Beratung und Untersuchung nach GOÄ: Nr. 1 bis 34
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Beratungen und Untersuchungen stehen auf fast jeder Rechnung, und gerade hier sind die Ausschlüsse dicht. Diese Seite fasst zusammen, was die Ziffern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 15 und 34 verlangen und was sich mit was verträgt.
Das Wichtigste in Kürze
- Nur eine Untersuchung je Kontakt: Nr. 5, 6, 7 und 8 schließen sich gegenseitig aus.
- Nr. 1 und 5 dürfen neben Sonderleistungen (ab Nr. 200, etwa EKG oder Verband) im Behandlungsfall nur einmal stehen.
- Nr. 3 geht nur allein oder mit Nr. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801, also nicht neben EKG, Injektion oder Nr. 1.
- Nr. 34 setzt eine nachhaltig lebensverändernde oder lebensbedrohende Erkrankung voraus, die gerade festgestellt wurde oder sich erheblich verschlimmert hat, und mindestens 20 Minuten.
Inhalt
Die Ziffern im Überblick
| Nr. | Leistung (verkürzt) | Punkte | 1,0 | 2,3 | 3,5 |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Beratung, auch telefonisch | 80 | 4,66 € | 10,72 € | 16,32 € |
| 3 | Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung, auch telefonisch (Dauer mindestens 10 Minuten) | 150 | 8,74 € | 20,11 € | 30,60 € |
| 4 | Fremdanamnese und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) | 220 | 12,82 € | 29,49 € | 44,88 € |
| 5 | Symptombezogene Untersuchung | 80 | 4,66 € | 10,72 € | 16,32 € |
| 6 | Vollständige Untersuchung eines Organsystems: alle Augenabschnitte, gesamter HNO-Bereich, stomatognathes System, Nieren und Harnwege, oder vollständiger Gefäßstatus | 100 | 5,83 € | 13,41 € | 20,40 € |
| 7 | Vollständige Untersuchung eines Organsystems: gesamtes Hautorgan, Stütz- und Bewegungsorgane, alle Brustorgane, alle Bauchorgane oder weiblicher Genitaltrakt | 160 | 9,33 € | 21,45 € | 32,64 € |
| 8 | Ganzkörperstatus: Haut, sichtbare Schleimhäute, Brust- und Bauchorgane, Stütz- und Bewegungsorgane, orientierende neurologische Untersuchung | 260 | 15,15 € | 34,86 € | 53,04 € |
| 15 | Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken | 300 | 17,49 € | 40,22 € | 61,20 € |
| 34 | Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung bei Feststellung oder erheblicher Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung | 300 | 17,49 € | 40,22 € | 61,20 € |
Punktzahlen und Wortlaut aus dem Gebührenverzeichnis [1]; Beträge = Punkte × 5,82873 Cent × Faktor, auf den Cent gerundet (§ 5 GOÄ [2]). Über 2,3 brauchen Sie eine Begründung, siehe Begründungen über dem Schwellenwert.
Behandlungsfall und Nr. 1/5 neben Sonderleistungen
Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der ersten Inanspruchnahme. Nr. 1 und/oder 5 sind neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig (Allgemeine Bestimmungen zu Abschnitt B, Nr. 1 und 2 [1]). Abschnitt C beginnt mit Nr. 200; dazu gehören also etwa Verband, Injektion, Ultraschall und EKG.
- Nach Auslegung der Bundesärztekammer darf jede der beiden Nummern einmal neben Sonderleistungen stehen; wer am ersten Termin Nr. 1 und 7 neben dem EKG berechnet hat, kann beim nächsten Termin noch Nr. 5 neben dem EKG ansetzen [4].
- Stehen keine Sonderleistungen daneben, greift diese Begrenzung nicht [5].
- Nr. 6, 7 und 8 sind von der Regel nicht erfasst [3] [5].
Mehrfach am selben Tag dürfen Nr. 1, 3, 5, 6, 7 und 8 nur berechnet werden, wenn der Krankheitsfall das erforderte; dann mit Uhrzeit, bei Nr. 3 immer mit Begründung (Allgemeine Bestimmungen zu Abschnitt B, Nr. 3 [1]).
