Der erste Bereitschaftsdienst: was Sie brauchen und woher
Stand:
Das Wichtigste in Kürze
Manches bekommen Sie nicht über Nacht: BtM-Rezepte etwa nur per Post vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte [1]. Hier steht, was Sie vor dem ersten Dienst besorgen sollten, wo Sie es bekommen und was dabei gilt.
Inhalt
Gefahren werden oder selbst fahren – und wer stellt den Arztkoffer?
Das regelt jede Kassenärztliche Vereinigung selbst, teils sogar je Dienstbereich unterschiedlich. Die Tabelle fasst zusammen, was die KVen auf ihren Internetseiten und in ihren Bereitschaftsdienstordnungen dazu schreiben. Wo dort nichts zu finden war, steht „keine Angabe“. Dann fragen Sie bitte direkt bei Ihrer KV nach.
| KV | Hausbesuche | Arztkoffer und Ausstattung |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg [7] | Je nach Bereich Fahrservice oder eigenes Auto („Selbstfahrerbereich“). Vertragsärzte erhalten dort 150 € je Werktagsdienst (14 Std.) bzw. 300 € am Wochenende (24 Std.), Kooperationsärzte nicht. | Vertragsärzte im Fahrdienst: eigener Notfallkoffer mit den wesentlichen Medikamenten, mobiles Kartenlesegerät passend zum Praxisprogramm, Formulare. Kooperationsärzte: Koffer mit Formularen und Kartenlesegerät von der Bereitschaftspraxis. |
| Bayern [11] | Fahrdienst, von der KV organisiert. | Im Dienst in der Bereitschaftspraxis eigene Kassenrezepte Pflicht, Medizinkoffer nach Bedarf; die gängigsten Medikamente sind dort vorhanden. |
| Berlin [12] | Fahrender Hausbesuchsdienst mit Fahrern; Dienstbeginn meist am KV-Standort. | keine Angabe |
| Brandenburg [13] | Ein Fahrdienstservice bringt den Einsatzarzt zum Patienten; die KV stellt eine Unterkunft. | keine Angabe |
| Bremen [14] | Fahrdienst vorhanden; ob ein Fahrer gestellt wird, steht nicht auf der Seite der KV. | keine Angabe |
| Hamburg [15] | „Arztruf Hamburg“: Ein Dienstleister stellt Fahrzeuge und rettungsdienstliches Fahrpersonal (Stand 2023). | Der Dienstleister beschafft und wartet die medizinische Ausrüstung im Fahrzeug; zum eigenen Koffer keine Angabe. |
| Hessen [16] | Der Hausbesuchsdienst wird je Bezirk als Selbstfahrer- oder als Fahrdienst organisiert. | keine Angabe |
| Mecklenburg-Vorpommern [17] | Regional über die Kreisstellen geregelt. Ein landesweiter Fahrdienst wurde 2023 ausgeschrieben, das Verfahren blieb laut KV ohne Ergebnis. | keine Angabe |
| Niedersachsen [18] | Seit Juli 2025 keine Pflicht mehr zum Fahrdienst; die Johanniter stellen ärztliches und nichtärztliches Personal, Hausbesuche nach Einschätzung durch einen Telearzt. | entfällt für Mitglieder |
| Nordrhein [19] [20] | Seit 2026 nur noch freiwillige Kooperationsärzte; Fahrzeuge und Fahrpersonal werden gestellt. Die Pflicht der Niedergelassenen zum Fahrdienst ruht. | Dienstwagen, Fahrer und Praxisprogramm samt Hardware werden gestellt; die Arzttasche und ein Mobilgerät für die Zwei-Faktor-Anmeldung bringen Sie selbst mit. |
| Rheinland-Pfalz [21] | Hausbesuchsteams aus Arzt und in der Regel einem Fahrer, Dienstfahrzeuge der KV. | keine Angabe |
| Saarland [22] | Hausbesuchsdienst im Bezirk der jeweiligen Bereitschaftsdienstpraxis. | keine Angabe |
