Check-up und Vorsorge für Privatpatienten und Selbstzahler
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Ein Check-up lässt sich aus einzelnen GOÄ-Leistungen zusammensetzen: Gesundheitsuntersuchung, EKG, Ultraschall, Labor. Abgerechnet wird immer Position für Position nach GOÄ, auch beim Selbstzahler. Bei Kassenpatienten kommen eigene Regeln hinzu.
Das Wichtigste in Kürze
- Die GOÄ gilt für alle ärztlichen Leistungen, auch für Selbstzahler. Ein Pauschalpreis („Check-up für 199 €“) ist nicht zulässig.
- Nr. 29 (Gesundheitsuntersuchung) schließt Nr. 1, 3, 5, 6, 7 und 8 aus. Ruhe- und Belastungs-EKG sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
- Was medizinisch nicht notwendig ist und auf Wunsch erbracht wird, ist auf der Rechnung als Leistung auf Verlangen zu bezeichnen.
- Kassenpatienten: Was Kassenleistung ist, darf nicht privat verkauft werden. Für alles andere vorher schriftliche Zustimmung, Hinweis auf die Kostenpflicht und eine Kosteninformation in Textform.
Inhalt
Grundsatz: GOÄ statt Pauschalpreis
Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmen sich nach der GOÄ, soweit nicht ein Bundesgesetz etwas anderes bestimmt (§ 1 Abs. 1 GOÄ [1]). Daraus folgt nach Auffassung der Bundesärztekammer, dass auch Selbstzahler- und IGeL-Leistungen nach der GOÄ berechnet werden müssen und Pauschalen nicht zulässig sind [8]. Durch Vereinbarung lässt sich nur die Gebührenhöhe, also der Faktor, abweichend festlegen, nicht die Punktzahl oder der Punktwert (§ 2 Abs. 1 GOÄ [2]).
- Eine regelhafte Berechnung unter dem einfachen Satz ist ebenfalls nicht zulässig [9].
- Einen „runden“ Betrag erreichen Sie innerhalb des Rahmens über den Faktor. Die Bundesärztekammer rechnet das an Nr. 415 vor: 300 Punkte = 17,49 €, mit Faktor 2,28705 ergeben sich 40,00 €. Den 2,3-fachen Satz (40,22 €) zu berechnen und 22 Cent zu „erlassen“, wäre nicht korrekt [9]. Die Bundesärztekammer rechnet dabei mit dem gerundeten Einfachsatz. Mit dem genauen Einfachsatz (300 × 5,82873 Cent = 17,48619 €) und Rundung erst am Ende führt der Faktor 2,2875 auf 40,00 €.
- Die Rechnung muss § 12 GOÄ entsprechen; eine bloße Gesamtsumme genügt nicht [9]. Vorkasse ist nach Auffassung der Bundesärztekammer nicht vorgesehen, bezahlt wird nach Leistung und Rechnung [10].
