Auslagen nach § 10 GOÄ: Medikamente, Verband, Material
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Neben den Gebühren dürfen Sie bestimmte Kosten als Auslagen berechnen, etwa das Medikament aus dem Arztkoffer oder das Nahtmaterial. Die Liste dessen, was nicht geht, ist aber lang und genau. Hier steht beides, dazu, zu welchem Preis und mit welchem Nachweis.
Das Wichtigste in Kürze
- Berechnungsfähig sind Arzneimittel, Verbandmittel und Materialien, die der Patient behält oder die bei einer einmaligen Anwendung verbraucht werden, außerdem bestimmte Versandkosten (§ 10 Abs. 1 GOÄ).
- Nie berechnungsfähig: Kleinmaterial, Desinfektionsmittel, Salben und Tropfen, geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwendung und die in § 10 Abs. 2 genannten Einmalartikel wie Spritzen, Kanülen, Handschuhe. Pauschalen sind unzulässig.
- Berechnet wird der tatsächliche Einkaufspreis. Auf die Rechnung gehören Art und Betrag; über 25,56 € je Auslage muss ein Beleg beiliegen.
Inhalt
Was Sie berechnen dürfen
Neben den Gebühren können als Auslagen nur berechnet werden (§ 10 Abs. 1 GOÄ [1]):
- Kosten für Arzneimittel, Verbandmittel und sonstige Materialien, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt,
- Versand- und Portokosten, soweit Absatz 3 sie nicht ausschließt,
- Kosten radioaktiver Stoffe bei Leistungen nach Abschnitt O,
- Kosten, die das Gebührenverzeichnis ausdrücklich als gesondert berechnungsfähig ausweist.
Die Berechnung von Pauschalen ist nicht zulässig [1]. Alles andere, insbesondere Praxiskosten, Sprechstundenbedarf und die Kosten für Instrumente und Apparate, ist mit der Gebühr abgegolten und darf nicht gesondert berechnet werden (§ 4 Abs. 3 und 4 GOÄ [2]).
Was Sie nie berechnen dürfen
§ 10 Abs. 2 GOÄ nennt ausdrücklich [1]:
- Kleinmaterialien wie Zellstoff, Mulltupfer, Schnellverbandmaterial, Verbandspray, Gewebekleber auf Histoacrylbasis, Mullkompressen, Holzspatel, Holzstäbchen, Wattestäbchen, Gummifingerlinge,
- Reagenzien und Narkosemittel zur Oberflächenanästhesie,
- Desinfektions- und Reinigungsmittel,
- Augen-, Ohren-, Nasentropfen, Puder, Salben und geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwendung,
- diese Einmalartikel: Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmalhandschuhe, Einmalharnblasenkatheter, Einmalskalpelle, Einmalproktoskope, Einmaldarmrohre, Einmalspekula.
Was „geringwertig“ ist, definiert die GOÄ nicht. Die Bundesärztekammer beschreibt die ausgeschlossenen Kleinmaterialien und geringwertigen Arzneimittel als Kosten, „die sich zumeist im Centbereich bewegen“ [5].
Abgrenzung im Alltag
- Andere Einmalartikel: Die Liste in § 10 Abs. 2 Nr. 5 ist nach Auffassung der Bundesärztekammer abschließend. Dort nicht genannte Einmalartikel, etwa Einmalpunktionsnadeln, Einmalinfusionsbestecke oder Einmal-Abdecktücher, sind berechnungsfähig [4] [6] [7].
- Wiederverwendbares: Eine Metallschiene, die nur zum Röntgen angelegt und wieder abgenommen wird, ist weder verbraucht noch behält sie der Patient: nicht berechnungsfähig [6].
- Anteilige Kosten eines Instruments (z. B. einer Laserfaser, die nach jeder Behandlung gekürzt wird) sind nicht berechnungsfähig [7].
- Rezept statt Auslage: Verschreibungspflichtige Arzneimittel werden in der Regel verordnet und in der Apotheke bezogen. Wo das nicht geht, etwa bei Mitteln zur sofortigen Anwendung im Notfall, kann der Arzt sie selbst beziehen und als Auslage berechnen [5]. Hat der Patient ein Rezept bekommen, mit dem er das verbrauchte Material ersetzt, wird es nicht noch einmal berechnet [6].
- Leistung entfällt, Material nicht: Fällt eine Leistung wegen eines Ausschlusses weg (z. B. der Verband nach Nr. 200 neben einer zweiten Nr. 1 und 5 im Behandlungsfall), bleiben die Auslagen für das Material berechnungsfähig [8].
- Abschnitte mit eingeschlossenen Kosten: Bei physikalisch-medizinischen Leistungen (Abschnitt E) sind alle Kosten enthalten, außer Arzneimitteln für Inhalationen und Photochemotherapie. Bei Laborleistungen (Abschnitt M) sind die Kosten abgegolten, außer Versand- und Portokosten und Pharmaka bei Funktionstests. Einzelne Ziffern regeln das ausdrücklich, etwa Nr. 27 und 28: „Mit der Gebühr sind die Kosten für Untersuchungsmaterialien abgegolten.“ [3].