| Sachsen [10] | Zentraler Fahrdienst ist Pflicht; der Fahrer hat eine medizinische Ausbildung, das Fahrzeug Notfallausrüstung und einen halbautomatischen Defibrillator. | Persönliche Arzttasche, eigenes mobiles Kartenlesegerät und die üblichen Vordrucke bringen Sie selbst mit. |
| Sachsen-Anhalt [23] | Flächendeckend Fahrdienste; die Fahrer sind mindestens Rettungssanitäter, die Fahrzeuge für den Bereitschaftsdienst ausgestattet. | keine Angabe |
| Schleswig-Holstein [24] | Fahrender Dienst, von der Leitstelle koordiniert; ob ein Fahrer gestellt wird, steht nicht auf der Seite der KV. | keine Angabe (die KV bietet ein Seminar u. a. zur Ausstattung des Arztkoffers an) |
| Thüringen [25] | Der von der KV eingesetzte Fahrdienst ist zwingend zu nutzen. | keine Angabe |
| Westfalen-Lippe [9] | Fahrzeuge mit Fahrer; das eigene Auto nur in Ausnahmefällen nach Absprache. | Arztkoffer stellt und bezahlt jeder selbst; eine Empfehlungsliste für die Ausstattung gibt es laut KV nicht. Ein mobiles Kartenlesegerät ist nicht zwingend (ohne Gerät werden die Daten von Hand erfasst). |
Stand der Angaben: Oktober 2026, soweit die Seiten der KVen nichts anderes nennen. Die Regeln ändern sich derzeit häufig: Mehrere KVen haben ihren Fahrdienst 2025/2026 neu organisiert.
Ein Beispiel dafür, was neben dem Koffer dazugehört, nennt die KV Westfalen-Lippe: Kassen- und Privatrezepte, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Krankenhauseinweisung, Krankenbeförderung, Notfall-/Vertretungsschein und Todesbescheinigungen. Verbrauchtes aus dem Koffer darf dort erstmals am Ende des Quartals, in dem Sie anfangen, als Sprechstundenbedarf nachbestellt werden; die Erstausstattung nicht [9].
Was in den Koffer gehört, entscheiden Sie selbst; diese Seite macht dazu keine Vorgaben.
Stempel und Privatrezepte
Für Privatpatienten stellen Sie eigene Rezepte aus. Einen bestimmten Vordruck schreibt die Arzneimittelverschreibungsverordnung dafür nicht vor, wohl aber diese Angaben zu Ihnen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AMVV [6]):
- Name, Vorname und Berufsbezeichnung,
- die Anschrift der Praxis, Klinik oder Einrichtung, in der Sie tätig sind (sonst Ihre eigene Anschrift),
- eine Telefonnummer, unter der man Sie erreicht.
Dazu kommen Datum, Name und Geburtsdatum des Patienten, das Arzneimittel mit Stärke und Menge, die Dosierung und Ihre eigenhändige Unterschrift. Ein eigener Stempel mit Ihren Angaben erspart viel Schreibarbeit, auch auf BtM-Rezepten, auf denen dieselben Angaben stehen müssen (§ 9 BtMVV [3]).
Die KV Baden-Württemberg empfiehlt gerade für den Fahrdienst einen eigenen Arztstempel für den Bereitschaftsdienst mit Titel, Vorname, Name, Berufsbezeichnung und lebenslanger Arztnummer (LANR), für BtM-Rezepte zusätzlich mit Telefonnummer [7]. Einen Stempel fertigt jeder Stempeldienst an.
Für Kassenrezepte gelten die Vorgaben Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung. In Baden-Württemberg etwa enthält der Vertragsarztstempel unter anderem die Betriebsstättennummer, Vor- und Zuname mit Titel, Berufsbezeichnung und Telefonnummer [8].