Bausteine und ihre Ziffern
| Baustein | Nr. | Punkte | Regelsatz |
|---|---|---|---|
| Gesundheitsuntersuchung beim Erwachsenen, einschließlich Ganzkörperstatus, Erörterung des individuellen Risikoprofils und verhaltensmedizinisch orientierter Beratung | 29 | 440 | 2,3: 58,99 € |
| EKG in Ruhe, mindestens neun Ableitungen | 651 | 253 | 1,8: 26,54 € |
| Belastungs-EKG (Ergometrie), mindestens neun Ableitungen, in Ruhe und unter Belastung | 652 | 445 | 2,3: 59,66 € |
| Ruhespirographie (Lungenfunktion) | 605 | 242 | 1,8: 25,39 € |
| Ultraschall erstes Organ, z. B. Leber | 410 | 200 | 2,3: 26,81 € |
| Ultraschall weiteres Organ (bis zu dreimal) | 420 | 80 | 2,3: 10,72 € |
| Ultraschall Schilddrüse | 417 | 210 | 2,3: 28,15 € |
| Blutentnahme aus der Vene | 250 | 40 | 1,8: 4,20 € |
| Blutbild | 3550 | 60 | 1,15: 4,02 € |
| Glukose | 3560 | 40 | 1,15: 2,68 € |
| HbA1c | 3561 | 200 | 1,15: 13,41 € |
| Cholesterin, HDL, LDL, Triglyzeride | 3562.H1 bis 3565.H1 | je 40 | 1,15: je 2,68 € |
| Kreatinin, Gamma-GT, GPT | 3585.H1, 3592.H1, 3595.H1 | je 40 | 1,15: je 2,68 € |
| Urin-Teststreifen (eigene Praxis) | 3511 | 50 | 1,15: 3,35 € |
Punktzahlen und Texte aus dem Gebührenverzeichnis [3]. Nr. 250, 605 und 651 gehören zu Abschnitt A, ihr Schwellenwert ist 1,8; Laborleistungen haben den Schwellenwert 1,15 (§ 5 GOÄ [4]).
Was dabei zu beachten ist
- Nr. 29 enthält den Ganzkörperstatus und die Beratung. Daneben sind Nr. 1, 3, 5, 6, 7 und 8 nicht berechnungsfähig [3].
- EKG: Nr. 650 bis 653 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig. Bei einer Ergometrie also nur Nr. 652, die das Ruhe-EKG einschließt, nicht zusätzlich Nr. 651 [3].
- Ultraschall: Nr. 410 bis 418 nicht nebeneinander; Schilddrüse und Oberbauch in einer Sitzung sind Nr. 417 plus bis zu dreimal Nr. 420. Die Organe gehören auf die Rechnung. Einzelheiten: Ultraschall nach GOÄ.
- Labor mit „H1“: Für diese Werte gilt der Höchstwert Nr. 3541.H (480 Punkte). Die Kennzeichnung H1 ist Bestandteil der Nummer und muss auf die Rechnung; die Einzelleistungen sind auch dann aufzuführen, wenn der Höchstwert greift (Allgemeine Bestimmungen zu Abschnitt M, Nr. 6 [3]).
- Nr. 3511 und die übrigen Leistungen aus M I sind nur berechnungsfähig, wenn die Untersuchung beim Patienten oder in der eigenen Praxis innerhalb von vier Stunden nach der Probennahme erfolgt [3].
Beispielrechnung
Gesundheitsuntersuchung mit Belastungs-EKG, Oberbauch-Sonographie (Leber, Gallenblase, Pankreas, Milz), Basislabor und Urin-Teststreifen:
| Nr. | Leistung | Faktor | Betrag |
|---|---|---|---|
| 29 | Gesundheitsuntersuchung | 2,3 | 58,99 € |
| 652 | Belastungs-EKG | 2,3 | 59,66 € |
| 410 | Ultraschall Leber | 2,3 | 26,81 € |
| 420 | Ultraschall Gallenblase, Pankreas, Milz (3 ×) | 2,3 | 32,16 € |
| 250 | Blutentnahme | 1,8 | 4,20 € |
| 3550 | Blutbild | 1,15 | 4,02 € |
| 3560 | Glukose | 1,15 | 2,68 € |
| 3562.H1 bis 3565.H1 | Cholesterin, HDL, LDL, Triglyzeride (je 2,68 €) | 1,15 | 10,72 € |
| 3585.H1 | Kreatinin | 1,15 | 2,68 € |
| 3511 | Urin-Teststreifen | 1,15 | 3,35 € |
| Summe | 205,27 € |
Die H1-Werte (5 × 40 = 200 Punkte) liegen unter dem Höchstwert von 480 Punkten. Wie bei jeder Rechnung: Datum, Bezeichnung, Faktor und Betrag je Position (§ 12 Abs. 2 GOÄ [5]).
