (oder per E-Mail bzw. über die Hotline anfordern) und vollständig ausfüllen und unterschreiben.
  2. Eine amtlich beglaubigte Kopie Ihrer Approbationsurkunde (bzw. Ihrer Erlaubnis zur Berufsausübung) im Original beilegen; die Beglaubigung darf nicht älter als drei Monate sein.
  3. Beides per Post an die Bundesopiumstelle schicken. Per E-Mail geht es nicht.
  4. Das BfArM teilt Ihnen eine persönliche BtM-Nummer zu und schickt die ersten Rezepte mit einer Karte für Nachbestellungen. Der Postbote übergibt die Sendung nur gegen Empfangsbestätigung.

Planen Sie Zeit ein: Laut BfArM kann die Lieferung länger als eine Woche dauern. Nachbestellen können Sie nur mit der eigenhändig unterschriebenen Karte per Post, nicht „in Vertretung“ [1].

Weitere Regeln aus der BtMVV [3] und den Antworten des BfArM [1]:

Betäubungsmittel für den eigenen Bedarf

Wer Betäubungsmittel selbst mitführen will, verschreibt sie auf dem eigenen BtM-Rezept mit dem Vermerk „Praxisbedarf“ anstelle der Patientenangaben und holt sie in der Apotheke. Ein BtM-Anforderungsschein ist dafür nicht gedacht: Den gibt es nur für Krankenhausstationen, den Rettungsdienst sowie Hospize und die spezialisierte ambulante Palliativversorgung [3].

Dabei gilt:

Ob Sie Betäubungsmittel überhaupt selbst mitnehmen, ist Ihre Entscheidung. In Sachsen etwa stehen in den Bereitschaftspraxen keine Betäubungsmittel zur direkten Abgabe an Patienten zur Verfügung [10]; fragen Sie bei Ihrer KV nach, wie es in Ihrem Bereich ist. Die eigene Vorratshaltung bringt die Pflichten oben mit sich. Welche Mittel sinnvoll sind, behandelt diese Seite bewusst nicht.

Ein Gedanke aus der Praxis: Im Fahrdienst kommen auch Einsätze bei Palliativpatienten zu Hause vor, etwa nachts oder am Wochenende, wenn kein Palliativteam erreichbar ist. Dann kann es hilfreich sein, ein Betäubungsmittel dabeizuhaben. Für genau diese Lage erlaubt § 13 Abs. 1a BtMG [5], ambulant versorgten Palliativpatienten ein Betäubungsmittel der Anlage III als Fertigarzneimittel für höchstens drei Tage zu überlassen, wenn der Bedarf nicht rechtzeitig über eine Apotheke gedeckt werden kann. Vorher müssen Sie bei einer dienstbereiten Apotheke nachfragen; Anfrage, Antwort und Gründe dokumentieren Sie, und Patient bzw. Angehörige erhalten eine schriftliche Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe.

Was in die Dienst-Tasche gehört – Formulare und Abrechnung

Neben Koffer, Stempel und Rezepten brauchen Sie Vordrucke für drei Arten von Patienten: gesetzlich Versicherte, Arbeitsunfälle und Privatpatienten.

Kassenpatienten: Vordrucke der KV

Welche Vordrucke in der vertragsärztlichen Versorgung gelten, regelt die Vordruckvereinbarung zwischen KBV und Krankenkassen [28]. Für den Dienst wichtig sind vor allem:

Ob die Bereitschaftspraxis diese Vordrucke stellt oder Sie sie mitbringen, regelt jede KV selbst (siehe Tabelle oben).

Arbeitsunfälle: Unfallmeldung F 1050

Behandeln Sie jemanden nach einem Arbeitsunfall, auch bei Schülern, gelten die Regeln des Vertrags zwischen Unfallversicherung und KBV [29]:

Den Formtext F 1050 stellt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) als Vordruck bereit [30]. Ein paar Exemplare in der Tasche ersparen die Suche, falls die Bereitschaftspraxis keine hat.