Untersuchungen: Nr. 5, 6, 7, 8
- Jede der vier schließt die anderen aus; Nr. 8 zusätzlich Nr. 800 [1]. Mehr als eine je Arzt-Patienten-Kontakt geht nicht [6].
- Nr. 6 und 7 verlangen die vollständige Untersuchung eines Organsystems mit den im Text genannten Pflichtbestandteilen. Bei den Brustorganen sind das Auskultation und Perkussion von Herz und Lunge sowie Blutdruckmessung; die Blutdruckmessung darf nach Auffassung der Bundesärztekammer an geeignete Mitarbeiter delegiert werden [7].
- Fehlt ein Pflichtbestandteil, bleibt nur Nr. 5 [7]. Auch das bloße Betrachten einer Wunde oder Naht durch den Arzt ist Nr. 5 [6].
- Werden mehrere Organsysteme untersucht, berücksichtigen Sie den Mehraufwand über den Faktor, gegebenenfalls über dem Schwellenwert mit Begründung [7] [8].
- Neben Nr. 5, 6, 7 oder 8 sind Nr. 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig (Allgemeine Bestimmungen zu Abschnitt B, Nr. 8 [1]).
Beratungen: Nr. 1, 3, 4
Nr. 1 – Beratung
Auch telefonisch. Neben dem Besuch (Nr. 50, 51) ist sie nicht berechnungsfähig, weil die Beratung dort enthalten ist [1].
Nr. 3 – eingehende Beratung
- Mindestens 10 Minuten; die Mindestdauer gehört auf die Rechnung (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 GOÄ).
- Nur als einzige Leistung oder zusammen mit Nr. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 [1]. Also nicht neben Nr. 1, nicht neben Nr. 4, nicht neben EKG, Labor oder Injektion.
- Mehr als einmal im Behandlungsfall nur mit besonderer Begründung [1].
Die Bundesärztekammer hält diese Einschränkungen für sachlich verfehlt, eine Analogziffer für lange Gespräche ist trotzdem nicht zulässig [9] [10].
Nr. 4 – Fremdanamnese, Anleitung der Bezugsperson
- Im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken, im Behandlungsfall nur einmal.
- Nicht neben Nr. 30, 34, 801, 806, 807, 816, 817 und 835; neben Nr. 15 im Behandlungsfall nicht [1].
Besondere Leistungen: Nr. 15 und 34
Nr. 15 – Koordination bei chronisch Kranken
- Nur einmal im Kalenderjahr; daneben Nr. 4 im Behandlungsfall nicht [1].
- Nach Auffassung der Bundesärztekammer verlangt sie die Koordination von therapeutischen und sozialen Maßnahmen während einer kontinuierlichen Betreuung, etwa Gespräche mit anderen Ärzten, Vor- und Nachbereitung von Klinikaufenthalten, Überprüfung der Medikation, Kontakte zu Pflegeheimen oder Versicherungsträgern. Eine einzelne Verordnung, etwa von Ergotherapie, reicht nicht [11].
- Weil die Leistung erst erfüllt ist, wenn die Koordination stattgefunden hat, spricht nach Auffassung der Bundesärztekammer viel dafür, sie zum Ende des Kalenderjahres anzusetzen [12].
Nr. 34 – Erörterung bei schwerer Erkrankung
- Mindestens 20 Minuten, höchstens zweimal in 6 Monaten; nicht neben Nr. 1, 3, 4, 15 und 30 [1].
- Voraussetzung ist eine bestehende, nachhaltig lebensverändernde oder lebensbedrohende Erkrankung, und die Erörterung muss in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung stehen. Für Prävention oder den stabilen Verlauf einer chronischen Erkrankung passt sie deshalb nicht [9] [10].
- Der Ausschluss „nicht neben“ gilt für den ganzen Arzt-Patienten-Kontakt: Eine kurze Beratung zu einem anderen Problem im selben Termin kann nicht zusätzlich als Nr. 1 berechnet werden [13].