Todesbescheinigungen
Die Todesbescheinigung regelt jedes Bundesland selbst. Sie müssen den Vordruck des Landes verwenden, in dem Sie die Leichenschau vornehmen. Ein formloses Blatt reicht nicht, und die Vordrucke unterscheiden sich von Land zu Land.
Die Vordrucke vertreiben Formularverlage für den Praxisbedarf; Privatpersonen können dort nicht bestellen. Der Kohlhammer-Verlag zum Beispiel führt Todesbescheinigungen für Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein [27]. Für die übrigen Länder fragen Sie beim Gesundheitsamt oder bei Ihrer Landesärztekammer nach der Bezugsquelle.
Achten Sie auf die richtige Fassung: Einige Länder haben einen eigenen Vordruck für die vorläufige Bescheinigung ohne Feststellung der Todesursache [27], und manche Vordrucke sind erst seit Kurzem in Gebrauch. Nehmen Sie lieber ein paar Sätze mehr mit.
In Baden-Württemberg halten die Bereitschaftspraxen keine Todesbescheinigungen vor; die KV bittet, zu jedem Fahrdienst ausreichend viele mitzubringen. Eine angeforderte Leichenschau ist dort unverzüglich vorzunehmen; ein Verweis auf den Hausarzt am nächsten Tag ist nicht zulässig [7].
Wie die Leichenschau abgerechnet wird: Leichenschau nach GOÄ abrechnen.
BtM-Rezepte
Betäubungsmittel dürfen Sie nur auf dem amtlichen, dreiteiligen BtM-Rezept verschreiben. Es wird ausschließlich vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM, Bundesopiumstelle) ausgegeben und ist persönlich: Die Rezepte tragen eine fortlaufende Nummer, die Ihnen zugeordnet ist [1]. Die Bereitschaftspraxen halten keine BtM-Rezepte vor, schreibt etwa die KV Baden-Württemberg [7]. Sie brauchen also eigene.
So bekommen Sie sie zum ersten Mal [1] [2]:
- Das Formular „Erst-Anforderung von Betäubungsmittelrezepten“ auf der Seite des BfArM herunterladen (oder per E-Mail bzw. über die Hotline anfordern) und vollständig ausfüllen und unterschreiben.
- Eine amtlich beglaubigte Kopie Ihrer Approbationsurkunde (bzw. Ihrer Erlaubnis zur Berufsausübung) im Original beilegen; die Beglaubigung darf nicht älter als drei Monate sein.
- Beides per Post an die Bundesopiumstelle schicken. Per E-Mail geht es nicht.
- Das BfArM teilt Ihnen eine persönliche BtM-Nummer zu und schickt die ersten Rezepte mit einer Karte für Nachbestellungen. Der Postbote übergibt die Sendung nur gegen Empfangsbestätigung.
Planen Sie Zeit ein: Laut BfArM kann die Lieferung länger als eine Woche dauern. Nachbestellen können Sie nur mit der eigenhändig unterschriebenen Karte per Post, nicht „in Vertretung“ [1].
Weitere Regeln aus der BtMVV [3] und den Antworten des BfArM [1]:
- Bewahren Sie die Rezepte diebstahlsicher auf, etwa in einer abschließbaren Schublade. Geht ein unbenutztes Rezept verloren, melden Sie es mit der Rezeptnummer unverzüglich der Bundesopiumstelle.
- Die Rezepte dürfen nur im vorübergehenden Vertretungsfall (z. B. Urlaub, Krankheit) von jemand anderem benutzt werden, dann mit dem Vermerk „i. V.“. Auch für eine privatärztliche Tätigkeit können Sie sie verwenden.
- Teil III des Rezepts bleibt bei Ihnen und muss drei Jahre aufbewahrt werden.
- Die Apotheke darf ein BtM-Rezept nur bis sieben Tage nach dem Ausstellungstag beliefern.
