Wegegeld und Reiseentschädigung nach GOÄ
Stand:
Das Wichtigste in Kürze
Für Besuche außerhalb der Praxis gibt es Wegegeld (§ 8 GOÄ), bei mehr als 25 km eine Reiseentschädigung (§ 9 GOÄ). Hier stehen die Beträge in Euro und die Regeln, die man leicht übersieht.
Wegegeld bis 25 km
Wegegeld dürfen Sie für jeden Besuch berechnen (§ 8 Abs. 1 GOÄ [1]). Es zählt der Radius um die Praxis, nicht die gefahrene Strecke. Fahren Sie von Ihrer Wohnung aus los, zählt der Radius um die Wohnung (§ 8 Abs. 2).
| Radius | 8–20 Uhr | nachts (20–8 Uhr) |
|---|---|---|
| bis 2 km | 3,58 € | 7,16 € |
| mehr als 2 bis 5 km | 6,65 € | 10,23 € |
| mehr als 5 bis 10 km | 10,23 € | 15,34 € |
| mehr als 10 bis 25 km | 15,34 € | 25,56 € |
In der GOÄ stehen die Beträge noch in D-Mark (7, 14, 13, 20, 30 und 50 DM). Die Euro-Beträge oben sind mit dem amtlichen Kurs 1 € = 1,95583 DM umgerechnet.
Mehrere Patienten auf einem Weg
Besuchen Sie mehrere Patienten im selben Haushalt oder im selben Heim (zum Beispiel Alten- oder Pflegeheim), gibt es das Wegegeld insgesamt nur einmal, und es wird aufgeteilt, egal, wie viele Patienten es sind und wie sie versichert sind (§ 8 Abs. 3 GOÄ [1]).
Beispiel: Zwei Privatpatienten im selben Pflegeheim, 4 km Radius, tagsüber → 6,65 € insgesamt, zu gleichen Teilen also 3,33 € und 3,32 €.
Reiseentschädigung über 25 km
Liegen Praxis und Besuchsort mehr als 25 km auseinander, gibt es statt Wegegeld eine Reiseentschädigung (§ 9 GOÄ [2]). Sie besteht aus:
| Bestandteil | Betrag |
|---|---|
| je gefahrenem Kilometer mit dem eigenen Auto | 0,26 € |
| bei anderen Verkehrsmitteln | tatsächliche Kosten |
| Abwesenheit bis zu 8 Stunden | 51,13 € |
| Abwesenheit von mehr als 8 Stunden, je Tag | 102,26 € |
| notwendige Übernachtungen | Ersatz der Kosten |
Anders als beim Wegegeld zählt hier nicht der Radius, sondern jeder gefahrene Kilometer.
In der GOÄ: 50 Pfennig je km, 100 bzw. 200 DM Abwesenheitsgeld, umgerechnet mit 1 € = 1,95583 DM. Die Regeln zur Wohnung (§ 8 Abs. 2) und zu mehreren Patienten (§ 8 Abs. 3) gelten hier genauso.
Was Sie außerdem wissen sollten
- Auf der Rechnung müssen Betrag, Art und Berechnung stehen (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 GOÄ [3]), z. B. „Wegegeld, Radius mehr als 5 bis 10 km, nachts: 15,34 €“ oder „Reiseentschädigung: 64 km × 0,26 €“.
- Auch für die Leichenschau (Nr. 100 bis 109) außerhalb von Praxis, Krankenhaus oder Wohnung dürfen Sie Wegegeld bzw. Reiseentschädigung berechnen (Abschnitt B VII [4]); siehe Leichenschau abrechnen.
- Neben Nr. 52 (Aufsuchen durch nichtärztliches Personal) gibt es kein Wegegeld [4].
- „Nachts“ heißt beim Wegegeld: zwischen 20 und 8 Uhr. Das ist ein anderer Zeitraum als bei den Zuschlägen F (20–22 und 6–8 Uhr) und G (22–6 Uhr).
Quellen
- § 8 GOÄ: Wegegeld
- § 9 GOÄ: Reiseentschädigung
- § 12 GOÄ: Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung
- GOÄ-Gebührenverzeichnis, Nr. 52 und Abschnitt B VII
Stand: Oktober 2026. Verbindlich ist der amtliche Wortlaut der GOÄ.