Zwölf typische Fehler auf Privatrechnungen
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Die meisten Kürzungen haben einen einfachen Grund: Zwei Ziffern dürfen nicht nebeneinander stehen, eine Angabe fehlt oder ein Faktor ist nicht begründet. Hier stehen die Fehler, die sich mit der GOÄ am klarsten belegen lassen, jeweils mit der Regel und einem Beispiel.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Rechnung wird erst fällig, wenn sie den formellen Vorgaben der GOÄ entspricht (§ 12 Abs. 1 GOÄ).
- Häufig fehlerhaft sind nach Erfahrung der Bundesärztekammer Analogziffern und Begründungen über dem Schwellenwert.
- Viele weitere Fehler entstehen durch Ausschlüsse in den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt B, etwa bei Nr. 1, 3 und 5.
Inhalt
- Nr. 1 und 5 zu oft neben Sonderleistungen
- Nr. 3 neben EKG, Injektion oder Nr. 1
- Zwei Untersuchungen nebeneinander
- Nr. 1 oder 5 neben dem Hausbesuch
- Zuschläge falsch kombiniert oder gesteigert
- Uhrzeit fehlt bei Mehrfachberechnung
- Faktor über dem Schwellenwert ohne brauchbare Begründung
- Mindestdauer fehlt
- Analogziffer falsch dargestellt
- Auslagen, die nicht berechnet werden dürfen
- Ultraschall: Ausschlüsse und fehlende Organangabe
- Wegegeld bei mehreren Patienten mehrfach
1. Nr. 1 und 5 zu oft neben Sonderleistungen
Regel: Die Leistungen nach Nr. 1 und/oder 5 sind neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig. Behandlungsfall ist der Zeitraum eines Monats nach der ersten Inanspruchnahme wegen derselben Erkrankung (Allgemeine Bestimmungen zu Abschnitt B, Nr. 1 und 2 [1]).
Beispiel: Wundversorgung (Nr. 2000) mit Beratung und Untersuchung (Nr. 1, 5) am Montag; Kontrolle mit Verbandwechsel (Nr. 200) am Mittwoch. Am Mittwoch dürfen Nr. 1 und 5 nicht erneut neben dem Verband stehen. Sie können wählen: entweder Nr. 1 und 5 oder die Sonderleistungen; die Auslagen für das Verbandmaterial bleiben berechnungsfähig. So beschreibt es die Bundesärztekammer an einem ähnlichen Fall [5]. Ein Wundverband nach Nr. 200 im Zusammenhang mit der Wundversorgung am Montag ist Bestandteil dieser Leistung und wird dort nicht zusätzlich berechnet (Allgemeine Bestimmungen zu Abschnitt C I [1]).
Nr. 6, 7 und 8 sind von dieser Grenze nicht betroffen [5]. Nach Auslegung der Bundesärztekammer darf jede der beiden Nummern 1 und 5 im Behandlungsfall je einmal neben Sonderleistungen stehen [6].
2. Nr. 3 neben EKG, Injektion oder Nr. 1
Regel: Die eingehende Beratung nach Nr. 3 (Dauer mindestens 10 Minuten) ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder zusammen mit einer Untersuchung nach Nr. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801. Mehr als einmal im Behandlungsfall braucht sie eine besondere Begründung [1].
Beispiel: Lange Beratung, dazu ein Ruhe-EKG (Nr. 651): Nr. 3 fällt weg. Möglich ist Nr. 1 neben dem EKG, sofern Nr. 1 im Behandlungsfall noch nicht neben Sonderleistungen stand. Eine Analogziffer für das lange Gespräch scheidet aus [7].
3. Zwei Untersuchungen nebeneinander
Regel: Nr. 5, 6, 7 und 8 schließen sich gegenseitig aus; Nr. 8 zusätzlich Nr. 800 [1]. Das gilt für denselben Arzt-Patienten-Kontakt [8].
Beispiel: Vollständige Untersuchung von Brust- und Bauchorganen: nicht zweimal Nr. 7, sondern einmal Nr. 7 und den Mehraufwand über den Faktor (mit Begründung) [8] [9]. Fehlen Pflichtbestandteile der Nr. 7 (bei den Brustorganen: Auskultation und Perkussion von Herz und Lunge sowie Blutdruckmessung), bleibt nur Nr. 5.