- Haben Sie im Notfall kein BtM-Rezept dabei, dürfen Sie die für den Notfall nötige Menge auf einem normalen Rezept mit dem Vermerk „Notfall-Verschreibung“ verschreiben. Das BtM-Rezept müssen Sie dann unverzüglich nachreichen, gekennzeichnet mit „N“.
Betäubungsmittel für den eigenen Bedarf
Wer Betäubungsmittel selbst mitführen will, verschreibt sie auf dem eigenen BtM-Rezept mit dem Vermerk „Praxisbedarf“ anstelle der Patientenangaben und holt sie in der Apotheke. Ein BtM-Anforderungsschein ist dafür nicht gedacht: Den gibt es nur für Krankenhausstationen, den Rettungsdienst sowie Hospize und die spezialisierte ambulante Palliativversorgung [3].
Dabei gilt:
- Für den Praxisbedarf dürfen Sie bis zu Ihrem durchschnittlichen Zweiwochenbedarf verschreiben, mindestens aber die kleinste Packung. Der Vorrat soll den Monatsbedarf nicht überschreiten (§ 2 Abs. 2 BtMVV [3]).
- Jeder Zugang und Abgang wird unverzüglich auf dem amtlichen Formblatt festgehalten: auf Karteikarten, in einem Betäubungsmittelbuch oder per EDV mit jederzeit möglichem Ausdruck. Am Ende jedes Monats prüfen Sie den Bestand und bestätigen das mit Namenszeichen und Datum. Die Unterlagen bleiben drei Jahre aufbewahrt (§ 13 BtMVV [3]).
- Betäubungsmittel müssen gesondert aufbewahrt und gegen unbefugte Entnahme gesichert werden (§ 15 BtMG [4]). Welche Behältnisse in Arztpraxen genügen, beschreibt eine Richtlinie des BfArM; im Einzelfall entscheidet die zuständige Aufsichtsbehörde.
Ob Sie Betäubungsmittel überhaupt selbst mitnehmen, ist Ihre Entscheidung. In Sachsen etwa stehen in den Bereitschaftspraxen keine Betäubungsmittel zur direkten Abgabe an Patienten zur Verfügung [10]; fragen Sie bei Ihrer KV nach, wie es in Ihrem Bereich ist. Die eigene Vorratshaltung bringt die Pflichten oben mit sich. Welche Mittel sinnvoll sind, behandelt diese Seite bewusst nicht.
Ein Gedanke aus der Praxis: Im Fahrdienst kommen auch Einsätze bei Palliativpatienten zu Hause vor, etwa nachts oder am Wochenende, wenn kein Palliativteam erreichbar ist. Dann kann es hilfreich sein, ein Betäubungsmittel dabeizuhaben. Für genau diese Lage erlaubt § 13 Abs. 1a BtMG [5], ambulant versorgten Palliativpatienten ein Betäubungsmittel der Anlage III als Fertigarzneimittel für höchstens drei Tage zu überlassen, wenn der Bedarf nicht rechtzeitig über eine Apotheke gedeckt werden kann. Vorher müssen Sie bei einer dienstbereiten Apotheke nachfragen; Anfrage, Antwort und Gründe dokumentieren Sie, und Patient bzw. Angehörige erhalten eine schriftliche Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe.
Was in die Dienst-Tasche gehört – Formulare und Abrechnung
Neben Koffer, Stempel und Rezepten brauchen Sie Vordrucke für drei Arten von Patienten: gesetzlich Versicherte, Arbeitsunfälle und Privatpatienten.
