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Analogabrechnung nach § 6 Abs. 2 GOÄ

Stand:

Das Gebührenverzeichnis ist in großen Teilen von 1982 bzw. 1996. Für Leistungen, die darin fehlen, erlaubt die GOÄ eine „entsprechende“ Berechnung. Das ist kein Werkzeug, um schlecht bewertete Ziffern aufzubessern, und es hat feste Regeln für die Rechnung.

Das Wichtigste in Kürze

Inhalt
  1. Wann eine Analogabrechnung erlaubt ist
  2. Wann nicht
  3. Die gleichwertige Leistung finden
  4. Was die Analogleistung „erbt“
  5. So muss sie auf der Rechnung stehen
  6. Beispiele

Wann eine Analogabrechnung erlaubt ist

§ 6 Abs. 2 GOÄ: Selbständige ärztliche Leistungen, die nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden [1]. Drei Voraussetzungen also:

  1. Es ist eine selbständige Leistung, nicht nur ein Teilschritt oder eine besondere Ausführung einer vorhandenen Leistung. Für solche Bestandteile darf keine eigene Gebühr berechnet werden (§ 4 Abs. 2a GOÄ [2]).
  2. Sie steht nicht im Gebührenverzeichnis.
  3. Die herangezogene Leistung ist nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertig.

Die Bundesärztekammer betont, dass vor jeder Analogbewertung zu prüfen ist, ob die Leistung nicht doch im Verzeichnis steht oder nur eine besondere Ausführung einer vorhandenen Ziffer ist. Unzufriedenheit mit einer zu niedrigen Bewertung reicht allein nicht [5].

Wann nicht

Die Bundesärztekammer nennt Beispiele, in denen eine Analogziffer unzulässig ist, weil die GOÄ passende Ziffern hat:

Ein Oberlandesgericht hat eine Analogbewertung ausnahmsweise auch neben einer vorhandenen, völlig veralteten Ziffer zugelassen (OLG Düsseldorf, 8 U 181/00, Lebertransplantation). Die Bundesärztekammer warnt ausdrücklich davor, das als Freibrief zu verstehen [9].

Die gleichwertige Leistung finden

Was die Analogleistung „erbt“

Bei der Analogbewertung entsteht keine neue Ziffer; Sie wenden eine vorhandene an. Deshalb gelten deren Bedingungen weiter [10] [8]:

So muss sie auf der Rechnung stehen

§ 12 Abs. 4 GOÄ: Die entsprechend bewertete Leistung ist für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen [3]. Die Bundesärztekammer empfiehlt dazu [4] [13]:

  1. Beschreibung der tatsächlich erbrachten Leistung, so dass der Patient sie wiedererkennt,
  2. „entsprechend“, noch deutlicher „entsprechend § 6 Abs. 2 GOÄ“,
  3. Nummer und Originalbezeichnung der herangezogenen Ziffer (sinnvoll gekürzt, aber mit einer etwaigen Mindestdauer).

Keine eigenen Nummern

Kürzel wie „A 558“, „AA0030“ oder „2064a“ auf der Rechnung sind nach § 12 Abs. 4 unzulässig und können die Fälligkeit gefährden. Als Eingabekürzel in der Software dürfen sie bleiben, solange sie nicht gedruckt werden [13]. Ausnahmen: Analoge Laborleistungen werden durch ein vorangestelltes „A“ gekennzeichnet (Allgemeine Bestimmungen zu Abschnitt M, Nr. 8 [14]), und die offiziellen Analogbewertungen der Bundesärztekammer tragen ebenfalls ein „A“ [4].

Ist die Analogleistung so dargestellt, ist sie nach Auffassung der Bundesärztekammer kein Grund, die Fälligkeit der Rechnung anzuzweifeln [15]. Der Bundesgerichtshof hat zudem entschieden, dass die Fälligkeit von den formellen Angaben nach § 12 Abs. 2 bis 4 abhängt, nicht davon, ob die gewählte Analogie inhaltlich richtig ist (III ZR 117/06, wiedergegeben von der Bundesärztekammer [16]). Über die Richtigkeit wird dann gegebenenfalls gestritten.