4. Nr. 1 oder 5 neben dem Hausbesuch
Regel: Neben Nr. 50 und 51 sind Nr. 1, 5, 48 und 52 nicht berechnungsfähig. Beratung und symptombezogene Untersuchung sind im Besuch enthalten [1]. Nr. 6, 7 oder 8 dürfen daneben stehen. Mehr dazu: Hausbesuch abrechnen.
5. Zuschläge falsch kombiniert oder gesteigert
Regeln (Allgemeine Bestimmungen zu B II und B V [1]):
- Zuschläge gibt es nur zum einfachen Satz, neben Nr. 51 die Zuschläge E bis H nur zum halben Satz.
- Je Inanspruchnahme jeder Zuschlag nur einmal, egal wie viele Leistungen.
- A bis D und K1 dürfen nicht neben E bis J und K2 stehen. Wer beim Besuch Zuschlag G berechnet, kann für die Untersuchung nach Nr. 7 nicht zusätzlich C ansetzen.
- E nicht neben F, G oder H; F nicht neben G; C nicht neben B.
- Die Zuschläge stehen unmittelbar unter der Leistung, zu der sie gehören.
Zuschlag B und C setzen voraus, dass die Unzeit nicht durch die eigene Praxisorganisation entsteht: Kommt ein Patient mit Termin um 17:45 Uhr erst um 20:15 Uhr dran, gibt es nach Auffassung der Bundesärztekammer keinen Zuschlag. Für regelmäßige Sprechstunden zu Unzeiten gibt es A bis C nicht [10]. Einzelheiten: Zuschläge A bis K2.
6. Uhrzeit fehlt bei Mehrfachberechnung
Regel: Nr. 1, 3, 5, 6, 7 und 8 dürfen am selben Tag nur mehrmals berechnet werden, wenn der Krankheitsfall das erforderte. Dann muss die jeweilige Uhrzeit auf der Rechnung stehen; bei Nr. 3 ist die mehrmalige Berechnung immer zu begründen, bei den anderen auf Verlangen (Allgemeine Bestimmungen zu Abschnitt B, Nr. 3 [1]). Für mehr als zwei Visiten an einem Tag gilt Entsprechendes (Allgemeine Bestimmung Nr. 5).
Für Zuschläge schreibt die GOÄ keine Uhrzeit vor. Sie hilft aber dem Zahlungspflichtigen, die Rechnung zu prüfen, und erspart Rückfragen.
7. Faktor über dem Schwellenwert ohne brauchbare Begründung
Regel: Über 2,3 (Abschnitte A, E, O: 1,8; Labor: 1,15) braucht jede gesteigerte Leistung eine schriftliche, auf sie bezogene, verständliche Begründung (§ 12 Abs. 3 GOÄ [2]). Stichworte oder eine Sammelbegründung für alle Positionen reichen nach Auffassung der Bundesärztekammer nicht [11].
Leicht übersehen: Ruhe-EKG (Nr. 651), Pulsoxymetrie (Nr. 602), Blutentnahme (Nr. 250) und Spirometrie (Nr. 605) gehören zu Abschnitt A [1]. Der übliche 2,3-fache Satz liegt dort schon über der Schwelle von 1,8. Mehr: Begründungen über dem Schwellenwert.
8. Mindestdauer fehlt
Regel: Zur Bezeichnung der Leistung gehört eine in der Leistungsbeschreibung genannte Mindestdauer (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 GOÄ [2]). Bei Nr. 34 darf „Dauer mindestens 20 Minuten“ nicht fehlen, bei Nr. 3 „Dauer mindestens 10 Minuten“ [12]. Anzugeben ist die Mindestdauer, nicht die tatsächliche Dauer [13]. Ausnahme ist die verkürzte Leichenschau (60 % der Gebühr): Dort gehört die erreichte Zeitstufe aus der Leistungsbeschreibung auf die Rechnung, z. B. „Dauer mindestens 20, unter 40 Minuten“; siehe Leichenschau abrechnen.
9. Analogziffer falsch dargestellt
Regel: Verständliche Beschreibung, der Hinweis „entsprechend“ sowie Nummer und Bezeichnung der gleichwertigen Leistung (§ 12 Abs. 4 GOÄ [2]). Häufig fehlt „entsprechend“ oder die Legende der herangezogenen Ziffer; eigene Kürzel wie „A 551“ oder „2381a“ sind unzulässig [14]. Mehr: Analogabrechnung.