Kassenpatienten: Vordrucke der KV
Welche Vordrucke in der vertragsärztlichen Versorgung gelten, regelt die Vordruckvereinbarung zwischen KBV und Krankenkassen [28]. Für den Dienst wichtig sind vor allem:
- Muster 19, Notfall-/Vertretungsschein: für die Abrechnung der Leistungen im Notfalldienst. Er besteht aus drei Teilen: 19a als Abrechnungsschein, 19b für den weiterbehandelnden Arzt, 19c für Sie. Für einen zentralen Notfalldienst kann die KV mit den Kassen einen eigenen Abrechnungsschein vereinbaren [28]; fragen Sie, was in Ihrem Bereich gilt.
- Muster 16, Arzneiverordnungsblatt: Die Pflicht zum elektronischen Rezept gilt unter anderem nicht bei Haus- und Heimbesuchen und wenn die Technik ausfällt [28]. Für den Fahrdienst gehören Papierrezepte deshalb in die Tasche.
- Muster 2, Verordnung von Krankenhausbehandlung, und Muster 4, Verordnung einer Krankenbeförderung [28].
Ob die Bereitschaftspraxis diese Vordrucke stellt oder Sie sie mitbringen, regelt jede KV selbst (siehe Tabelle oben).
Arbeitsunfälle: Unfallmeldung F 1050
Behandeln Sie jemanden nach einem Arbeitsunfall, auch bei Schülern, gelten die Regeln des Vertrags zwischen Unfallversicherung und KBV [29]:
- Sie erstatten dem Unfallversicherungsträger am Tag der ersten Inanspruchnahme, spätestens am nächsten Werktag, die Ärztliche Unfallmeldung nach Formtext F 1050 (§ 14 Abs. 1). Grund einer Vorstellung beim Durchgangsarzt und Art der Erstversorgung sind zu dokumentieren [29].
- Sie halten den Verletzten an, sich unverzüglich einem Durchgangsarzt vorzustellen, wenn die Verletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt oder die Behandlung voraussichtlich länger als eine Woche dauert, außerdem bei Heil- oder Hilfsmitteln, einem hinzuzuziehenden Facharzt oder einer Wiedererkrankung. Bei Schülern entfällt das Kriterium Arbeitsunfähigkeit. Isolierte Augen- und HNO-Verletzungen gehen direkt zum Facharzt (§ 26) [29].
Den Formtext F 1050 stellt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) als Vordruck bereit [30]. Ein paar Exemplare in der Tasche ersparen die Suche, falls die Bereitschaftspraxis keine hat.
Privatpatienten: Rechnung und Quittung
- Als Kooperationsarzt in Baden-Württemberg etwa rechnen Sie Privatpatienten, BG-Fälle und Todesbescheinigungen selbst ab; das Honorar steht Ihnen voll zu (siehe Bereitschaftsdienst, Kooperationsarzt, Vertretung).
- Fällig wird das Honorar erst mit einer Rechnung, die den Vorgaben des § 12 GOÄ entspricht: Datum, Nummer und Bezeichnung jeder Leistung, Faktor, Betrag, gegebenenfalls Begründung und Wegegeld mit Berechnung [31]. Ein handschriftlicher Rechnungsblock muss das ebenso leisten wie ein Programm. Was im Einzelnen draufgehört: Pflichtangaben der Rechnung.
- Zahlt der Patient bar, müssen Sie ihm auf Verlangen eine schriftliche Quittung geben (§ 368 BGB) [32]. Ein Quittungsblock gehört also mit in die Tasche.
- Wie die Leichenschau abgerechnet wird: Leichenschau nach GOÄ abrechnen.
