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Check-up und Vorsorge für Privatpatienten und Selbstzahler

Stand:

Ein Check-up lässt sich aus einzelnen GOÄ-Leistungen zusammensetzen: Gesundheitsuntersuchung, EKG, Ultraschall, Labor. Abgerechnet wird immer Position für Position nach GOÄ, auch beim Selbstzahler. Bei Kassenpatienten kommen eigene Regeln hinzu.

Das Wichtigste in Kürze

Inhalt
  1. Grundsatz: GOÄ statt Pauschalpreis
  2. Bausteine und ihre Ziffern
  3. Beispielrechnung
  4. Privatpatienten: Erstattung und Kennzeichnung
  5. Was der gesetzliche Check-up umfasst
  6. Kassenpatienten: Privatleistung nur unter Bedingungen

Grundsatz: GOÄ statt Pauschalpreis

Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmen sich nach der GOÄ, soweit nicht ein Bundesgesetz etwas anderes bestimmt (§ 1 Abs. 1 GOÄ [1]). Daraus folgt nach Auffassung der Bundesärztekammer, dass auch Selbstzahler- und IGeL-Leistungen nach der GOÄ berechnet werden müssen und Pauschalen nicht zulässig sind [8]. Durch Vereinbarung lässt sich nur die Gebührenhöhe, also der Faktor, abweichend festlegen, nicht die Punktzahl oder der Punktwert (§ 2 Abs. 1 GOÄ [2]).

Bausteine und ihre Ziffern

BausteinNr.PunkteRegelsatz
Gesundheitsuntersuchung beim Erwachsenen, einschließlich Ganzkörperstatus, Erörterung des individuellen Risikoprofils und verhaltensmedizinisch orientierter Beratung294402,3: 58,99 €
EKG in Ruhe, mindestens neun Ableitungen6512531,8: 26,54 €
Belastungs-EKG (Ergometrie), mindestens neun Ableitungen, in Ruhe und unter Belastung6524452,3: 59,66 €
Ruhespirographie (Lungenfunktion)6052421,8: 25,39 €
Ultraschall erstes Organ, z. B. Leber4102002,3: 26,81 €
Ultraschall weiteres Organ (bis zu dreimal)420802,3: 10,72 €
Ultraschall Schilddrüse4172102,3: 28,15 €
Blutentnahme aus der Vene250401,8: 4,20 €
Blutbild3550601,15: 4,02 €
Glukose3560401,15: 2,68 €
HbA1c35612001,15: 13,41 €
Cholesterin, HDL, LDL, Triglyzeride3562.H1 bis 3565.H1je 401,15: je 2,68 €
Kreatinin, Gamma-GT, GPT3585.H1, 3592.H1, 3595.H1je 401,15: je 2,68 €
Urin-Teststreifen (eigene Praxis)3511501,15: 3,35 €

Punktzahlen und Texte aus dem Gebührenverzeichnis [3]. Nr. 250, 605 und 651 gehören zu Abschnitt A, ihr Schwellenwert ist 1,8; Laborleistungen haben den Schwellenwert 1,15 (§ 5 GOÄ [4]).

Was dabei zu beachten ist

Beispielrechnung

Gesundheitsuntersuchung mit Belastungs-EKG, Oberbauch-Sonographie (Leber, Gallenblase, Pankreas, Milz), Basislabor und Urin-Teststreifen:

Nr.LeistungFaktorBetrag
29Gesundheitsuntersuchung2,358,99 €
652Belastungs-EKG2,359,66 €
410Ultraschall Leber2,326,81 €
420Ultraschall Gallenblase, Pankreas, Milz (3 ×)2,332,16 €
250Blutentnahme1,84,20 €
3550Blutbild1,154,02 €
3560Glukose1,152,68 €
3562.H1 bis 3565.H1Cholesterin, HDL, LDL, Triglyzeride (je 2,68 €)1,1510,72 €
3585.H1Kreatinin1,152,68 €
3511Urin-Teststreifen1,153,35 €
Summe205,27 €

Die H1-Werte (5 × 40 = 200 Punkte) liegen unter dem Höchstwert von 480 Punkten. Wie bei jeder Rechnung: Datum, Bezeichnung, Faktor und Betrag je Position (§ 12 Abs. 2 GOÄ [5]).

