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Beratung und Untersuchung nach GOÄ: Nr. 1 bis 34

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Beratungen und Untersuchungen stehen auf fast jeder Rechnung, und gerade hier sind die Ausschlüsse dicht. Diese Seite fasst zusammen, was die Ziffern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 15 und 34 verlangen und was sich mit was verträgt.

Das Wichtigste in Kürze

Inhalt
  1. Die Ziffern im Überblick
  2. Behandlungsfall und Nr. 1/5 neben Sonderleistungen
  3. Untersuchungen: Nr. 5, 6, 7, 8
  4. Beratungen: Nr. 1, 3, 4
  5. Besondere Leistungen: Nr. 15 und 34
  6. Was zusammen geht und was nicht
  7. Beispiele

Die Ziffern im Überblick

Nr.Leistung (verkürzt)Punkte1,02,33,5
1Beratung, auch telefonisch804,66 €10,72 €16,32 €
3Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung, auch telefonisch (Dauer mindestens 10 Minuten)1508,74 €20,11 €30,60 €
4Fremdanamnese und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en)22012,82 €29,49 €44,88 €
5Symptombezogene Untersuchung804,66 €10,72 €16,32 €
6Vollständige Untersuchung eines Organsystems: alle Augenabschnitte, gesamter HNO-Bereich, stomatognathes System, Nieren und Harnwege, oder vollständiger Gefäßstatus1005,83 €13,41 €20,40 €
7Vollständige Untersuchung eines Organsystems: gesamtes Hautorgan, Stütz- und Bewegungsorgane, alle Brustorgane, alle Bauchorgane oder weiblicher Genitaltrakt1609,33 €21,45 €32,64 €
8Ganzkörperstatus: Haut, sichtbare Schleimhäute, Brust- und Bauchorgane, Stütz- und Bewegungsorgane, orientierende neurologische Untersuchung26015,15 €34,86 €53,04 €
15Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken30017,49 €40,22 €61,20 €
34Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung bei Feststellung oder erheblicher Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung30017,49 €40,22 €61,20 €

Punktzahlen und Wortlaut aus dem Gebührenverzeichnis [1]; Beträge = Punkte × 5,82873 Cent × Faktor, auf den Cent gerundet (§ 5 GOÄ [2]). Über 2,3 brauchen Sie eine Begründung, siehe Begründungen über dem Schwellenwert.

Behandlungsfall und Nr. 1/5 neben Sonderleistungen

Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der ersten Inanspruchnahme. Nr. 1 und/oder 5 sind neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig (Allgemeine Bestimmungen zu Abschnitt B, Nr. 1 und 2 [1]). Abschnitt C beginnt mit Nr. 200; dazu gehören also etwa Verband, Injektion, Ultraschall und EKG.

Mehrfach am selben Tag dürfen Nr. 1, 3, 5, 6, 7 und 8 nur berechnet werden, wenn der Krankheitsfall das erforderte; dann mit Uhrzeit, bei Nr. 3 immer mit Begründung (Allgemeine Bestimmungen zu Abschnitt B, Nr. 3 [1]).

Untersuchungen: Nr. 5, 6, 7, 8

Beratungen: Nr. 1, 3, 4

Nr. 1 – Beratung

Auch telefonisch. Neben dem Besuch (Nr. 50, 51) ist sie nicht berechnungsfähig, weil die Beratung dort enthalten ist [1].

Nr. 3 – eingehende Beratung

Die Bundesärztekammer hält diese Einschränkungen für sachlich verfehlt, eine Analogziffer für lange Gespräche ist trotzdem nicht zulässig [9] [10].

