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Steuer für Ärzte im Nebenerwerb

Stand:

Wer neben der Klinikstelle Bereitschaftsdienste macht oder privat abrechnet, hat Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Diese Seite erklärt die Grundbegriffe. Ihre eigene Lage bespricht am besten eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater mit Ihnen.

Das Wichtigste in Kürze

Inhalt
  1. Freier Beruf oder Gewerbe?
  2. Anzeige beim Finanzamt und Steuererklärung
  3. Gewinn ermitteln: EÜR und Zuflussprinzip
  4. Umsatzsteuer: Was ist steuerfrei?
  5. Kleinunternehmerregelung ab 2025

Freier Beruf oder Gewerbe?

Die selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte ist freiberufliche Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) [1]. Ein Gewerbebetrieb liegt nicht vor, wenn die Tätigkeit als freier Beruf ausgeübt wird (§ 15 Abs. 2 EStG) [2]. Die Gewerbeordnung gilt für die Ausübung der ärztlichen Berufe nur, soweit sie das ausdrücklich bestimmt (§ 6 Abs. 1 GewO) [3].

Das betrifft die ärztliche Tätigkeit selbst: Bereitschaftsdienste als Kooperations- oder Vertretungsarzt, Privatrechnungen, Leichenschauen, Gutachten. Verkaufen Sie daneben zum Beispiel Waren, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung, ob das anders zu beurteilen ist.

Ob ein Dienst überhaupt selbstständig ist oder eine Beschäftigung, ist eine Frage des Sozialversicherungsrechts. Mehr dazu im Artikel Bereitschaftsdienst, Kooperationsarzt, Vertretung.

Anzeige beim Finanzamt und Steuererklärung

Gewinn ermitteln: EÜR und Zuflussprinzip

Wer nicht zur Buchführung verpflichtet ist und auch keine Bücher führt, darf als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen (§ 4 Abs. 3 EStG) [8]. Diese Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) wird elektronisch nach amtlichem Datensatz übermittelt, in der Regel als Anlage EÜR (§ 60 Abs. 4 EStDV) [8].

Zuflussprinzip

Einnahmen gehören in das Kalenderjahr, in dem sie zufließen, Ausgaben in das Jahr, in dem sie bezahlt werden (§ 11 Abs. 1 und 2 EStG) [6]. Ausgenommen sind nur Bilanzierende (§ 11 Abs. 1 Satz 5 EStG), für die EÜR gilt das Zuflussprinzip also.

VorgangDatumSteuerjahr
Dienst und Rechnung28.12.2026noch keine Einnahme
Zahlung des Patienten auf Ihrem Konto12.01.2027Einnahme 2027
neuer Arztkoffer bezahlt15.12.2026Ausgabe 2026 (für Absetzung für Abnutzung und geringwertige Wirtschaftsgüter gelten eigene Regeln, § 4 Abs. 3 Satz 3 EStG)

Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG) [8]. Was das bei Ihnen konkret ist, etwa Arzttasche, Stempel, Fortbildung, Fahrten oder Software, und wie es zu verteilen ist, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.

Gelder, die Sie im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmen und verausgaben (durchlaufende Posten), gehören weder zu den Einnahmen noch zu den Ausgaben (§ 4 Abs. 3 Satz 2 EStG) [8].

Umsatzsteuer: Was ist steuerfrei?

Steuerfrei sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt durchgeführt werden (§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG) [9]. Nach Auffassung der Finanzverwaltung kommt es darauf an, dass bei der Tätigkeit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht, gleich ob es um Untersuchung, Attest oder Gutachten geht und für wen sie erbracht wird (Abschnitt 4.14.1 Abs. 4 UStAE) [10].

Steuerfrei (Beispiele)

  • Behandlung von Privatpatienten im Bereitschaftsdienst, Hausbesuche
  • die entgeltliche Übernahme eines Notfalldienstes als Vertreter für einen anderen Arzt (BFH, Urteil vom 14.05.2025, XI R 24/23) [11]

Nicht steuerfrei (Beispiele aus dem UStAE)

  • Alkohol-Gutachten, Gutachten über Berufstauglichkeit, in Versicherungsangelegenheiten oder in Unterbringungssachen
  • Einstellungsuntersuchungen
  • die zweite oder weitere Leichenschau und das spätere Ausstellen der Todesbescheinigung als Genehmigung zur Feuerbestattung
  • Vorträge, Lehrtätigkeit, schriftstellerische Tätigkeit

Quelle der rechten Spalte: Abschnitt 4.14.1 Abs. 5 Nr. 1 bis 3, 6 und 11 UStAE in der konsolidierten Fassung des Bundesfinanzministeriums, Stand 2. Juni 2026 [10].

