Ärztlicher Bereitschaftsdienst: Kooperationsarzt und persönliche Vertretung
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Das Wichtigste in Kürze
Was der ärztliche Bereitschaftsdienst (ÄBD) ist, wer daran teilnehmen muss und wie Sie auch ohne eigene Kassenpraxis Dienste übernehmen können: als Kooperationsärztin bzw. Kooperationsarzt oder als persönliche Vertretung.
Inhalt
- Was ist der ärztliche Bereitschaftsdienst?
- Wer muss teilnehmen?
- Zwei Wege für alle ohne Dienstpflicht
- Kooperationsarzt werden – Beispiel Baden-Württemberg
- Kooperationsärzte in anderen KVen
- Persönliche Vertretung
- Hintergrund: Warum es Kooperationsärzte gibt
- Sozialversicherung im Dienst: Stand Oktober 2026
Was ist der ärztliche Bereitschaftsdienst?
Die Kassenärztlichen Vereinigungen müssen die ambulante Versorgung auch außerhalb der Sprechstunden sicherstellen. Das Gesetz nennt das „Notdienst“ (§ 75 Abs. 1b SGB V); die meisten KVen sprechen vom ärztlichen Bereitschaftsdienst. Der Rettungsdienst mit Notärzten gehört nicht dazu, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt.
Der Bereitschaftsdienst ist für Menschen mit dringenden, aber nicht lebensbedrohlichen Beschwerden da, bundesweit erreichbar unter der kostenlosen Nummer 116117. Bei Lebensgefahr gilt weiter die 112. Der Rechtsrahmen steht in § 75 Abs. 1b SGB V [1].
Es gibt zwei Arten von Diensten:
- den Sitzdienst in einer Bereitschaftspraxis, oft an einem Krankenhaus,
- den Fahrdienst für Hausbesuche bei Patienten, die nicht in die Praxis kommen können.
In Baden-Württemberg etwa läuft der Dienst montags bis freitags in der Regel von 18 Uhr bis 8 Uhr am Folgetag (mittwochs ab 13 Uhr, freitags ab 16 Uhr möglich), am Wochenende und an Feiertagen von 8 Uhr bis 8 Uhr [2]. Andere KVen haben eigene Zeiten.
Wer muss teilnehmen?
Das regelt die Notfalldienstordnung der jeweiligen KV. In Baden-Württemberg zum Beispiel [2]:
- Verpflichtet sind alle niedergelassenen Vertragsärzte und alle zugelassenen MVZ, auch mit halbem Versorgungsauftrag oder im Job-Sharing. Angestellte Ärzte erhöhen die Dienstpflicht ihres Arbeitgebers.
- Privatärzte sind nicht verpflichtet, können aber freiwillig teilnehmen.
- Befreien lassen kann man sich aus gesundheitlichen oder vergleichbar schwerwiegenden Gründen, wenn ein Vertreter wirtschaftlich nicht zumutbar ist; außerdem in der Schwangerschaft und bis ein Jahr nach der Geburt sowie unter Bedingungen bis zum dritten Geburtstag eines Kindes. Alter allein reicht nicht.
Zwei Wege für alle ohne Dienstpflicht
Klinikärztinnen, Angestellte, Ärzte in Weiterbildung, Privatärzte oder Ärzte im Ruhestand können auf zwei Wegen Dienste übernehmen. Am Beispiel Baden-Württemberg [2] [3]:
| Kooperationsarzt | Persönliche Vertretung | |
|---|---|---|
| Vertrag mit | der KV (Kooperationsvereinbarung) | dem Arzt, den Sie vertreten |
| Dienste | frei wählbar im Dienstplanprogramm der KV | einzelne Dienste eines eingeteilten Arztes |
| Vergütung | von der KV (Stundensatz und Bonus) | Absprache mit dem vertretenen Arzt |
| Abrechnung Kassenpatienten | über die Bereitschaftspraxis | über den vertretenen Arzt |
| Voraussetzung | u. a. Facharzt oder letztes Weiterbildungsjahr | Approbation (im fachärztlichen Dienst: gleiches Gebiet) |
Kooperationsarzt werden – Beispiel Baden-Württemberg
Kooperationsärzte nehmen freiwillig am Bereitschaftsdienst teil und brauchen dafür keine Kassenzulassung. Die KV Baden-Württemberg verlangt [3]:
- Approbation,
- abgeschlossene Facharztweiterbildung oder das letzte Weiterbildungsjahr,
- dass Sie selbst nicht Vertragsarzt in Baden-Württemberg sind und keine Dienstpflicht eines MVZ erfüllen,
- eine Berufshaftpflicht mit mindestens 3 Mio. € Deckung für Personen- und Sachschäden,
- ein polizeiliches Führungszeugnis (Belegart N, höchstens sechs Monate alt) und, ab Jahrgang 1971, einen Masernschutznachweis,
- die Bereitschaft, regelmäßig Dienste zu übernehmen und sich fortzubilden.
So läuft die Bewerbung [3]:
- Antrag mit Unterlagen an die KVBW, Bezirksdirektion Freiburg, schicken. Approbations- und Facharzturkunde amtlich beglaubigt und höchstens sechs Monate alt, das Führungszeugnis im Original.
- Die KVBW unterzeichnet die Kooperationsvereinbarung; Sie reichen sie zweifach im Original per Post ein.
- Sie erhalten eine lebenslange Arztnummer (LANR) und Zugangsdaten für das Mitgliederportal und das Dienstplanprogramm BD-Online.
Vergütung und Pflichten laut KVBW [3]:
- 50 € brutto je Stunde laut Dienstplan, dazu halbjährlich ein Bonus aus dem Kassenumsatz. Keine Feiertagszuschläge, keine Fahrpauschale.
- Privatpatienten, Fälle der Berufsgenossenschaften und Todesbescheinigungen rechnen Sie selbst ab; das Honorar steht Ihnen voll zu.
- Dienste wählen Sie selbst. Können Sie einen Dienst nicht antreten, suchen Sie selbst Ersatz und geben ihn über BD-Online ab.
- Treten Sie einen Dienst ohne Ersatz nicht an, zahlen Sie 1.000 €, praktisch eine Strafzahlung; die KVBW nennt es „pauschalen Aufwendungsersatz“.
- Den Notfallkoffer mit Kartenlesegerät stellt die Bereitschaftspraxis. Einen elektronischen Heilberufsausweis brauchen Sie, wenn die Praxis an die Telematikinfrastruktur angeschlossen ist.
- Die Tätigkeit ist selbstständig, ein Anstellungsverhältnis mit der KV entsteht nicht. Die KVBW führt aber vorsorglich Sozialversicherungsbeiträge ab (Hintergrund siehe unten).
- Kündigung mit sechs Wochen Frist zum Monatsende.
Kontakt laut KVBW: Notfalldienst Datenmanagement, Telefon 0761 884-4011, nfd-datenmanagement@kvbawue.de.
Kooperationsärzte in anderen KVen
- Nordrhein [5]: Den Fahrdienst übernehmen seit 2026 nur noch Kooperationsärzte. Voraussetzungen sind unter anderem Approbation, Facharzt oder drei Jahre Tätigkeit in der Patientenversorgung, 3 Mio. € Haftpflicht und der Kurs „Arzt im Rettungsdienst“ oder „Fit für den Notfalldienst“. Ziel sind 1.200 € je 12-Stunden-Dienst; Dienstwagen, Fahrer und Praxisprogramm werden gestellt, die Arzttasche bringen Sie selbst mit. Derzeit nimmt die KV Nordrhein vorübergehend keine neuen Kooperationsärzte für den Fahrdienst auf.
- Niedersachsen [6]: Das Personal für den Fahrdienst stellen seit 2025 die Johanniter; Bewerbungen laufen dort.
- In anderen KVen heißen freiwillig Teilnehmende teils anders, und die Bedingungen unterscheiden sich. Fragen Sie bei Ihrer KV nach.