Nr. 4 – Fremdanamnese, Anleitung der Bezugsperson

Besondere Leistungen: Nr. 15 und 34

Nr. 15 – Koordination bei chronisch Kranken

Nr. 34 – Erörterung bei schwerer Erkrankung

Was zusammen geht und was nicht

Geht im selben Kontakt

  • Nr. 1 + eine Untersuchung (5, 6, 7 oder 8)
  • Nr. 3 + eine Untersuchung (5, 6, 7, 8, 800 oder 801)
  • Nr. 4 + Nr. 1 und eine Untersuchung
  • Nr. 34 + eine Untersuchung
  • Nr. 50 + Nr. 6, 7 oder 8
  • Nr. 1 + 7 + EKG, wenn Nr. 1 im Behandlungsfall noch nicht neben Sonderleistungen stand

Geht nicht

  • zwei Untersuchungen aus Nr. 5, 6, 7, 8
  • Nr. 3 neben Nr. 1, 4 oder einer Sonderleistung (z. B. EKG, Injektion)
  • Nr. 34 neben Nr. 1, 3, 4, 15, 30
  • Nr. 1 oder 5 neben Nr. 50 oder 51
  • Nr. 1, 3, 5, 6, 7, 8 neben der Gesundheitsuntersuchung Nr. 29

Alle Angaben aus den Leistungsbeschreibungen und Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt B [1]. Zu Nr. 29 siehe Check-up und Vorsorge.

Beispiele

SituationBerechnung
Erstkontakt wegen Infekt, Herz und Lunge abgehört und geklopft, Blutdruck gemessen, kurz beratenNr. 1 + Nr. 7 (Brustorgane) [5]
Kontrolle drei Tage später, nur Lunge abgehört und Rachen angesehen, ausführlich (über 10 Minuten) beratenNr. 3 + Nr. 5 [5]
Beratung, Untersuchung der Brustorgane und Ruhe-EKGNr. 1 + Nr. 7 + Nr. 651 [4]
Telefonische Beratung um 23 UhrNr. 1 + Zuschlag C [14]
Mitteilung einer neu festgestellten Krebserkrankung, 25 Minuten Erörterung der Folgen, dazu Untersuchung der BauchorganeNr. 34 + Nr. 7, nicht zusätzlich Nr. 1 oder 3 [1]

Quellen

  1. GOÄ-Gebührenverzeichnis, Abschnitt B: Allgemeine Bestimmungen, Nr. 1 bis 34, 50, 51, B II (abgerufen am 18.10.2026)
  2. § 5 GOÄ, Bemessung der Gebühren (abgerufen am 18.10.2026)
  3. Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Nummer 1 und/oder 5, typischer Behandlungsfall, Dtsch Arztebl 2004 (abgerufen am 18.10.2026)
  4. Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Abrechnungsbeschränkung im Abschnitt B, Dtsch Arztebl 2007 (abgerufen am 18.10.2026)
  5. Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Der Behandlungsfall (1), Beratung/Untersuchung, Dtsch Arztebl 2006 (abgerufen am 18.10.2026)
  6. Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Körperliche Untersuchung(en) I, Dtsch Arztebl 2013 (abgerufen am 18.10.2026)
  7. Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Körperliche Untersuchung(en) II, Dtsch Arztebl 2013 (abgerufen am 18.10.2026)
  8. Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Abrechnung von Untersuchungsleistungen, Dtsch Arztebl 2010 (abgerufen am 18.10.2026)
  9. Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Beratungen korrekt abrechnen, Dtsch Arztebl 2007 (abgerufen am 18.10.2026)
  10. Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Gesprächsleistungen, Dtsch Arztebl 2002 (abgerufen am 18.10.2026)
  11. Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Grundsätzliches zur Nummer 15 GOÄ, Dtsch Arztebl 2009 (abgerufen am 18.10.2026)
  12. Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Spezielles zur Nummer 15 GOÄ, Dtsch Arztebl 2009 (abgerufen am 18.10.2026)
  13. Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: „Neben“ gebührenrechtlich, Dtsch Arztebl 2011 (abgerufen am 18.10.2026)
  14. Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Beratung/Untersuchung, Zuschläge A–D für „Unzeiten“, Dtsch Arztebl 2006 (abgerufen am 18.10.2026)

Stand: Oktober 2026. Verbindlich ist der amtliche Wortlaut der GOÄ. Die GOÄ-Ratgeber der Bundesärztekammer sind nicht rechtsverbindlich.

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