Privatpatienten: Erstattung und Kennzeichnung
- Vergütungen darf der Arzt nur für medizinisch notwendige Leistungen berechnen; was darüber hinausgeht, nur, wenn es auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht wurde (§ 1 Abs. 2 GOÄ [1]). Solche Leistungen sind auf der Rechnung als Leistungen auf Verlangen zu bezeichnen (§ 12 Abs. 3 Satz 5 GOÄ [5]).
- Private Krankenversicherungen erstatten nach ihren Musterbedingungen neben medizinisch notwendiger Heilbehandlung Untersuchungen zur Früherkennung nach gesetzlich eingeführten Programmen; Tarife können mehr oder weniger vorsehen. Die Bundesärztekammer rät deshalb, den Patienten vorher darauf hinzuweisen, dass er Kosten möglicherweise selbst trägt [11].
- Weiß der Arzt, dass die vollständige Übernahme durch einen Dritten nicht gesichert ist, oder gibt es dafür hinreichende Anhaltspunkte, muss er vor der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten in Textform informieren (§ 630c Abs. 3 BGB [6]). Die Berufsordnung verlangt nach dem von der Bundesärztekammer zitierten § 12 Abs. 4 MBO-Ä eine schriftliche Information über das voraussichtliche Honorar [12].
Was der gesetzliche Check-up umfasst
Für gesetzlich Versicherte legt die Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses den Umfang fest. Nach der Übersicht des G-BA [13] und der KBV [14]:
- Anspruch: von 18 bis 34 Jahren einmalig, ab 35 Jahren alle drei Jahre.
- Inhalt unter anderem: Anamnese, körperliche Untersuchung, Blutdruckmessung, Erfassung des Impfstatus und individueller kardiovaskulärer und onkologischer Risikofaktoren, ärztliche Beratung zu den Risikofaktoren.
- Labor: ab 35 Jahren Urin sowie Blutzucker und Cholesterin; bei 18- bis 34-Jährigen nur bei entsprechenden Risikofaktoren, eine Urinuntersuchung ist dort nicht vorgesehen.
- Ab 35 Jahren einmalig ein Test auf Hepatitis B und C; Männer ab 65 Jahren einmalig ein Ultraschall-Screening auf Bauchaortenaneurysma.
Der G-BA hat am 15.10.2026 ein Beratungsverfahren zur Überprüfung der Gesundheitsuntersuchung eingeleitet, unter anderem zu Altersgrenzen, Häufigkeit und Inhalten [13]. Prüfen Sie den Stand vor einer Patienteninformation.
Kassenpatienten: Privatleistung nur unter Bedingungen
Kassenleistung bleibt Kassenleistung
Der Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) regelt, wann ein Vertragsarzt von gesetzlich Versicherten Geld verlangen darf [7]:
- Der Versicherte hat Anspruch auf Sachleistung. Vertragsärzte, die Versicherte zur Inanspruchnahme einer privatärztlichen Versorgung an Stelle der ihnen zustehenden Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beeinflussen, verstoßen gegen ihre vertragsärztlichen Pflichten (§ 18 Abs. 8 Satz 1 und 2 BMV-Ä).
- Eine Vergütung darf der Vertragsarzt nur fordern, wenn der Versicherte vor Beginn der Behandlung ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden, und das schriftlich bestätigt, oder wenn für Leistungen, die nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung sind, vorher die schriftliche Zustimmung eingeholt und auf die Pflicht zur Übernahme der Kosten hingewiesen wurde (§ 18 Abs. 8 Satz 3 Nr. 2 und 3 BMV-Ä; Nr. 1 betrifft die fehlende Gesundheitskarte).
- Für Leistungen, für die keine Leistungspflicht der Krankenkassen besteht, muss vor Beginn der Behandlung ein schriftlicher Behandlungsvertrag geschlossen werden (§ 3 Abs. 1 Satz 3 BMV-Ä).
