Leichenschau nach GOÄ abrechnen
Stand:
Das Wichtigste in Kürze
Seit dem 1. Januar 2020 gibt es für die Leichenschau eigene Ziffern mit festen Mindestzeiten. Hier steht, was Sie berechnen dürfen, was auf die Rechnung muss und wer sie bezahlt.
Inhalt
Welche Ziffern gibt es?
| Nr. | Leistung | Mindestzeit vor Ort | Betrag |
|---|---|---|---|
| 100 | Vorläufige Leichenschau: Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer vorläufigen Todesbescheinigung | 20 Minuten | 110,51 € |
| 100 | … verkürzt (60 % der Gebühr) | 10 bis unter 20 Minuten | 66,31 € |
| 101 | Eingehende Leichenschau: eingehende Untersuchung und Todesbescheinigung mit Angaben zu Todesart und Todesursache | 40 Minuten | 165,77 € |
| 101 | … verkürzt (60 % der Gebühr) | 20 bis unter 40 Minuten | 99,46 € |
| 102 | Zuschlag bei unbekannter Identität und/oder besonderen Todesumständen | zusätzlich 10 Minuten | 27,63 € |
Leistungen und Mindestzeiten nach Abschnitt B VII des Gebührenverzeichnisses [2], Beträge zum einfachen Satz (Punktwert 5,82873 Cent). Zur Leistung gehören auch, falls nötig, das Lesen von Unterlagen und Rückfragen bei Angehörigen, vorbehandelnden Ärzten, Krankenhäusern und Pflegediensten.
Für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte ist meist die Nr. 101 die richtige. Die Nr. 100 ist für die vorläufige Todesbescheinigung gedacht, zum Beispiel im Notarzteinsatz.
Worauf Sie achten müssen
- Es gibt nur den einfachen Satz (Faktor 1,0). Nr. 100, 101 und 102 dürfen nicht gesteigert werden.
- Die Mindestzeit zählt nur vor Ort: Untersuchung, Todesbescheinigung und die dazugehörigen Rückfragen. Die Anfahrt zählt nicht mit.
- Wird die Mindestzeit nicht erreicht, aber wenigstens die Hälfte davon, gibt es 60 % der Gebühr: bei Nr. 100 ab 10 Minuten, bei Nr. 101 ab 20 Minuten.
- Nr. 100 und Nr. 101 gehen nicht zusammen. Sie berechnen entweder die vorläufige oder die eingehende Leichenschau.
- Den Zuschlag Nr. 102 gibt es nur bei mindestens 10 Minuten echtem Mehraufwand. Dass Sie die verstorbene Person nicht kennen, reicht allein nicht. Der Mehraufwand muss dadurch entstehen oder durch besondere Umstände, etwa den Verdacht auf einen nicht natürlichen Tod, einen länger zurückliegenden Tod oder eine schwierige Auffindesituation.
Was Sie zusätzlich berechnen dürfen – und was nicht
Erlaubt
- Zuschläge F, G und H
F (20–22 und 6–8 Uhr): 15,15 € · G (22–6 Uhr): 26,23 € · H (Samstag, Sonn- und Feiertag): 19,82 € - Wegegeld (§ 8 GOÄ), bei mehr als 25 km stattdessen Reiseentschädigung (§ 9 GOÄ)
Nicht erlaubt
- Besuchsziffern Nr. 48 bis 52 (Allgemeine Bestimmungen B VII Nr. 3 [2]).
- Zuschlag E (dringender Besuch): Neben Nr. 100 und 101 sind nur F bis H vorgesehen.
- Ein Faktor über 1,0.
Das Wegegeld richtet sich nach dem Radius um die Praxis bzw. die Wohnung:
| Entfernung | 8–20 Uhr | 20–8 Uhr |
|---|---|---|
| bis 2 km | 3,58 € | 7,16 € |
| über 2 bis 5 km | 6,65 € | 10,23 € |
| über 5 bis 10 km | 10,23 € | 15,34 € |
| über 10 bis 25 km | 15,34 € | 25,56 € |
Über 25 km gilt stattdessen die Reiseentschädigung nach § 9 GOÄ (unter anderem 0,26 € je gefahrenem Kilometer mit dem eigenen Auto). Mehr dazu: Wegegeld und Reiseentschädigung.
Was auf die Rechnung muss
Was auf jeder Rechnung stehen muss, regelt § 12 GOÄ [1]. Fehlt etwas davon, ist die Rechnung noch nicht fällig.
- das Datum,
- Ziffer und Bezeichnung mit der Mindestdauer aus der Leistungsbeschreibung, z. B. „Dauer mindestens 40 Minuten“. Bei der verkürzten Leichenschau (60 %) nennen Sie die Zeitstufe, die erreicht wurde, z. B. „Dauer mindestens 20, unter 40 Minuten“. Eine verständliche Kurzbezeichnung reicht,
- Betrag und Faktor (hier immer 1,0),
- bei Nr. 102: warum der Zuschlag anfällt,
- beim Wegegeld: Betrag, Art und Berechnung, z. B. „Wegegeld über 5 bis 10 km, nachts“.
Zuschläge stehen direkt unter der Leistung, zu der sie gehören.
Die Uhrzeit muss nicht auf die Rechnung. Bei den Zuschlägen F und G belegt sie aber, dass der Zuschlag berechtigt ist, und erspart Rückfragen. Es lohnt sich also, sie anzugeben.
Wer bezahlt die Rechnung?
Mit dem Tod endet die Leistungspflicht der Krankenversicherung. Die Rechnung richtet sich deshalb in der Regel an den Nachlass, also an die Erben, bzw. an die Bestattungspflichtigen; die Einzelheiten regelt das Landesrecht. Für die Kosten der Beerdigung bestimmt § 1968 BGB, dass sie der Erbe trägt [4]. Oft geht die Rechnung über das Bestattungsinstitut, das die Unterlagen für die Angehörigen sammelt. Zum Beispiel:
c/o Bestattungsinstitut Beispiel
Musterstraße 1
12345 Musterstadt
Die Schweigepflicht gilt auch nach dem Tod. Schicken Sie die Rechnung deshalb nur an Berechtigte und mit so wenigen Angaben wie nötig.
Ein Beispiel
Eingehende Leichenschau an einem Werktag um 23:40 Uhr, 50 Minuten vor Ort, 7 km entfernt:
| Nr. | Leistung | Faktor | Betrag |
|---|---|---|---|
| 101 | Eingehende Leichenschau (Dauer mindestens 40 Minuten) | 1,0 | 165,77 € |
| G | Zuschlag für Leistungen zwischen 22 und 6 Uhr | 1,0 | 26,23 € |
| Wegegeld über 5 bis 10 km, nachts (§ 8 GOÄ) | 15,34 € | ||
| Rechnungsbetrag | 207,34 € |
Tipp: Zeiten notieren
Die meisten Beschwerden zur Leichenschau betreffen laut Landesärztekammer Hessen die Höhe der Rechnung und die angegebene Dauer [3]. Notieren Sie sich deshalb, wann Sie angekommen und wann Sie gegangen sind, und bei Nr. 102, worin der Mehraufwand bestand.
Quellen
- § 12 GOÄ: Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung
- GOÄ-Gebührenverzeichnis, Abschnitt B V (Zuschläge) und B VII (Todesfeststellung)
- Landesärztekammer Hessen: Die Abrechnung der ärztlichen Leichenschau (Hessisches Ärzteblatt 7/8 2021)
- § 1968 BGB: Beerdigungskosten (abgerufen am 18.10.2026)
Stand: Oktober 2026. Verbindlich ist der amtliche Wortlaut der GOÄ. Die Bestattungsgesetze der Länder können weitere Pflichten enthalten.