Privatpatienten: Rechnung und Quittung

Kurz vor dem Dienst

Quellen

  1. BfArM, Bundesopiumstelle: Häufige Fragen zur Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (Bezug, Lieferzeit, Aufbewahrung, Verlust, Vertretung)
  2. BfArM: Formular „Erst-Anforderung von Betäubungsmittelrezepten für ambulante Verschreibungen“
  3. Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV), §§ 1, 2, 8, 9, 13
  4. § 15 Betäubungsmittelgesetz: Sicherungsmaßnahmen
  5. § 13 Abs. 1a Betäubungsmittelgesetz: Überlassen an ambulant versorgte Palliativpatienten
  6. § 2 Arzneimittelverschreibungsverordnung: Angaben auf der Verschreibung
  7. KV Baden-Württemberg: Ärztlicher Bereitschaftsdienst von A bis Z (Fahrservice, Selbstfahrerbereich, Notfallkoffer, Stempel, Leichenschauscheine, BtM-Rezepte)
  8. KV Baden-Württemberg: Vertragsarztstempel
  9. KV Westfalen-Lippe: Fahrdienst und Verordnung im Bereitschaftsdienst
  10. KV Sachsen: Bereitschaftsdienst
  11. KV Bayerns: Bereitschaftsdienst
  12. KV Berlin: Bereitschaftsdienstordnung
  13. KV Brandenburg: Flexibel im Dienst auf freiberuflicher Basis
  14. KV Bremen: Bereitschaftsdienst
  15. KV Hamburg: Arztruf Hamburg, Reform des fahrenden Notdienstes (2023)
  16. KV Hessen: Bereitschaftsdienstordnung (Lesefassung 2025)
  17. KV Mecklenburg-Vorpommern: Durchführung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes und KVMV-Journal Januar 2024
  18. KV Niedersachsen: KVN.akut: Neuausrichtung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes
  19. KV Nordrhein: Neuorganisation des Fahrdienstes zum 1. Januar 2026
  20. KV Nordrhein: Kooperationsärzte
  21. KV Rheinland-Pfalz: Ärztlicher Bereitschaftsdienst und Patientenservice 116117
  22. KV Saarland: Allgemeine Information zum Bereitschaftsdienst
  23. KV Sachsen-Anhalt: Bereitschaftsdienstorganisation
  24. KV Schleswig-Holstein: Ärztlicher Bereitschaftsdienst
  25. KV Thüringen: Bereitschaftsdienstordnung
  26. Bundesministerium für Gesundheit: Grobkonzeption einer bundeseinheitlichen elektronischen Todesbescheinigung (weiterführend, im Text nicht zitiert)
  27. Kohlhammer Ärzteshop: Todesbescheinigungen (Angebot nach Bundesländern)
  28. KBV: Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung (Anlage 2 BMV-Ä), Nr. 2.2, 2.4, 2.16, 2.19 (abgerufen am 18.10.2026)
  29. Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger nach § 34 Abs. 3 SGB VII (Fassung 01.01.2026), §§ 14 und 26 (abgerufen am 18.10.2026)
  30. DGUV: Formtext F 1050, Ärztliche Unfallmeldung (abgerufen am 18.10.2026)
  31. § 12 GOÄ: Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung (abgerufen am 18.10.2026)
  32. § 368 BGB: Quittung (abgerufen am 18.10.2026)

Stand: Oktober 2026. Verbindlich sind der amtliche Wortlaut der genannten Vorschriften und die Bestattungsgesetze der Länder. Die Nennung eines Verlags ist ein Beispiel, keine Empfehlung.

Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall. Diese Seite fasst Vorschriften vereinfacht zusammen. Sie ersetzt keine Rechtsberatung; für Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen. Verbindlich ist nur der amtliche Text. Was in Ihrem Dienstbezirk gilt und bereitgestellt wird, erfahren Sie bei Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung; Fragen zu Betäubungsmitteln beantwortet die Bundesopiumstelle, Fragen zur Leichenschau das Gesundheitsamt oder Ihre Landesärztekammer.