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Begründung über dem Schwellenwert: was trägt und was nicht

Stand:

Wer über dem 2,3-fachen Satz abrechnet, muss das begründen. Gemeint ist nicht ein Stichwort, sondern ein kurzer Satz dazu, was bei diesem Patienten und dieser Leistung anders war als sonst. Hier steht, was die GOÄ verlangt, was erfahrungsgemäß abgelehnt wird und wie brauchbare Begründungen aussehen.

Das Wichtigste in Kürze

Inhalt
  1. Wann eine Begründung nötig ist
  2. Was als Grund zählt und was nicht
  3. Wie die Begründung aussehen muss
  4. Was Versicherungen häufig beanstanden
  5. Beispiele für patientenbezogene Begründungen
  6. Abgrenzung: Vereinbarung nach § 2 GOÄ
  7. Kurze Prüfliste

Wann eine Begründung nötig ist

Innerhalb des Gebührenrahmens bestimmen Sie den Faktor nach billigem Ermessen. „In der Regel“ soll die Gebühr aber nur bis zum Schwellenwert reichen; darüber nur, wenn Besonderheiten bei Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Umständen das rechtfertigen (§ 5 Abs. 2 GOÄ [1]). Liegt der Faktor über dem Schwellenwert, muss die Rechnung eine Begründung enthalten (§ 12 Abs. 3 GOÄ [2]).

LeistungenRahmenBegründung über
die meisten ärztlichen Leistungen1,0 bis 3,52,3
Abschnitte A, E und O, z. B. Ruhe-EKG Nr. 651, Pulsoxymetrie Nr. 602, Blutentnahme Nr. 2501,0 bis 2,51,8
Labor (Abschnitt M) und Nr. 4371,0 bis 1,31,15

Welche Nummern zu Abschnitt A gehören, steht am Anfang des Gebührenverzeichnisses [3]. Die Einordnung wird leicht übersehen: Ein Ruhe-EKG nach Nr. 651 zum 2,3-fachen Satz braucht bereits eine Begründung. Zuschläge gibt es nur zum einfachen Satz; sie lassen sich gar nicht steigern. Für Basis-, Standard- und Notlagentarif gelten niedrigere Grenzen, siehe Sondertarife.

Den 2,3-fachen Satz selbst müssen Sie nicht begründen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (8.11.2007, III ZR 54/07) darf der Arzt durchschnittlich schwierige und zeitaufwendige Leistungen mit dem Schwellenwert berechnen; einfache Verrichtungen gehören aber in den unteren Bereich der Regelspanne. So gibt die Bundesärztekammer das Urteil wieder [8].

Was als Grund zählt und was nicht

Zählt (§ 5 Abs. 2 GOÄ)

  • Schwierigkeit der einzelnen Leistung; sie kann auch in der Schwierigkeit des Krankheitsfalls liegen (nicht bei Abschnitt A, E, O)
  • Zeitaufwand der einzelnen Leistung
  • Umstände bei der Ausführung

Zählt nicht

  • was schon in der Leistungsbeschreibung steht (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GOÄ), z. B. „Hausbesuch“ als Grund für Nr. 50
  • ein Aufwand, der zur Methode gehört, auch wenn sie teurer ist, z. B. Laser, neue Geräte, besondere Sonden [7]
  • reine Gerätekosten [9]

Die Bundesärztekammer nennt Beispiele für die drei Kriterien [4]:

Ob eine Leistung schwieriger oder zeitaufwendiger war, beurteilt nach Auffassung der Bundesärztekammer der behandelnde Arzt [4]. Er muss es aber so aufschreiben, dass es für den Patienten nachvollziehbar ist.

Wie die Begründung aussehen muss

§ 12 Abs. 3 GOÄ verlangt eine Begründung, die [2]

Auf Verlangen müssen Sie die Begründung näher erläutern. Fachbegriffe sollten Sie vermeiden oder in Klammern erklären; Rückfragen lassen sich so vermeiden [5]. Stichwortartige Kurzbegründungen sind seit der Änderung der GOÄ 1996 nicht mehr ausreichend; die bloße Wiederholung der Kriterien aus § 5 genügt nicht [5].

Ein einfacher Aufbau

Was war anders als sonst? Warum, bei diesem Patienten? Was hat das für diese Leistung bedeutet (z. B. wie viel länger)? Ein bis zwei Sätze genügen meist.

Was Versicherungen häufig beanstanden

Die Bundesärztekammer beschreibt, woran Begründungen in der Praxis scheitern [5] [6]:

Daneben gab es Versuche, den „Normalfall“ auf das 1,8-fache zu drücken. Der Bundesgerichtshof hat das 2007 nicht mitgemacht (siehe oben) [8]. Wird eine Begründung gestrichen, obwohl sie den Anforderungen genügt, lohnt es sich, sie auf Nachfrage näher zu erläutern, wie es § 12 Abs. 3 vorsieht.