Persönliche Vertretung
Ein eingeteilter Arzt kann seinen Dienst einem anderen Arzt überlassen. In Baden-Württemberg gilt laut KVBW [2]:
- Vertreten darf jeder approbierte Arzt. Im fachärztlichen Bereitschaftsdienst muss er dieselbe Gebietsbezeichnung haben oder im letzten Jahr dieser Weiterbildung sein.
- Der eingeteilte Arzt bleibt dafür verantwortlich, dass der Vertreter den Dienst ordnungsgemäß versieht.
- Abgerechnet wird mit der LANR des eingeteilten Arztes; die KV setzt das Honorar ihm gegenüber fest.
- Vertretungen finden Sie über die kostenlose Bereitschaftsdienst-Vertreter-Börse der KVBW, auch ohne KV-Mitgliedschaft [4]. Dort gibt es einen Mustervertrag „Persönlicher Vertreter“ für die Absprache zwischen beiden.
- Die eigene Berufshaftpflicht erstreckt sich laut KVBW grundsätzlich auch auf den Bereitschaftsdienst; prüfen Sie den Umfang bei Ihrem Versicherer. Die KVBW bietet ergänzend einen nachrangigen Versicherungsschutz, der eine eigene Berufshaftpflicht voraussetzt. Wer vor allem Vertretungen macht, sollte das seinem Versicherer immer gesondert melden.
- Kooperationsärzte können sich nicht persönlich vertreten lassen; sie geben Dienste über BD-Online ab.
Hintergrund: Warum es Kooperationsärzte gibt
Früher übernahmen vielerorts sogenannte Poolärzte Dienste gegen einen Stundensatz. Am 24. Oktober 2023 entschied das Bundessozialgericht über einen Zahnarzt, der im Notdienst der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg gearbeitet hatte: Er war abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig (B 12 R 9/21 R) [8]. Ausschlaggebend waren die Gesamtumstände: Er war in die Organisation eingebunden, bekam einen festen Stundenlohn, trug kein unternehmerisches Risiko und durfte nicht selbst abrechnen. Das Gericht betonte, dass es keine allgemeingültige Aussage für alle Formen des Notdienstes trifft [7].
Viele KVen haben ihre Modelle daraufhin umgestellt. Wie Ihre Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich einzuordnen ist, kann im Einzelfall die Deutsche Rentenversicherung in einem Statusfeststellungsverfahren klären.
Sozialversicherung im Dienst: Stand Oktober 2026
Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts hat der Gesetzgeber nachgebessert, aber nur für einen Teil der Ärztinnen und Ärzte im Dienst.
Vertragsärzte: neue Regel seit 1. Januar 2026
Tätigkeiten im Notdienst, zu denen ein Vertragsarzt aufgrund seiner Zulassung verpflichtet ist, werden sozialversicherungsrechtlich so eingeordnet wie seine Tätigkeit in der vertragsärztlichen Versorgung (§ 95 Abs. 3a SGB V) [9]. Wer als niedergelassener Vertragsarzt seine Pflichtdienste macht, ist dabei also in der Regel ebenso selbstständig wie in der eigenen Praxis. Die Vorschrift kam mit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025, das am 1. Januar 2026 in Kraft trat [10].
Nicht erfasst sind nach der Erläuterung der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) Dienste, die Vertragsärzte über ihre Pflicht hinaus übernehmen, und Dienste anderer Ärztinnen und Ärzte [11]. Für Kooperationsärzte, Poolärzte, Klinikärzte und Ärzte im Ruhestand gibt es damit keine gesetzliche Sonderregel. Bei ihnen kommt es weiter auf die Gesamtumstände an, wie sie das Bundessozialgericht geprüft hat [8].
§ 23c SGB IV gilt nur für Notärzte im Rettungsdienst
Oft genannt wird § 23c Abs. 2 SGB IV. Danach sind Einnahmen aus einer Tätigkeit als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst nicht beitragspflichtig, wenn sie neben einer Beschäftigung von regelmäßig mindestens 15 Stunden in der Woche außerhalb des Rettungsdienstes oder neben einer Tätigkeit als Vertragsarzt oder in privater Niederlassung ausgeübt wird [12]. Für den ärztlichen Bereitschaftsdienst der KVen enthält die Vorschrift keine solche Ausnahme (geprüfte Fassung: Oktober 2026).