Was zusammen geht und was nicht
Geht im selben Kontakt
- Nr. 1 + eine Untersuchung (5, 6, 7 oder 8)
- Nr. 3 + eine Untersuchung (5, 6, 7, 8, 800 oder 801)
- Nr. 4 + Nr. 1 und eine Untersuchung
- Nr. 34 + eine Untersuchung
- Nr. 50 + Nr. 6, 7 oder 8
- Nr. 1 + 7 + EKG, wenn Nr. 1 im Behandlungsfall noch nicht neben Sonderleistungen stand
Geht nicht
- zwei Untersuchungen aus Nr. 5, 6, 7, 8
- Nr. 3 neben Nr. 1, 4 oder einer Sonderleistung (z. B. EKG, Injektion)
- Nr. 34 neben Nr. 1, 3, 4, 15, 30
- Nr. 1 oder 5 neben Nr. 50 oder 51
- Nr. 1, 3, 5, 6, 7, 8 neben der Gesundheitsuntersuchung Nr. 29
Alle Angaben aus den Leistungsbeschreibungen und Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt B [1]. Zu Nr. 29 siehe Check-up und Vorsorge.
Beispiele
| Situation | Berechnung |
|---|---|
| Erstkontakt wegen Infekt, Herz und Lunge abgehört und geklopft, Blutdruck gemessen, kurz beraten | Nr. 1 + Nr. 7 (Brustorgane) [5] |
| Kontrolle drei Tage später, nur Lunge abgehört und Rachen angesehen, ausführlich (über 10 Minuten) beraten | Nr. 3 + Nr. 5 [5] |
| Beratung, Untersuchung der Brustorgane und Ruhe-EKG | Nr. 1 + Nr. 7 + Nr. 651 [4] |
| Telefonische Beratung um 23 Uhr | Nr. 1 + Zuschlag C [14] |
| Mitteilung einer neu festgestellten Krebserkrankung, 25 Minuten Erörterung der Folgen, dazu Untersuchung der Bauchorgane | Nr. 34 + Nr. 7, nicht zusätzlich Nr. 1 oder 3 [1] |
Quellen
- GOÄ-Gebührenverzeichnis, Abschnitt B: Allgemeine Bestimmungen, Nr. 1 bis 34, 50, 51, B II (abgerufen am 18.10.2026)
- § 5 GOÄ, Bemessung der Gebühren (abgerufen am 18.10.2026)
- Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Nummer 1 und/oder 5, typischer Behandlungsfall, Dtsch Arztebl 2004 (abgerufen am 18.10.2026)
- Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Abrechnungsbeschränkung im Abschnitt B, Dtsch Arztebl 2007 (abgerufen am 18.10.2026)
- Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Der Behandlungsfall (1), Beratung/Untersuchung, Dtsch Arztebl 2006 (abgerufen am 18.10.2026)
- Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Körperliche Untersuchung(en) I, Dtsch Arztebl 2013 (abgerufen am 18.10.2026)
- Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Körperliche Untersuchung(en) II, Dtsch Arztebl 2013 (abgerufen am 18.10.2026)
- Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Abrechnung von Untersuchungsleistungen, Dtsch Arztebl 2010 (abgerufen am 18.10.2026)
- Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Beratungen korrekt abrechnen, Dtsch Arztebl 2007 (abgerufen am 18.10.2026)
- Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Gesprächsleistungen, Dtsch Arztebl 2002 (abgerufen am 18.10.2026)
- Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Grundsätzliches zur Nummer 15 GOÄ, Dtsch Arztebl 2009 (abgerufen am 18.10.2026)
- Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Spezielles zur Nummer 15 GOÄ, Dtsch Arztebl 2009 (abgerufen am 18.10.2026)
- Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: „Neben“ gebührenrechtlich, Dtsch Arztebl 2011 (abgerufen am 18.10.2026)
- Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Beratung/Untersuchung, Zuschläge A–D für „Unzeiten“, Dtsch Arztebl 2006 (abgerufen am 18.10.2026)
Stand: Oktober 2026. Verbindlich ist der amtliche Wortlaut der GOÄ. Die GOÄ-Ratgeber der Bundesärztekammer sind nicht rechtsverbindlich.