Und die erste Leichenschau?

Die Aufzählung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschnitt 4.14.1 Abs. 5 Nr. 11) nennt ausdrücklich nur die zweite und weitere Leichenschau als nicht begünstigt [10]. Zur ersten Leichenschau im Bereitschaftsdienst trifft der Erlass in der aktuellen Fassung keine eigene Aussage. Klären Sie die Einordnung mit Ihrer Steuerberatung, besonders wenn Sie regelmäßig Leichenschauen durchführen. Zur Abrechnung: Leichenschau nach GOÄ.

Zum Notfalldienst hat der Bundesfinanzhof 2025 klargestellt: Ein Arzt, der für andere eingeteilte Ärzte deren Sitz- und Fahrdienste gegen einen Stundenlohn übernommen hatte, erbrachte steuerfreie Heilbehandlungen. Wie viele Patienten tatsächlich kamen, spielt keine Rolle (XI R 24/23, Pressemitteilung 047/25) [11].

Kleinunternehmerregelung ab 2025

Seit dem 1. Januar 2025 sind die Umsätze eines Kleinunternehmers steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreitet (§ 19 Abs. 1 UStG) [12].

Beispiel: Eine Klinikärztin hat im Nebenerwerb 30.000 € aus Bereitschaftsdiensten und Privatrechnungen (steuerfrei nach § 4 Nr. 14) und schreibt Versicherungsgutachten für 4.000 € im Jahr. Ihr Gesamtumsatz im Sinne des § 19 beträgt 4.000 €. Sie kann Kleinunternehmerin sein. Auf den Gutachtenrechnungen steht dann keine Umsatzsteuer, aber der Hinweis nach § 34a UStDV.

Quellen

  1. § 18 EStG: Selbständige Arbeit (abgerufen am 18.10.2026)
  2. § 15 EStG: Einkünfte aus Gewerbebetrieb (abgerufen am 18.10.2026)
  3. § 6 GewO: Anwendungsbereich (abgerufen am 18.10.2026)
  4. § 138 AO: Anzeigen über die Erwerbstätigkeit (abgerufen am 18.10.2026)
  5. § 46 EStG: Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (abgerufen am 18.10.2026)
  6. § 11 EStG: Vereinnahmung und Verausgabung (abgerufen am 18.10.2026)
  7. § 25 EStG: Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht (abgerufen am 18.10.2026)
  8. § 4 EStG: Gewinnbegriff im Allgemeinen und § 60 EStDV: Unterlagen zur Steuererklärung (abgerufen am 18.10.2026)
  9. § 4 UStG: Steuerbefreiungen (Nr. 14 Buchst. a) (abgerufen am 18.10.2026)
  10. Bundesministerium der Finanzen: Umsatzsteuer-Anwendungserlass, konsolidierte Fassung (Stand 2. Juni 2026), Abschnitt 4.14.1 Abs. 4 und 5 (abgerufen am 18.10.2026)
  11. Bundesfinanzhof, Pressemitteilung 047/25 vom 24.07.2025 zum Urteil vom 14.05.2025, XI R 24/23 (abgerufen am 18.10.2026)
  12. § 19 UStG: Besteuerung der Kleinunternehmer (abgerufen am 18.10.2026)
  13. § 34a UStDV: Rechnungen für Kleinunternehmer (abgerufen am 18.10.2026)

Stand: Oktober 2026. Verbindlich sind die Gesetze und die jeweils aktuelle Fassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses. Steuerregeln ändern sich häufig.

Allgemeine Information, keine Steuerberatung im Einzelfall. Diese Seite erklärt Grundbegriffe vereinfacht. Sie ersetzt keine Steuerberatung; für Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen. Verbindlich ist nur der amtliche Text. Wie Ihre Einnahmen einzuordnen sind, klären Sie bitte mit Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater.