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Leichenschau nach GOÄ abrechnen

Stand:

Das Wichtigste in Kürze

Seit dem 1. Januar 2020 gibt es für die Leichenschau eigene Ziffern mit festen Mindestzeiten. Hier steht, was Sie berechnen dürfen, was auf die Rechnung muss und wer sie bezahlt.

Inhalt
  1. Welche Ziffern gibt es?
  2. Worauf Sie achten müssen
  3. Was Sie zusätzlich berechnen dürfen – und was nicht
  4. Was auf die Rechnung muss
  5. Wer bezahlt die Rechnung?
  6. Ein Beispiel
  7. Tipp: Zeiten notieren

Welche Ziffern gibt es?

Nr.LeistungMindestzeit vor OrtBetrag
100Vorläufige Leichenschau: Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer vorläufigen Todesbescheinigung20 Minuten110,51 €
100… verkürzt (60 % der Gebühr)10 bis unter 20 Minuten66,31 €
101Eingehende Leichenschau: eingehende Untersuchung und Todesbescheinigung mit Angaben zu Todesart und Todesursache40 Minuten165,77 €
101… verkürzt (60 % der Gebühr)20 bis unter 40 Minuten99,46 €
102Zuschlag bei unbekannter Identität und/oder besonderen Todesumständenzusätzlich 10 Minuten27,63 €

Leistungen und Mindestzeiten nach Abschnitt B VII des Gebührenverzeichnisses [2], Beträge zum einfachen Satz (Punktwert 5,82873 Cent). Zur Leistung gehören auch, falls nötig, das Lesen von Unterlagen und Rückfragen bei Angehörigen, vorbehandelnden Ärzten, Krankenhäusern und Pflegediensten.

Für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte ist meist die Nr. 101 die richtige. Die Nr. 100 ist für die vorläufige Todesbescheinigung gedacht, zum Beispiel im Notarzteinsatz.

Worauf Sie achten müssen

Was Sie zusätzlich berechnen dürfen – und was nicht

Erlaubt

  • Zuschläge F, G und H
    F (20–22 und 6–8 Uhr): 15,15 € · G (22–6 Uhr): 26,23 € · H (Samstag, Sonn- und Feiertag): 19,82 €
  • Wegegeld (§ 8 GOÄ), bei mehr als 25 km stattdessen Reiseentschädigung (§ 9 GOÄ)

Nicht erlaubt

  • Besuchsziffern Nr. 48 bis 52 (Allgemeine Bestimmungen B VII Nr. 3 [2]).
  • Zuschlag E (dringender Besuch): Neben Nr. 100 und 101 sind nur F bis H vorgesehen.
  • Ein Faktor über 1,0.

Das Wegegeld richtet sich nach dem Radius um die Praxis bzw. die Wohnung:

Entfernung8–20 Uhr20–8 Uhr
bis 2 km3,58 €7,16 €
über 2 bis 5 km6,65 €10,23 €
über 5 bis 10 km10,23 €15,34 €
über 10 bis 25 km15,34 €25,56 €

Über 25 km gilt stattdessen die Reiseentschädigung nach § 9 GOÄ (unter anderem 0,26 € je gefahrenem Kilometer mit dem eigenen Auto). Mehr dazu: Wegegeld und Reiseentschädigung.

Was auf die Rechnung muss

Was auf jeder Rechnung stehen muss, regelt § 12 GOÄ [1]. Fehlt etwas davon, ist die Rechnung noch nicht fällig.

Zuschläge stehen direkt unter der Leistung, zu der sie gehören.

Die Uhrzeit muss nicht auf die Rechnung. Bei den Zuschlägen F und G belegt sie aber, dass der Zuschlag berechtigt ist, und erspart Rückfragen. Es lohnt sich also, sie anzugeben.

Wer bezahlt die Rechnung?

Mit dem Tod endet die Leistungspflicht der Krankenversicherung. Die Rechnung richtet sich deshalb in der Regel an den Nachlass, also an die Erben, bzw. an die Bestattungspflichtigen; die Einzelheiten regelt das Landesrecht. Für die Kosten der Beerdigung bestimmt § 1968 BGB, dass sie der Erbe trägt [4]. Oft geht die Rechnung über das Bestattungsinstitut, das die Unterlagen für die Angehörigen sammelt. Zum Beispiel:

Nachlass Max Mustermann
c/o Bestattungsinstitut Beispiel
Musterstraße 1
12345 Musterstadt

Die Schweigepflicht gilt auch nach dem Tod. Schicken Sie die Rechnung deshalb nur an Berechtigte und mit so wenigen Angaben wie nötig.

Ein Beispiel

Eingehende Leichenschau an einem Werktag um 23:40 Uhr, 50 Minuten vor Ort, 7 km entfernt:

Nr.LeistungFaktorBetrag
101Eingehende Leichenschau (Dauer mindestens 40 Minuten)1,0165,77 €
GZuschlag für Leistungen zwischen 22 und 6 Uhr1,026,23 €
Wegegeld über 5 bis 10 km, nachts (§ 8 GOÄ)15,34 €
Rechnungsbetrag207,34 €

Tipp: Zeiten notieren

Die meisten Beschwerden zur Leichenschau betreffen laut Landesärztekammer Hessen die Höhe der Rechnung und die angegebene Dauer [3]. Notieren Sie sich deshalb, wann Sie angekommen und wann Sie gegangen sind, und bei Nr. 102, worin der Mehraufwand bestand.

Quellen

  1. § 12 GOÄ: Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung
  2. GOÄ-Gebührenverzeichnis, Abschnitt B V (Zuschläge) und B VII (Todesfeststellung)
  3. Landesärztekammer Hessen: Die Abrechnung der ärztlichen Leichenschau (Hessisches Ärzteblatt 7/8 2021)
  4. § 1968 BGB: Beerdigungskosten (abgerufen am 18.10.2026)

Stand: Oktober 2026. Verbindlich ist der amtliche Wortlaut der GOÄ. Die Bestattungsgesetze der Länder können weitere Pflichten enthalten.

Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall. Diese Seite erklärt die Regeln der GOÄ vereinfacht. Sie ersetzt keine Rechts- oder Abrechnungsberatung; für Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen. Verbindlich ist nur der amtliche Text. Bei Fragen zu Ihrer eigenen Abrechnung helfen die GOÄ-Abteilung Ihrer Landesärztekammer, eine ärztliche Abrechnungsstelle oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Medizinrecht, bei Steuerfragen Ihre Steuerberatung.