Beispiele

Die Bundesärztekammer zeigt die Darstellung an einer Laserakupunktur, berechnet entsprechend Nr. 269a [4]. So sähe die Zeile aus:

269a · Laserakupunktur zur Schmerzbehandlung (Mindestdauer 20 Minuten), je Sitzung, entsprechend § 6 Abs. 2 GOÄ Nr. 269a „Akupunktur (Nadelstich-Technik) mit einer Mindestdauer von 20 Minuten zur Behandlung von Schmerzen, je Sitzung“ · Faktor 2,3 · 46,92 €

Nr. 269a hat 350 Punkte: 350 × 5,82873 Cent = 20,40 € beim einfachen Satz, × 2,3 = 46,92 €. Das Beispiel zeigt die Form; ob die Analogie im Einzelfall trägt, ist damit nicht gesagt.

Ein zweites Beispiel aus einem GOÄ-Ratgeber von 2008 zeigt das „Erben“ des Gebührenrahmens: Die videogestützte Untersuchung von Muttermalen wurde dort entsprechend Nr. 612 dargestellt [13]. Nr. 612 gehört zu Abschnitt A (Nr. 605 bis 617) [14]. Die Analogleistung darf deshalb ohne Begründung nur bis zum 1,8-fachen (757 Punkte: 79,42 €) und höchstens bis zum 2,5-fachen berechnet werden.

Quellen

  1. § 6 GOÄ, Gebühren für andere Leistungen (abgerufen am 18.10.2026)
  2. § 4 GOÄ, Gebühren (Abs. 2a) (abgerufen am 18.10.2026)
  3. § 12 GOÄ, Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung, Rechnung (abgerufen am 18.10.2026)
  4. Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Korrekte Darstellung einer Analogen Bewertung, Dtsch Arztebl 2007 (abgerufen am 18.10.2026)
  5. Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Problematische Analogbewertungen, Dtsch Arztebl 2003 (abgerufen am 18.10.2026)
  6. Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Beratungen korrekt abrechnen, Dtsch Arztebl 2007 (abgerufen am 18.10.2026)
  7. Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Doppler-Duplex-Verfahren (2), Dtsch Arztebl 2005 (abgerufen am 18.10.2026)
  8. Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Analoge Bewertung, Grundsätzliches und Spezielles, Dtsch Arztebl 2007 (abgerufen am 18.10.2026)
  9. Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: „Ausfüllungsbedürftige Regelungslücke“, Dtsch Arztebl 2002 (abgerufen am 18.10.2026)
  10. Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Nach welchen Kriterien eine analoge Bewertung erstellt wird, Dtsch Arztebl 2011 (abgerufen am 18.10.2026)
  11. Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Analoge Bewertung, gleichartig oder gleichwertig?, Dtsch Arztebl 2003 (abgerufen am 18.10.2026)
  12. Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Analoge Bewertung(en) vornehmen, wer darf das?, Dtsch Arztebl 2008 (abgerufen am 18.10.2026)
  13. Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Analoge Bewertung, künstliche Gebührennummer?, Dtsch Arztebl 2008 (abgerufen am 18.10.2026)
  14. GOÄ-Gebührenverzeichnis: Abschnitt A, Nr. 269a, Nr. 612, Allgemeine Bestimmungen zu Abschnitt M (abgerufen am 18.10.2026)
  15. Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Korrekte Rechnungslegung (3), Dtsch Arztebl 2006 (abgerufen am 18.10.2026)
  16. Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Fälligkeit der Rechnung, BGH klärt Bedingungen (III ZR 117/06), Dtsch Arztebl 2007 (abgerufen am 18.10.2026)

Stand: Oktober 2026. Verbindlich ist der amtliche Wortlaut der GOÄ. Die GOÄ-Ratgeber und Analogbewertungen der Bundesärztekammer sind nicht rechtsverbindlich.

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