Zu welchem Preis
Berechnet werden darf nur, was dem Arzt tatsächlich an Kosten entsteht [4]. Auslagen sind durchlaufende Posten: anzusetzen ist der Selbstkostenpreis, Rabatte und Boni sind an den Patienten weiterzugeben [5]. Das Pauschalverbot dient nach einem von der Bundesärztekammer zitierten Urteil des OLG Sachsen-Anhalt (26.6.2008, 1 U 9/08) dem Schutz des Vertrauens in den Arzt als objektiven Sachwalter der Gesundheitsinteressen [5].
Weil der Verbrauch je Patient schwer zu erfassen ist, empfiehlt die Bundesärztekammer, für typische Leistungen der eigenen Praxis eine Kostenaufstellung anzulegen, etwa für einen bestimmten Verband oder eine Gipsschiene [4].
Auf der Rechnung: Art, Betrag, Beleg
- Bei Auslagen müssen Betrag und Art auf der Rechnung stehen (§ 12 Abs. 2 Nr. 5 GOÄ [9]), wie bei jeder Position auch das Datum. Zusammenfassungen wie „Verbandmaterial“ für Schlauchverband, Polsterwatte und Gips hält die Bundesärztekammer für akzeptabel [6].
- Übersteigt der Betrag der einzelnen Auslage 50 DM, also 25,56 €, ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen [9]. 50 DM ergeben mit dem amtlichen Kurs von 1,95583 DM je Euro 25,56 € [11].
- Wird ein Präparat für 15 € zweimal gegeben, ist nach Auffassung der Bundesärztekammer kein Beleg zwingend; maßgeblich ist die einzelne Auslage [5].
Fehlen diese Angaben, ist die Rechnung insoweit nicht fällig (§ 12 Abs. 1 GOÄ [9]). Mehr zu den Pflichtangaben: Pflichtangaben der Rechnung.
Versand und Porto
Versand- und Portokosten darf nur der Arzt berechnen, dem die gesamten Kosten entstanden sind. Kosten innerhalb einer Laborgemeinschaft oder eines Krankenhausgeländes sind nicht berechnungsfähig. Für den Versand der Arztrechnung dürfen keine Porto- oder Versandkosten berechnet werden (§ 10 Abs. 3 GOÄ [1]).
Ein Beispiel
Die Bundesärztekammer beschreibt diesen Fall [6]: Distorsion des Sprunggelenks, Schürfwunden an den Händen, zwei Platzwunden am Kopf. Die kleinere Wunde wird geklebt, die größere nach Desinfektion, steriler Abdeckung und Lokalanästhesie genäht. Alle Wunden bekommen ein Pflaster, das Sprunggelenk eine Kunststoffschiene (für die der Patient ein Rezept erhält), dazu eine Tetanus-Auffrischung.
Als Auslage berechnungsfähig
- das Einmal-Abdecktuch
- die verbrauchte Menge Lokalanästhetikum
- das Nahtmaterial
- der Impfstoff
Nicht berechnungsfähig
- Desinfektionsmittel (§ 10 Abs. 2 Nr. 3)
- Histoacrylkleber, Pflaster, Schnellverband (§ 10 Abs. 2 Nr. 1)
- sterile Einmalhandschuhe (§ 10 Abs. 2 Nr. 5)
- die Kunststoffschiene, weil sie über das Rezept ersetzt wird
Für Hausbesuche im Bereitschaftsdienst gilt dasselbe: Ein aus dem Arztkoffer gegebenes Arzneimittel ist zum Einkaufspreis berechnungsfähig, wenn es nicht unter die geringwertigen Arzneimittel zur sofortigen Anwendung fällt. Die Spritze und die Kanüle dafür sind es nie. Ein durchgerechnetes Beispiel: Rechenbeispiel nächtlicher Hausbesuch.
Quellen
- § 10 GOÄ, Ersatz von Auslagen (abgerufen am 18.10.2026)
- § 4 GOÄ, Gebühren (Abs. 3 und 4) (abgerufen am 18.10.2026)
- GOÄ-Gebührenverzeichnis: Allgemeine Bestimmungen zu Abschnitt E und M, Nr. 27, 28 (abgerufen am 18.10.2026)
- Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Auslagen, Dtsch Arztebl 2005 (abgerufen am 18.10.2026)
- Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Auslagenersatz, wann ist ein Beleg erforderlich?, Dtsch Arztebl 2011 (abgerufen am 18.10.2026)
- Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Berechnungsfähige Auslagen (3), Beispiele, Dtsch Arztebl 2006 (abgerufen am 18.10.2026)
- Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Berechnungsfähige Auslagen (2), strittige Punkte, Dtsch Arztebl 2006; dazu Praxiskosten, Sprechstundenbedarf, Auslagenersatz (abgerufen am 18.10.2026)
- Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Nummer 1 und/oder 5, typischer Behandlungsfall, Dtsch Arztebl 2004 (abgerufen am 18.10.2026)
- § 12 GOÄ, Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung, Rechnung (abgerufen am 18.10.2026)
- Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Korrekte Rechnungslegung (3), Dtsch Arztebl 2006 (weiterführend, im Text nicht zitiert; abgerufen am 18.10.2026)
- Deutsche Bundesbank: Umtausch von DM in Euro (amtlicher Kurs) (abgerufen am 18.10.2026)
Stand: Oktober 2026. Verbindlich ist der amtliche Wortlaut der GOÄ. Die GOÄ-Ratgeber der Bundesärztekammer sind nicht rechtsverbindlich. Nach der Bundesärztekammer kann als „sonstiger Nachweis“ auch eine Eigenbescheinigung dienen [10].