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Wegegeld und Reiseentschädigung nach GOÄ

Stand:

Das Wichtigste in Kürze

Für Besuche außerhalb der Praxis gibt es Wegegeld (§ 8 GOÄ), bei mehr als 25 km eine Reiseentschädigung (§ 9 GOÄ). Hier stehen die Beträge in Euro und die Regeln, die man leicht übersieht.

Wegegeld bis 25 km

Wegegeld dürfen Sie für jeden Besuch berechnen (§ 8 Abs. 1 GOÄ [1]). Es zählt der Radius um die Praxis, nicht die gefahrene Strecke. Fahren Sie von Ihrer Wohnung aus los, zählt der Radius um die Wohnung (§ 8 Abs. 2).

Radius8–20 Uhrnachts (20–8 Uhr)
bis 2 km3,58 €7,16 €
mehr als 2 bis 5 km6,65 €10,23 €
mehr als 5 bis 10 km10,23 €15,34 €
mehr als 10 bis 25 km15,34 €25,56 €

In der GOÄ stehen die Beträge noch in D-Mark (7, 14, 13, 20, 30 und 50 DM). Die Euro-Beträge oben sind mit dem amtlichen Kurs 1 € = 1,95583 DM umgerechnet.

Mehrere Patienten auf einem Weg

Besuchen Sie mehrere Patienten im selben Haushalt oder im selben Heim (zum Beispiel Alten- oder Pflegeheim), gibt es das Wegegeld insgesamt nur einmal, und es wird aufgeteilt, egal, wie viele Patienten es sind und wie sie versichert sind (§ 8 Abs. 3 GOÄ [1]).

Beispiel: Zwei Privatpatienten im selben Pflegeheim, 4 km Radius, tagsüber → 6,65 € insgesamt, zu gleichen Teilen also 3,33 € und 3,32 €.

Reiseentschädigung über 25 km

Liegen Praxis und Besuchsort mehr als 25 km auseinander, gibt es statt Wegegeld eine Reiseentschädigung (§ 9 GOÄ [2]). Sie besteht aus:

BestandteilBetrag
je gefahrenem Kilometer mit dem eigenen Auto0,26 €
bei anderen Verkehrsmittelntatsächliche Kosten
Abwesenheit bis zu 8 Stunden51,13 €
Abwesenheit von mehr als 8 Stunden, je Tag102,26 €
notwendige ÜbernachtungenErsatz der Kosten

Anders als beim Wegegeld zählt hier nicht der Radius, sondern jeder gefahrene Kilometer.

In der GOÄ: 50 Pfennig je km, 100 bzw. 200 DM Abwesenheitsgeld, umgerechnet mit 1 € = 1,95583 DM. Die Regeln zur Wohnung (§ 8 Abs. 2) und zu mehreren Patienten (§ 8 Abs. 3) gelten hier genauso.

Was Sie außerdem wissen sollten

Quellen

  1. § 8 GOÄ: Wegegeld
  2. § 9 GOÄ: Reiseentschädigung
  3. § 12 GOÄ: Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung
  4. GOÄ-Gebührenverzeichnis, Nr. 52 und Abschnitt B VII

Stand: Oktober 2026. Verbindlich ist der amtliche Wortlaut der GOÄ.

Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall. Diese Seite erklärt die Regeln der GOÄ vereinfacht. Sie ersetzt keine Rechts- oder Abrechnungsberatung; für Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen. Verbindlich ist nur der amtliche Text. Bei Fragen zu Ihrer eigenen Abrechnung helfen die GOÄ-Abteilung Ihrer Landesärztekammer, eine ärztliche Abrechnungsstelle oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Medizinrecht, bei Steuerfragen Ihre Steuerberatung.