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Ärztlicher Bereitschaftsdienst: Kooperationsarzt und persönliche Vertretung

Stand:

Das Wichtigste in Kürze

Was der ärztliche Bereitschaftsdienst (ÄBD) ist, wer daran teilnehmen muss und wie Sie auch ohne eigene Kassenpraxis Dienste übernehmen können: als Kooperationsärztin bzw. Kooperationsarzt oder als persönliche Vertretung.

Inhalt
  1. Was ist der ärztliche Bereitschaftsdienst?
  2. Wer muss teilnehmen?
  3. Zwei Wege für alle ohne Dienstpflicht
  4. Kooperationsarzt werden – Beispiel Baden-Württemberg
  5. Kooperationsärzte in anderen KVen
  6. Persönliche Vertretung
  7. Hintergrund: Warum es Kooperationsärzte gibt
  8. Sozialversicherung im Dienst: Stand Oktober 2026

Was ist der ärztliche Bereitschaftsdienst?

Die Kassenärztlichen Vereinigungen müssen die ambulante Versorgung auch außerhalb der Sprechstunden sicherstellen. Das Gesetz nennt das „Notdienst“ (§ 75 Abs. 1b SGB V); die meisten KVen sprechen vom ärztlichen Bereitschaftsdienst. Der Rettungsdienst mit Notärzten gehört nicht dazu, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt.

Der Bereitschaftsdienst ist für Menschen mit dringenden, aber nicht lebensbedrohlichen Beschwerden da, bundesweit erreichbar unter der kostenlosen Nummer 116117. Bei Lebensgefahr gilt weiter die 112. Der Rechtsrahmen steht in § 75 Abs. 1b SGB V [1].

Es gibt zwei Arten von Diensten:

In Baden-Württemberg etwa läuft der Dienst montags bis freitags in der Regel von 18 Uhr bis 8 Uhr am Folgetag (mittwochs ab 13 Uhr, freitags ab 16 Uhr möglich), am Wochenende und an Feiertagen von 8 Uhr bis 8 Uhr [2]. Andere KVen haben eigene Zeiten.

Wer muss teilnehmen?

Das regelt die Notfalldienstordnung der jeweiligen KV. In Baden-Württemberg zum Beispiel [2]:

Zwei Wege für alle ohne Dienstpflicht

Klinikärztinnen, Angestellte, Ärzte in Weiterbildung, Privatärzte oder Ärzte im Ruhestand können auf zwei Wegen Dienste übernehmen. Am Beispiel Baden-Württemberg [2] [3]:

KooperationsarztPersönliche Vertretung
Vertrag mitder KV (Kooperationsvereinbarung)dem Arzt, den Sie vertreten
Dienstefrei wählbar im Dienstplanprogramm der KVeinzelne Dienste eines eingeteilten Arztes
Vergütungvon der KV (Stundensatz und Bonus)Absprache mit dem vertretenen Arzt
Abrechnung Kassenpatientenüber die Bereitschaftspraxisüber den vertretenen Arzt
Voraussetzungu. a. Facharzt oder letztes WeiterbildungsjahrApprobation (im fachärztlichen Dienst: gleiches Gebiet)

Kooperationsarzt werden – Beispiel Baden-Württemberg

Kooperationsärzte nehmen freiwillig am Bereitschaftsdienst teil und brauchen dafür keine Kassenzulassung. Die KV Baden-Württemberg verlangt [3]:

So läuft die Bewerbung [3]:

  1. Antrag mit Unterlagen an die KVBW, Bezirksdirektion Freiburg, schicken. Approbations- und Facharzturkunde amtlich beglaubigt und höchstens sechs Monate alt, das Führungszeugnis im Original.
  2. Die KVBW unterzeichnet die Kooperationsvereinbarung; Sie reichen sie zweifach im Original per Post ein.
  3. Sie erhalten eine lebenslange Arztnummer (LANR) und Zugangsdaten für das Mitgliederportal und das Dienstplanprogramm BD-Online.

Vergütung und Pflichten laut KVBW [3]:

Kontakt laut KVBW: Notfalldienst Datenmanagement, Telefon 0761 884-4011, nfd-datenmanagement@kvbawue.de.

Kooperationsärzte in anderen KVen

Persönliche Vertretung

Ein eingeteilter Arzt kann seinen Dienst einem anderen Arzt überlassen. In Baden-Württemberg gilt laut KVBW [2]:

Hintergrund: Warum es Kooperationsärzte gibt

Früher übernahmen vielerorts sogenannte Poolärzte Dienste gegen einen Stundensatz. Am 24. Oktober 2023 entschied das Bundessozialgericht über einen Zahnarzt, der im Notdienst der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg gearbeitet hatte: Er war abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig (B 12 R 9/21 R) [8]. Ausschlaggebend waren die Gesamtumstände: Er war in die Organisation eingebunden, bekam einen festen Stundenlohn, trug kein unternehmerisches Risiko und durfte nicht selbst abrechnen. Das Gericht betonte, dass es keine allgemeingültige Aussage für alle Formen des Notdienstes trifft [7].

Viele KVen haben ihre Modelle daraufhin umgestellt. Wie Ihre Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich einzuordnen ist, kann im Einzelfall die Deutsche Rentenversicherung in einem Statusfeststellungsverfahren klären.

Sozialversicherung im Dienst: Stand Oktober 2026

Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts hat der Gesetzgeber nachgebessert, aber nur für einen Teil der Ärztinnen und Ärzte im Dienst.