Kurz vor dem Dienst
- BtM-Rezepte rechtzeitig beantragt (Beglaubigung, Postweg, Lieferzeit über eine Woche möglich)
- bei der KV geklärt: gefahren oder selbst fahren, was gestellt wird
- Arztkoffer und, wo verlangt, ein mobiles Kartenlesegerät
- Stempel mit Name, Berufsbezeichnung, Anschrift und Telefonnummer (in BW zusätzlich LANR)
- Kassen- und Privatrezepte, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Krankenhauseinweisung, Krankenbeförderung, Notfall-/Vertretungsschein
- Todesbescheinigungen des richtigen Bundeslandes
- Notfall-/Vertretungsscheine (Muster 19) und Papierrezepte, soweit die KV sie nicht stellt
- einige Unfallmeldungen F 1050 für Arbeitsunfälle
- Rechnungsblock oder Gerät mit Abrechnungsprogramm für Privatpatienten, dazu ein Quittungsblock
- falls Betäubungsmittel mitgeführt werden: Nachweis (Karteikarten oder BtM-Buch) und sichere Aufbewahrung
Quellen
- BfArM, Bundesopiumstelle: Häufige Fragen zur Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (Bezug, Lieferzeit, Aufbewahrung, Verlust, Vertretung)
- BfArM: Formular „Erst-Anforderung von Betäubungsmittelrezepten für ambulante Verschreibungen“
- Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV), §§ 1, 2, 8, 9, 13
- § 15 Betäubungsmittelgesetz: Sicherungsmaßnahmen
- § 13 Abs. 1a Betäubungsmittelgesetz: Überlassen an ambulant versorgte Palliativpatienten
- § 2 Arzneimittelverschreibungsverordnung: Angaben auf der Verschreibung
- KV Baden-Württemberg: Ärztlicher Bereitschaftsdienst von A bis Z (Fahrservice, Selbstfahrerbereich, Notfallkoffer, Stempel, Leichenschauscheine, BtM-Rezepte)
- KV Baden-Württemberg: Vertragsarztstempel
- KV Westfalen-Lippe: Fahrdienst und Verordnung im Bereitschaftsdienst
- KV Sachsen: Bereitschaftsdienst
- KV Bayerns: Bereitschaftsdienst
- KV Berlin: Bereitschaftsdienstordnung
- KV Brandenburg: Flexibel im Dienst auf freiberuflicher Basis
- KV Bremen: Bereitschaftsdienst
- KV Hamburg: Arztruf Hamburg, Reform des fahrenden Notdienstes (2023)
- KV Hessen: Bereitschaftsdienstordnung (Lesefassung 2025)
- KV Mecklenburg-Vorpommern: Durchführung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes und KVMV-Journal Januar 2024
- KV Niedersachsen: KVN.akut: Neuausrichtung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes
- KV Nordrhein: Neuorganisation des Fahrdienstes zum 1. Januar 2026
- KV Nordrhein: Kooperationsärzte
- KV Rheinland-Pfalz: Ärztlicher Bereitschaftsdienst und Patientenservice 116117
- KV Saarland: Allgemeine Information zum Bereitschaftsdienst
- KV Sachsen-Anhalt: Bereitschaftsdienstorganisation
- KV Schleswig-Holstein: Ärztlicher Bereitschaftsdienst
- KV Thüringen: Bereitschaftsdienstordnung
- Bundesministerium für Gesundheit: Grobkonzeption einer bundeseinheitlichen elektronischen Todesbescheinigung (weiterführend, im Text nicht zitiert)
- Kohlhammer Ärzteshop: Todesbescheinigungen (Angebot nach Bundesländern)
- KBV: Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung (Anlage 2 BMV-Ä), Nr. 2.2, 2.4, 2.16, 2.19 (abgerufen am 18.10.2026)
- Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger nach § 34 Abs. 3 SGB VII (Fassung 01.01.2026), §§ 14 und 26 (abgerufen am 18.10.2026)
- DGUV: Formtext F 1050, Ärztliche Unfallmeldung (abgerufen am 18.10.2026)
- § 12 GOÄ: Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung (abgerufen am 18.10.2026)
- § 368 BGB: Quittung (abgerufen am 18.10.2026)
Stand: Oktober 2026. Verbindlich sind der amtliche Wortlaut der genannten Vorschriften und die Bestattungsgesetze der Länder. Die Nennung eines Verlags ist ein Beispiel, keine Empfehlung.