Beispiele für patientenbezogene Begründungen

Die folgenden Formulierungen sind Beispiele, keine Textbausteine. Sie passen nur, wenn es genau so war, und gehören in die Dokumentation.

Schwach

  • Nr. 7: „Erhöhter Zeitaufwand.“
  • Nr. 3: „Schwierige Differenzialdiagnose, siehe Diagnosen.“
  • Nr. 2003: „Erschwerte Bedingungen.“
  • Nr. 410/420: „Aufwendige Untersuchung mit modernem Gerät.“

Besser

  • Nr. 7: „Vollständige Untersuchung von Brust- und Bauchorganen (zwei Organsysteme) wegen Atemnot und Oberbauchschmerz; deutlich mehr Zeit als für ein Organsystem.“
  • Nr. 3: „Beratung etwa 35 Minuten: Besprechung zahlreicher mitgebrachter Vorbefunde aus drei Kliniken und Abwägung des weiteren Vorgehens.“
  • Nr. 2003: „Erstversorgung im Fahrzeug bei eingeklemmtem Verletzten, nur eingeschränkter Zugang zur Wunde.“
  • Nr. 410/420: „Sieben Organe untersucht (Leber, Gallenblase, Pankreas, Milz, beide Nieren, Harnblase); die drei über Nr. 420 hinausgehenden Organe erhöhen den Zeitaufwand.“

Zwei dieser Fälle beschreibt die Bundesärztekammer selbst: Werden mehr als vier Organe geschallt, ist der Mehraufwand über den Faktor zu berücksichtigen, und die Begründung sollte sich auf die zusätzlichen Organe beziehen [9]. Wird bei Nr. 7 mehr als ein Organsystem vollständig untersucht, kann der Faktor angemessen angehoben werden [10]. Mehr zu Nr. 5 bis 8: Beratung und Untersuchung, zum Schall: Ultraschall nach GOÄ.

Abgrenzung: Vereinbarung nach § 2 GOÄ

Über den Höchstsatz (3,5 bzw. 2,5) kommen Sie mit keiner Begründung. Dafür ist eine abweichende Vereinbarung nach § 2 GOÄ nötig [11]:

Vereinbart werden kann nur der Faktor, keine andere Punktzahl, kein anderer Punktwert und keine Pauschale. Für Leistungen der Abschnitte A, E, M und O ist eine Vereinbarung unzulässig. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung abhängig gemacht werden [11]; im Bereitschaftsdienst kommt sie deshalb praktisch kaum in Betracht. Nach Auffassung der Bundesärztekammer darf der Abschluss nicht an Mitarbeiter delegiert werden, und eine bloße Unterschrift unter einen Standardtext im Vorzimmer reicht nicht [12] [13].

Wäre ein Überschreiten des Schwellenwerts auch ohne Vereinbarung gerechtfertigt gewesen, müssen Sie es auf Verlangen des Zahlungspflichtigen trotzdem begründen (§ 12 Abs. 3 Satz 3 GOÄ [2]).

Kurze Prüfliste

Quellen

  1. § 5 GOÄ, Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses (abgerufen am 18.10.2026)
  2. § 12 GOÄ, Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung, Rechnung (abgerufen am 18.10.2026)
  3. GOÄ-Gebührenverzeichnis, Abschnitt A „Gebühren in besonderen Fällen“ (abgerufen am 18.10.2026)
  4. Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Spezielles zum Gebührenrahmen (2), Dtsch Arztebl 2004 (abgerufen am 18.10.2026)
  5. Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Korrekte Rechnungslegung (2), Begründung bei Überschreiten der Schwellenwerte, Dtsch Arztebl 2005 (abgerufen am 18.10.2026)
  6. Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Gebührenrahmen, flexibel anwenden, Dtsch Arztebl 2002 (abgerufen am 18.10.2026)
  7. Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Besondere Umstände, besondere Ausführung (mit OVG Niedersachsen, 5 L 2971/93), Dtsch Arztebl 2003 (abgerufen am 18.10.2026)
  8. Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Bundesgerichtshof stützt Argumentation der Bundesärztekammer (BGH, III ZR 54/07), Dtsch Arztebl 2007 (abgerufen am 18.10.2026)
  9. Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Ultraschalluntersuchung, Dtsch Arztebl 2005; dazu Doppler-Duplex-Verfahren (3) (abgerufen am 18.10.2026)
  10. Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Körperliche Untersuchung(en) II, Dtsch Arztebl 2013 (abgerufen am 18.10.2026)
  11. § 2 GOÄ, Abweichende Vereinbarung (abgerufen am 18.10.2026)
  12. Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Abdingung der Gebührenordnung, Dtsch Arztebl 2004 (abgerufen am 18.10.2026)
  13. Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Honorarvereinbarungen, Dtsch Arztebl 2010 (abgerufen am 18.10.2026)

Stand: Oktober 2026. Verbindlich ist der amtliche Wortlaut der GOÄ. Die GOÄ-Ratgeber der Bundesärztekammer sind nicht rechtsverbindlich, werden aber zur Auslegung herangezogen.

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