Basis-, Standard- und Notlagentarif
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Das Wichtigste in Kürze
Für Privatversicherte im Basis-, Standard- oder Notlagentarif gelten niedrigere Höchstsätze als sonst nach der GOÄ. Hier steht, was diese drei Tarife sind, wie Patienten dorthin kommen, woran Sie sie im Dienst erkennen, welche Faktoren gelten und wo die Rechtslage nicht ganz klar ist.
Inhalt
Die Höchstsätze auf einen Blick
| Tarif | ärztliche Leistungen | Abschnitte A, E, O | Labor (M) und Nr. 437 |
|---|---|---|---|
| Basistarif | 1,2 | 1,0 | 0,9 |
| Notlagentarif | 1,8 | 1,38 | 1,16 |
| Standardtarif | 1,8 bzw. 1,7* | 1,38 bzw. 1,3* | 1,16 bzw. 1,1* |
| zum Vergleich: normale GOÄ, Schwellenwert | 2,3 | 1,8 | 1,15 |
* Beim Standardtarif gibt es zwei Vorschriften mit unterschiedlichen Werten (siehe unten). Quellen: § 75 Abs. 3a SGB V [1], § 5b GOÄ [2], KV Sachsen [8].
Was sind diese Tarife?
Alle drei sind gesetzlich vorgegebene Tarife der privaten Krankenversicherung (PKV) mit begrenztem Beitrag, eine Art soziales Netz innerhalb der PKV. Hintergrund ist die allgemeine Pflicht, krankenversichert zu sein: Wer in Deutschland wohnt und nicht gesetzlich oder anders abgesichert ist, muss eine private Krankheitskostenversicherung abschließen und behalten (§ 193 Abs. 3 VVG [4]). Diese Pflicht gilt laut Bundesgesundheitsministerium seit dem 1. April 2007 bzw. seit dem 1. Januar 2009 [5]. Damit alle einen bezahlbaren Mindestschutz bekommen können, gibt es diese Tarife, mit niedrigeren Beiträgen, aber auch niedrigeren Erstattungen und deshalb niedrigeren Höchstsätzen für Ärztinnen und Ärzte.
| Standardtarif | Basistarif | Notlagentarif | |
|---|---|---|---|
| Für wen? | Langjährig Versicherte mit Vertrag aus der Zeit vor 2009 | Wer sonst keinen ausreichenden Schutz hat; Privatversicherte unter bestimmten Bedingungen | Wer seine Beiträge nicht zahlt |
| Wie kommt man hinein? | Auf Antrag beim eigenen Versicherer | Auf Antrag, der Versicherer muss annehmen | Automatisch nach gesetzlichem Mahnverfahren |
| Leistungen | Vergleichbar mit der gesetzlichen Krankenversicherung, nicht identisch | In Art, Umfang und Höhe vergleichbar mit der gesetzlichen Krankenversicherung | Nur akute Erkrankungen, Schmerzen, Schwangerschaft und Mutterschaft |
| Erkennbar an | Angabe des Patienten | Behandlungsausweis | Evtl. Vermerk auf der Gesundheitskarte |
Standardtarif – der älteste Sozialtarif
Der Standardtarif ist nach Angaben des PKV-Verbands der älteste Sozialtarif der PKV. Seit 2009 steht er nur noch langjährig Versicherten offen. Voraussetzungen laut PKV-Verband [7]:
- Der Wechsel zum jetzigen Versicherer war vor 2009; wer seitdem den Versicherer gewechselt hat, hat keinen Zugang.
- Der Schutz besteht nicht vollständig in einem Unisex-Tarif.
- Unter 65 Jahren darf das Gesamteinkommen die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen (2026: 69.750 € im Jahr); unter 55 Jahren gelten weitere Voraussetzungen.
Der Beitrag ist begrenzt (2026 höchstens 848,62 € im Monat). Versichert sind u. a. ambulante ärztliche Behandlung und allgemeine Krankenhausleistungen ohne Chefarztbehandlung und Ein- oder Zweibettzimmer; Arznei-, Heil- und Hilfsmittel zu 80 %.
In der Praxis: Eine Karte oder einen besonderen Ausweis nennt der PKV-Verband nicht. Patienten sollen die Praxis vor Behandlungsbeginn auf den Standardtarif hinweisen; nur dann sind Sie an die niedrigeren Sätze gebunden. Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben für diese Versicherten einen Sicherstellungsauftrag.