Ist eine Untersuchung medizinisch notwendig, hat der Versicherte nach Auffassung der Bundesärztekammer grundsätzlich einen Anspruch gegen seine Kasse; Individuelle Gesundheitsleistungen sollten deshalb als Leistungen auf Verlangen verstanden werden, die der Versicherte nachfragt. Sie dürfen ihm nicht aufgedrängt werden (die Bundesärztekammer verweist auf BSG, 14.3.2001, B 6 KA 36/00 R) [15]. Ein Ultraschall wegen Oberbauchbeschwerden ist deshalb kein Fall für einen Selbstzahler-Check-up.
Vertrag und Kosteninformation vor der Leistung
- Schriftlich, vor Beginn, mit Hinweis, dass die Kosten nicht von der Krankenkasse getragen werden. Die Bundesärztekammer empfiehlt, darin Art und Umfang der Leistungen und die voraussichtlichen Kosten nach GOÄ zu nennen [8].
- Zusätzlich die Kosteninformation in Textform nach § 630c Abs. 3 BGB [6].
- Fehlt die schriftliche Zustimmung, kann der Honoraranspruch ganz entfallen: Das Landgericht Mannheim hat einem Arzt das Honorar für eine Wunschleistung vollständig abgesprochen; mündliche Zustimmung und eine Teilzahlung reichten nicht (1 S 99/07, wiedergegeben von der Bundesärztekammer [16]).
- Abgerechnet wird danach mit einer Rechnung nach § 12 GOÄ, wie bei jedem Privatpatienten [16].
Quellen
- § 1 GOÄ, Anwendungsbereich (abgerufen am 18.10.2026)
- § 2 GOÄ, Abweichende Vereinbarung (abgerufen am 18.10.2026)
- GOÄ-Gebührenverzeichnis: Abschnitt A, Nr. 29, 250, 410 bis 420, 605, 650 bis 653, Abschnitt M (Allgemeine Bestimmungen, M I, M II) (abgerufen am 18.10.2026)
- § 5 GOÄ, Bemessung der Gebühren (abgerufen am 18.10.2026)
- § 12 GOÄ, Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung, Rechnung (abgerufen am 18.10.2026)
- § 630c BGB, Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten (abgerufen am 18.10.2026)
- KBV: Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä), § 3 und § 18 (PDF) (abgerufen am 18.10.2026)
- Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Individuelle Gesundheitsleistungen, Vertragsgestaltung, Dtsch Arztebl 2008 (abgerufen am 18.10.2026)
- Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Individuelle Gesundheitsleistungen, Rechnung nach GOÄ, Dtsch Arztebl 2008 (abgerufen am 18.10.2026)
- Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Individuelle Gesundheitsleistungen nach GOÄ, Einzelfragen, Dtsch Arztebl 2008 (abgerufen am 18.10.2026)
- Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Individuelle Gesundheitsleistungen nach GOÄ, Allgemeines, Dtsch Arztebl 2008 (abgerufen am 18.10.2026)
- Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Kostentransparenz bei Selbstzahlerleistungen, Dtsch Arztebl 2013 (abgerufen am 18.10.2026)
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Gesundheitsuntersuchungen („Check-up“); Richtlinie: Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie (abgerufen am 18.10.2026)
- KBV: Check-up, Gesundheitsuntersuchung für Erwachsene (abgerufen am 18.10.2026)
- Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: IGeL = Verlangensleistungen, Dtsch Arztebl 2004 (abgerufen am 18.10.2026)
- Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: IGeL, ohne Vertrag kein Honoraranspruch (LG Mannheim, 1 S 99/07), Dtsch Arztebl 2009 (abgerufen am 18.10.2026)
Stand: Oktober 2026. Verbindlich sind die amtlichen Texte der GOÄ, des BGB, des BMV-Ä und der G-BA-Richtlinie. Die GOÄ-Ratgeber der Bundesärztekammer sind nicht rechtsverbindlich.