Privatpatienten: Erstattung und Kennzeichnung

Was der gesetzliche Check-up umfasst

Für gesetzlich Versicherte legt die Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses den Umfang fest. Nach der Übersicht des G-BA [13] und der KBV [14]:

Der G-BA hat am 15.10.2026 ein Beratungsverfahren zur Überprüfung der Gesundheitsuntersuchung eingeleitet, unter anderem zu Altersgrenzen, Häufigkeit und Inhalten [13]. Prüfen Sie den Stand vor einer Patienteninformation.

Kassenpatienten: Privatleistung nur unter Bedingungen

Kassenleistung bleibt Kassenleistung

Der Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) regelt, wann ein Vertragsarzt von gesetzlich Versicherten Geld verlangen darf [7]:

Ist eine Untersuchung medizinisch notwendig, hat der Versicherte nach Auffassung der Bundesärztekammer grundsätzlich einen Anspruch gegen seine Kasse; Individuelle Gesundheitsleistungen sollten deshalb als Leistungen auf Verlangen verstanden werden, die der Versicherte nachfragt. Sie dürfen ihm nicht aufgedrängt werden (die Bundesärztekammer verweist auf BSG, 14.3.2001, B 6 KA 36/00 R) [15]. Ein Ultraschall wegen Oberbauchbeschwerden ist deshalb kein Fall für einen Selbstzahler-Check-up.

Vertrag und Kosteninformation vor der Leistung

Quellen

  1. § 1 GOÄ, Anwendungsbereich (abgerufen am 18.10.2026)
  2. § 2 GOÄ, Abweichende Vereinbarung (abgerufen am 18.10.2026)
  3. GOÄ-Gebührenverzeichnis: Abschnitt A, Nr. 29, 250, 410 bis 420, 605, 650 bis 653, Abschnitt M (Allgemeine Bestimmungen, M I, M II) (abgerufen am 18.10.2026)
  4. § 5 GOÄ, Bemessung der Gebühren (abgerufen am 18.10.2026)
  5. § 12 GOÄ, Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung, Rechnung (abgerufen am 18.10.2026)
  6. § 630c BGB, Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten (abgerufen am 18.10.2026)
  7. KBV: Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä), § 3 und § 18 (PDF) (abgerufen am 18.10.2026)
  8. Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Individuelle Gesundheitsleistungen, Vertragsgestaltung, Dtsch Arztebl 2008 (abgerufen am 18.10.2026)
  9. Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Individuelle Gesundheitsleistungen, Rechnung nach GOÄ, Dtsch Arztebl 2008 (abgerufen am 18.10.2026)
  10. Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Individuelle Gesundheitsleistungen nach GOÄ, Einzelfragen, Dtsch Arztebl 2008 (abgerufen am 18.10.2026)
  11. Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Individuelle Gesundheitsleistungen nach GOÄ, Allgemeines, Dtsch Arztebl 2008 (abgerufen am 18.10.2026)
  12. Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Kostentransparenz bei Selbstzahlerleistungen, Dtsch Arztebl 2013 (abgerufen am 18.10.2026)
  13. Gemeinsamer Bundesausschuss: Gesundheitsuntersuchungen („Check-up“); Richtlinie: Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie (abgerufen am 18.10.2026)
  14. KBV: Check-up, Gesundheitsuntersuchung für Erwachsene (abgerufen am 18.10.2026)
  15. Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: IGeL = Verlangensleistungen, Dtsch Arztebl 2004 (abgerufen am 18.10.2026)
  16. Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: IGeL, ohne Vertrag kein Honoraranspruch (LG Mannheim, 1 S 99/07), Dtsch Arztebl 2009 (abgerufen am 18.10.2026)

Stand: Oktober 2026. Verbindlich sind die amtlichen Texte der GOÄ, des BGB, des BMV-Ä und der G-BA-Richtlinie. Die GOÄ-Ratgeber der Bundesärztekammer sind nicht rechtsverbindlich.

Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall. Diese Seite erklärt die Regeln vereinfacht. Sie ersetzt keine Rechts- oder Abrechnungsberatung; für Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen. Verbindlich ist nur der amtliche Text. Bei Fragen zu Ihrer eigenen Abrechnung helfen die GOÄ-Abteilung Ihrer Landesärztekammer, Ihre Kassenärztliche Vereinigung, eine ärztliche Abrechnungsstelle oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Medizinrecht, bei Steuerfragen Ihre Steuerberatung.