Basistarif – Schutz für alle, die sonst keinen bekommen
Den Basistarif muss jedes private Krankenversicherungsunternehmen anbieten (§ 152 VAG [3]). Er gilt seit 2009. Die Versicherer dürfen niemanden zurückweisen, der sich darin versichern darf; Ausnahmen gibt es nur bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen. Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse sind nicht erlaubt. Aufnehmen muss der Versicherer nach § 152 Abs. 2 VAG insbesondere:
- freiwillig gesetzlich Versicherte innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie in die PKV wechseln dürfen,
- Menschen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht gesetzlich versicherungspflichtig sind und noch keine ausreichende private Krankheitskostenversicherung haben (z. B. früher privat Versicherte ohne Schutz),
- Beihilfeberechtigte zur Ergänzung der Beihilfe,
- Privatversicherte mit einem Vertrag ab dem 1. Januar 2009; sie können jederzeit wechseln.
Wer schon vor 2009 privat versichert war, kann nur wechseln, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat oder die Voraussetzungen für eine gesetzliche Rente erfüllt und diese beantragt hat oder ein beamtenrechtliches Ruhegehalt bezieht oder hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder SGB XII ist (§ 204 Abs. 1 VVG [4]). Eine dieser Voraussetzungen genügt.
Der Beitrag darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen; bei Hilfebedürftigkeit halbiert er sich (§ 152 Abs. 3 und 4 VAG).
In der Praxis: Laut Bundesgesundheitsministerium legen Basistarif-Versicherte vor jeder Behandlung ihren Behandlungsausweis vor [5]. Die ambulante Versorgung sichern die Kassenärztlichen Vereinigungen.
Notlagentarif – wenn die Beiträge nicht gezahlt werden
Den Notlagentarif gibt es seit dem 1. August 2013 [6]. Vorher blieben säumige Privatversicherte mit Notfallleistungen im ruhenden Vertrag und wurden nach einem Jahr in den Basistarif überführt; ihre Schulden wuchsen dabei weiter. Heute läuft es so (§ 193 Abs. 6 bis 9 VVG [4]):
- Ab zwei rückständigen Monatsbeiträgen mahnt der Versicherer; es fallen Säumniszuschläge an.
- Nach einer zweiten Mahnung ruht der Vertrag, wenn der Rückstand weiter über einem Monatsbeitrag liegt. Ab dann gilt der Patient als im Notlagentarif versichert, ohne eigenen Antrag.
- Wer hilfebedürftig nach SGB II oder SGB XII ist, kommt nicht in den Notlagentarif.
- Sind alle Rückstände bezahlt, geht es im bisherigen Tarif weiter.
Die Prämie ist für alle Versicherten im Notlagentarif eines Versicherers gleich und niedrig. Erstattet wird nur die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft; bei Kindern und Jugendlichen zusätzlich Früherkennungsuntersuchungen und empfohlene Schutzimpfungen (§ 153 Abs. 1 VAG [3]).
In der Praxis: Der Versicherer darf den Notlagentarif auf der elektronischen Gesundheitskarte vermerken (§ 193 Abs. 8 VVG). Fragen Sie im Zweifel nach.
Im Dienst: kurz nachfragen
Weil die Tarife nicht immer auf einen Blick zu erkennen sind, lohnt bei Privatpatienten eine kurze Frage: „Sind Sie im Basis-, Standard- oder Notlagentarif versichert?“ Gibt es einen Behandlungsausweis oder einen Vermerk auf der Karte, notieren Sie ihn. Beim Standardtarif hängt die Bindung an die niedrigeren Sätze laut PKV-Verband davon ab, dass der Patient vorher darauf hinweist.
Die gesetzliche Grundregel
§ 75 Abs. 3a SGB V [1] legt Höchstsätze für Versicherte im Standardtarif, im Basistarif (§ 152 VAG) und im Notlagentarif (§ 153 VAG) fest, solange und soweit nach § 75 Abs. 3b SGB V nichts anderes vereinbart oder festgesetzt ist:
- höchstens das 1,8-fache für die meisten Leistungen,
- höchstens das 1,38-fache für die Abschnitte A, E und O,
- höchstens das 1,16-fache für Labor (Abschnitt M) und die Nr. 437.
Für den Basistarif gelten diese Werte nicht, weil dort eine Vereinbarung nach Abs. 3b niedrigere Sätze festlegt (siehe unten).