Woran sich die KVen orientieren
Bundesgesundheits- und Bundesarbeitsministerium, KBV und KVen hatten sich 2024 unter Beteiligung der Deutschen Rentenversicherung auf Eckpunkte verständigt. Danach soll eine Tätigkeit im Notdienst als selbstständig gelten, wenn alle drei Punkte erfüllt sind [13]:
- Sie rechnen Ihre tatsächlich erbrachten Leistungen selbst mit eigener Abrechnungsnummer ab.
- Sie zahlen für Räume, Personal und Material ein angemessenes, nicht umsatzbezogenes Nutzungsentgelt, auch wenn wenige oder keine Patienten kommen.
- Sie müssen den Dienst nicht persönlich leisten, sondern dürfen sich qualifiziert vertreten lassen.
Diese Eckpunkte sind kein Gesetz. Wie Ihre KV den Dienst ausgestaltet und ob sie Sozialversicherungsbeiträge abführt, steht in Ihrem Vertrag mit der KV. Die KV Baden-Württemberg etwa führt für Kooperationsärzte vorsorglich Beiträge ab (siehe oben) [3].
Status klären lassen
Ob eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, können die Beteiligten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch feststellen lassen (§ 7a Abs. 1 SGB IV) [14]. Wird der Antrag innerhalb eines Monats nach Beginn der Tätigkeit gestellt, gelten unter bestimmten Voraussetzungen Erleichterungen beim Beginn der Versicherungspflicht (§ 7a Abs. 5 SGB IV) [14].
Umsatzsteuer
Unabhängig davon hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die entgeltliche Übernahme von Notfalldiensten als Vertreter eines anderen Arztes eine steuerfreie Heilbehandlung ist (Urteil vom 14.05.2025, XI R 24/23) [15]. Mehr dazu: Steuer für Ärzte im Nebenerwerb.
Quellen
- § 75 SGB V, Absatz 1b
- KV Baden-Württemberg: Ärztlicher Bereitschaftsdienst von A bis Z (Zeiten, Teilnahmepflicht, Befreiung, Vertretung)
- KV Baden-Württemberg: Kooperationsärzte (Stand Juli 2026)
- KV Baden-Württemberg: Bereitschaftsdienst-Vertreter-Börse
- KV Nordrhein: Kooperationsärzte
- KV Niedersachsen: KVN.akut: Neuausrichtung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes
- Bundessozialgericht: „Pool-Arzt“ im vertragszahnärztlichen Notdienst nicht automatisch selbstständig (Pressemitteilung 35/2023)
- Bundessozialgericht, Urteil vom 24.10.2023, B 12 R 9/21 R
- § 95 SGB V, Absatz 3a (abgerufen am 18.10.2026)
- Bundesministerium für Gesundheit: Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BGBl. 2025 I Nr. 371, Inkrafttreten 01.01.2026) (abgerufen am 18.10.2026)
- BGW: Versicherungsstatus im ärztlichen Notdienst (Stand 05.02.2026) (abgerufen am 18.10.2026)
- § 23c SGB IV, Absatz 2 (abgerufen am 18.10.2026)
- Deutsches Ärzteblatt: Regelungspaket soll Poolarztprobleme beheben (12.07.2024) (abgerufen am 18.10.2026)
- § 7a SGB IV: Feststellung des Erwerbsstatus (abgerufen am 18.10.2026)
- Bundesfinanzhof, Pressemitteilung 047/25 zum Urteil vom 14.05.2025, XI R 24/23 (abgerufen am 18.10.2026)
Stand: Oktober 2026. Die Regeln der KVen ändern sich derzeit häufig; maßgeblich ist die jeweils aktuelle Fassung der Notfalldienstordnung und der Kooperationsvereinbarung.