10. Auslagen, die nicht berechnet werden dürfen
Regel: § 10 Abs. 2 GOÄ zählt auf, was nie berechnet werden darf, darunter Kleinmaterial wie Zellstoff, Mulltupfer, Schnellverband, Holzspatel, Gewebekleber, Desinfektionsmittel, Salben und Tropfen, geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwendung sowie Einmalspritzen, -kanülen und -handschuhe. Pauschalen sind unzulässig, Porto für die Rechnung ebenfalls [3]. Kostet eine einzelne Auslage mehr als 25,56 €, muss ein Beleg beiliegen (§ 12 Abs. 2 Nr. 5 [2]). Mehr: Auslagen nach § 10 GOÄ.
11. Ultraschall: Ausschlüsse und fehlende Organangabe
Regel: Nr. 410 bis 418 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig und je Sitzung nur einmal; Nr. 420 höchstens dreimal je Sitzung. Bei Nr. 410 und 420 sind die untersuchten Organe auf der Rechnung anzugeben (Abschnitt C VI [1]).
Beispiel: Schilddrüse und Oberbauch in einer Sitzung: nicht Nr. 417 und 410, sondern Nr. 417 und bis zu dreimal Nr. 420 [15]. Mehr: Ultraschall nach GOÄ.
12. Wegegeld bei mehreren Patienten mehrfach
Regel: Werden mehrere Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim besucht, darf das Wegegeld insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnet werden, unabhängig vom Versichertenstatus (§ 8 Abs. 3 GOÄ [4]). Mehr: Wegegeld.
Gut zu wissen
Auch Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig (Allgemeine Bestimmungen zu Abschnitt B, Nr. 7 [1]), auch nicht als Selbstzahlerleistung [16]. Ein Telefonat, in dem der Arzt berät, kann dagegen Nr. 1 oder 3 sein.
Quellen
- GOÄ-Gebührenverzeichnis: Abschnitt A, Allgemeine Bestimmungen zu Abschnitt B, Nr. 1 bis 8, 50, 51, B II und B V, Abschnitt C VI (abgerufen am 18.10.2026)
- § 12 GOÄ, Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung, Rechnung (abgerufen am 18.10.2026)
- § 10 GOÄ, Ersatz von Auslagen (abgerufen am 18.10.2026)
- § 8 GOÄ, Wegegeld (abgerufen am 18.10.2026)
- Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Nummer 1 und/oder 5, typischer Behandlungsfall, Dtsch Arztebl 2004 (abgerufen am 18.10.2026)
- Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Abrechnungsbeschränkung im Abschnitt B, Dtsch Arztebl 2007 (abgerufen am 18.10.2026)
- Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Beratungen korrekt abrechnen, Dtsch Arztebl 2007 (abgerufen am 18.10.2026)
- Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Körperliche Untersuchung(en) I, Dtsch Arztebl 2013 (abgerufen am 18.10.2026)
- Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Körperliche Untersuchung(en) II, Dtsch Arztebl 2013 (abgerufen am 18.10.2026)
- Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Beratung/Untersuchung, Zuschläge A–D für „Unzeiten“, Dtsch Arztebl 2006 (abgerufen am 18.10.2026)
- Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Korrekte Rechnungslegung (2), Dtsch Arztebl 2005 (abgerufen am 18.10.2026)
- Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Korrekte Rechnungslegung (3), Dtsch Arztebl 2006 (abgerufen am 18.10.2026)
- Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Angabe der Mindestzeit (abgerufen am 18.10.2026)
- Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Korrekte Rechnungslegung (1), Analoge Bewertungen, Dtsch Arztebl 2005 (abgerufen am 18.10.2026)
- Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Ultraschall, Begriff der Sitzung, Dtsch Arztebl 2005 (abgerufen am 18.10.2026)
- Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Terminvereinbarung, Dtsch Arztebl 2013 (abgerufen am 18.10.2026)
Stand: Oktober 2026. Verbindlich ist der amtliche Wortlaut der GOÄ. Die GOÄ-Ratgeber der Bundesärztekammer sind nicht rechtsverbindlich.