Diese Vorschrift steht im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung und regelt den Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen. Ob die Höchstsätze auch Ärztinnen und Ärzte ohne Kassenzulassung binden, etwa reine Privatärzte, ist nicht abschließend geklärt. Fragen Sie im Zweifel Ihre KV oder Landesärztekammer. Der Patient bekommt von seinem Versicherer in diesen Tarifen ohnehin nur erstattet, was die Tarifbedingungen vorsehen.
Basistarif: 1,2 / 1,0 / 0,9
Für den Basistarif haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der PKV-Verband nach § 75 Abs. 3b SGB V niedrigere Werte vereinbart: 1,2 für ärztliche Leistungen, 1,0 für die Abschnitte A, E und O und 0,9 für Labor. Laut Deutschem Ärzteblatt gelten sie seit dem 1. April 2010 [10]; die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen nennt sie unverändert (Stand Februar 2026) [8].
Notlagentarif: 1,8 / 1,38 / 1,16
Für den Notlagentarif gelten die Höchstsätze der gesetzlichen Grundregel. So nennt es die KV Sachsen [8]; dieselben Werte stehen z. B. in den Tarifbedingungen der DKV zum Notlagentarif [9].
Der Notlagentarif zahlt nur für die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft; bei Kindern und Jugendlichen außerdem für bestimmte Vorsorgeuntersuchungen und empfohlene Schutzimpfungen (§ 153 Abs. 1 VAG).
Standardtarif: zwei Vorschriften
Für den Standardtarif gibt es zwei Regeln mit unterschiedlichen Werten:
- § 5b GOÄ: bis zum 1,7-fachen, für die Abschnitte A, E und O bis zum 1,3-fachen, für Abschnitt M bis zum 1,1-fachen.
- § 75 Abs. 3a SGB V: 1,8 / 1,38 / 1,16 (siehe oben).
Die KV Sachsen nennt für den Standardtarif die Werte aus dem SGB V [8]. In der Fachpresse heißt es, § 5b GOÄ gelte insoweit als überholt, könne streng genommen aber für rein privatärztlich tätige Ärzte weiter gelten [11]. Probleme mit den höheren Sätzen seien nicht bekannt, rechtssicher sei das aber nicht. Wer ganz sicher gehen will, rechnet mit den niedrigeren Werten aus § 5b GOÄ.
Was das für die Rechnung bedeutet
- Die Höchstsätze sind Obergrenzen. Ein höherer Faktor darf bei diesen Versicherten nicht berechnet werden.
- Welcher Höchstsatz gilt, hängt vom Abschnitt der Ziffer ab: Labor (M) und Nr. 437, die Abschnitte A, E und O oder alle übrigen.
- Was ohnehin nur zum einfachen Satz geht (z. B. Zuschläge, Leichenschau), bleibt beim einfachen Satz.
- Wegegeld und Reiseentschädigung (§§ 8, 9 GOÄ) sind feste Beträge und werden nicht gesteigert.
Nicht behandelt sind Sondertarife einzelner Kostenträger, etwa der Postbeamtenkrankenkasse oder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten. Für sie gelten deren eigene Bestimmungen.
Quellen
- § 75 SGB V, Absätze 3a und 3b
- § 5b GOÄ: Bemessung der Gebühren bei Versicherten des Standardtarifes
- § 152 VAG: Basistarif und § 153 VAG: Notlagentarif
- § 193 VVG: Versicherungspflicht, Prämienrückstand, Notlagentarif und § 204 VVG: Tarifwechsel
- Bundesgesundheitsministerium: Basistarif in der privaten Krankenversicherung (Stand März 2026)
- Bundesregierung: Schuldenfalle beseitigt (Notlagentarif, 2013)
- PKV-Verband: Der Standardtarif der PKV: was er bietet und wer ihn nutzen kann und Behandlung von Privatversicherten im Standardtarif
- KV Sachsen: Honoraransprüche bei Abrechnung in PKV-Sondertarifen (Februar 2026)
- DKV: Allgemeine Versicherungsbedingungen Tarif NLT (Notlagentarif)
- Deutsches Ärzteblatt: PKV-Basistarif: Die private Holzklasse
- Der niedergelassene Arzt: Versicherte im Standard- und Basistarif der PKV (Februar 2023)
Stand: Oktober 2026. Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3b SGB V können sich ändern; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.