Vertragsärzte: neue Regel seit 1. Januar 2026

Tätigkeiten im Notdienst, zu denen ein Vertragsarzt aufgrund seiner Zulassung verpflichtet ist, werden sozialversicherungsrechtlich so eingeordnet wie seine Tätigkeit in der vertragsärztlichen Versorgung (§ 95 Abs. 3a SGB V) [9]. Wer als niedergelassener Vertragsarzt seine Pflichtdienste macht, ist dabei also in der Regel ebenso selbstständig wie in der eigenen Praxis. Die Vorschrift kam mit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025, das am 1. Januar 2026 in Kraft trat [10].

Nicht erfasst sind nach der Erläuterung der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) Dienste, die Vertragsärzte über ihre Pflicht hinaus übernehmen, und Dienste anderer Ärztinnen und Ärzte [11]. Für Kooperationsärzte, Poolärzte, Klinikärzte und Ärzte im Ruhestand gibt es damit keine gesetzliche Sonderregel. Bei ihnen kommt es weiter auf die Gesamtumstände an, wie sie das Bundessozialgericht geprüft hat [8].

§ 23c SGB IV gilt nur für Notärzte im Rettungsdienst

Oft genannt wird § 23c Abs. 2 SGB IV. Danach sind Einnahmen aus einer Tätigkeit als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst nicht beitragspflichtig, wenn sie neben einer Beschäftigung von regelmäßig mindestens 15 Stunden in der Woche außerhalb des Rettungsdienstes oder neben einer Tätigkeit als Vertragsarzt oder in privater Niederlassung ausgeübt wird [12]. Für den ärztlichen Bereitschaftsdienst der KVen enthält die Vorschrift keine solche Ausnahme (geprüfte Fassung: Oktober 2026).

Woran sich die KVen orientieren

Bundesgesundheits- und Bundesarbeitsministerium, KBV und KVen hatten sich 2024 unter Beteiligung der Deutschen Rentenversicherung auf Eckpunkte verständigt. Danach soll eine Tätigkeit im Notdienst als selbstständig gelten, wenn alle drei Punkte erfüllt sind [13]:

  1. Sie rechnen Ihre tatsächlich erbrachten Leistungen selbst mit eigener Abrechnungsnummer ab.
  2. Sie zahlen für Räume, Personal und Material ein angemessenes, nicht umsatzbezogenes Nutzungsentgelt, auch wenn wenige oder keine Patienten kommen.
  3. Sie müssen den Dienst nicht persönlich leisten, sondern dürfen sich qualifiziert vertreten lassen.

Diese Eckpunkte sind kein Gesetz. Wie Ihre KV den Dienst ausgestaltet und ob sie Sozialversicherungsbeiträge abführt, steht in Ihrem Vertrag mit der KV. Die KV Baden-Württemberg etwa führt für Kooperationsärzte vorsorglich Beiträge ab (siehe oben) [3].

Status klären lassen

Ob eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, können die Beteiligten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch feststellen lassen (§ 7a Abs. 1 SGB IV) [14]. Wird der Antrag innerhalb eines Monats nach Beginn der Tätigkeit gestellt, gelten unter bestimmten Voraussetzungen Erleichterungen beim Beginn der Versicherungspflicht (§ 7a Abs. 5 SGB IV) [14].

Umsatzsteuer

Unabhängig davon hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die entgeltliche Übernahme von Notfalldiensten als Vertreter eines anderen Arztes eine steuerfreie Heilbehandlung ist (Urteil vom 14.05.2025, XI R 24/23) [15]. Mehr dazu: Steuer für Ärzte im Nebenerwerb.

Quellen

  1. § 75 SGB V, Absatz 1b
  2. KV Baden-Württemberg: Ärztlicher Bereitschaftsdienst von A bis Z (Zeiten, Teilnahmepflicht, Befreiung, Vertretung)
  3. KV Baden-Württemberg: Kooperationsärzte (Stand Juli 2026)
  4. KV Baden-Württemberg: Bereitschaftsdienst-Vertreter-Börse
  5. KV Nordrhein: Kooperationsärzte
  6. KV Niedersachsen: KVN.akut: Neuausrichtung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes
  7. Bundessozialgericht: „Pool-Arzt“ im vertragszahnärztlichen Notdienst nicht automatisch selbstständig (Pressemitteilung 35/2023)
  8. Bundessozialgericht, Urteil vom 24.10.2023, B 12 R 9/21 R
  9. § 95 SGB V, Absatz 3a (abgerufen am 18.10.2026)
  10. Bundesministerium für Gesundheit: Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BGBl. 2025 I Nr. 371, Inkrafttreten 01.01.2026) (abgerufen am 18.10.2026)
  11. BGW: Versicherungsstatus im ärztlichen Notdienst (Stand 05.02.2026) (abgerufen am 18.10.2026)
  12. § 23c SGB IV, Absatz 2 (abgerufen am 18.10.2026)
  13. Deutsches Ärzteblatt: Regelungspaket soll Poolarztprobleme beheben (12.07.2024) (abgerufen am 18.10.2026)
  14. § 7a SGB IV: Feststellung des Erwerbsstatus (abgerufen am 18.10.2026)
  15. Bundesfinanzhof, Pressemitteilung 047/25 zum Urteil vom 14.05.2025, XI R 24/23 (abgerufen am 18.10.2026)

Stand: Oktober 2026. Die Regeln der KVen ändern sich derzeit häufig; maßgeblich ist die jeweils aktuelle Fassung der Notfalldienstordnung und der Kooperationsvereinbarung.

Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall. Diese Seite fasst Regeln vereinfacht zusammen. Sie ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; für Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen. Verbindlich sind die Notfalldienstordnung und die Verträge Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung. Fragen zu Teilnahme und Vertretung beantwortet Ihre KV, Fragen zur Sozialversicherung die Deutsche Rentenversicherung, steuerliche Fragen Ihre Steuerberatung.