Verjährung von Arztrechnungen
Stand:
Eine offene Privatrechnung verschwindet nicht von selbst, aber sie verjährt. Danach darf der Patient die Zahlung verweigern. Wann das ist und wie Sie die Frist anhalten, steht hier.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Frist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB) [1] und beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Rechnung erteilt wurde (§ 199 BGB, § 12 GOÄ) [2] [3] [4].
- Faustregel: Rechnung aus 2026, verjährt mit Ablauf des 31.12.2029.
- Zahlungserinnerungen und Mahnungen halten die Verjährung nicht auf. Ein gerichtlicher Mahnbescheid tut es (§ 204 BGB) [5].
- Eine Teilzahlung oder ein Anerkenntnis des Patienten lässt die Frist neu beginnen (§ 212 BGB) [7].
Inhalt
Drei Jahre ab Jahresende
Honoraransprüche aus der Behandlung unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) [1]. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie die Umstände und den Schuldner kennen (§ 199 Abs. 1 BGB) [2].
Entscheidend ist bei Arztrechnungen die Fälligkeit: Sie tritt erst ein, wenn dem Zahlungspflichtigen eine Rechnung nach der GOÄ erteilt worden ist (§ 12 Abs. 1 GOÄ) [3]. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist diese Fälligkeit auch für den Beginn der Verjährung maßgeblich (Urteil vom 21.12.2006, III ZR 117/06) [4]. Es zählt also das Jahr der Rechnung, nicht das Jahr der Behandlung.
Nach dem gleichen Urteil kommt es für die Fälligkeit auf die formell richtige Rechnung an; ein inhaltlicher Streit über einzelne Positionen hält den Lauf der Frist nicht auf [4].
Rechenbeispiele
| Behandlung | Rechnung erteilt | Frist beginnt | verjährt mit Ablauf des |
|---|---|---|---|
| 12.11.2025 | 20.11.2025 | 31.12.2025, 24 Uhr | 31.12.2028 |
| 28.12.2025 | 05.01.2026 | 31.12.2026, 24 Uhr | 31.12.2029 |
| 03.03.2026 | 04.03.2026 | 31.12.2026, 24 Uhr | 31.12.2029 |
Annahme: Die Rechnung erfüllt die Vorgaben des § 12 GOÄ und geht dem Patienten zu. Wird eine fehlerhafte Rechnung später durch eine formell richtige ersetzt, kann sich der Beginn nach hinten verschieben, weil die Fälligkeit erst mit der richtigen Rechnung eintritt [3] [4].
Das zweite Beispiel zeigt: Ein paar Tage Unterschied beim Rechnungsdatum können ein ganzes Jahr ausmachen. Daraus folgt aber nicht, dass es klug wäre, Rechnungen lange liegen zu lassen. Je später die Rechnung kommt, desto schlechter erinnert sich der Patient, und desto eher zahlt er nicht.
Was die Verjährung anhält
„Hemmung“ heißt: Die Uhr bleibt stehen. Die Zeit der Hemmung wird in die Frist nicht eingerechnet (§ 209 BGB) [6].
Gerichtlicher Mahnbescheid
Die Zustellung eines Mahnbescheids hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) [5]. Wird der Mahnbescheid „demnächst“ zugestellt, wirkt das schon ab Eingang Ihres Antrags beim Gericht (§ 167 ZPO) [8]. Das gilt aber erst, wenn der Antrag beim zuständigen Mahngericht eingeht: Ein Antrag an ein unzuständiges Gericht kann zwar weitergeleitet werden, fristwahrende Wirkung hat er laut den Mahngerichten aber erst mit Eingang beim zuständigen [9]. Stellen Sie den Antrag deshalb gleich beim zuständigen Mahngericht.
Die Hemmung endet sechs Monate nach dem Abschluss des Verfahrens. Bleibt das Verfahren liegen, weil niemand es betreibt, zählt die letzte Handlung im Verfahren (§ 204 Abs. 2 BGB) [5].
Wie Sie den Mahnbescheid beantragen: Mahnen ohne Ärger.
Verhandlungen mit dem Patienten
Verhandeln Sie mit dem Patienten über die Forderung, etwa über strittige Positionen, ist die Verjährung gehemmt, bis einer die Verhandlungen ablehnt. Danach läuft die Frist frühestens drei Monate später ab (§ 203 BGB) [10]. Halten Sie solche Gespräche schriftlich fest.
Mahnungen hemmen nicht
Weder eine Zahlungserinnerung noch eine Mahnung gehört zu den gesetzlichen Gründen für Hemmung oder Neubeginn (§§ 203 bis 213 BGB). Wer am Jahresende nur noch einmal mahnt, verliert die Forderung trotzdem.
Beispiel: Rechnung vom 20.11.2025, Frist endet mit Ablauf des 31.12.2028. Ihr Antrag auf einen Mahnbescheid geht am 1.12.2028 beim zuständigen Mahngericht ein und wird bald danach zugestellt. Die Verjährung ist ab dem 1.12.2028 gehemmt; die restliche Frist von gut einem Monat läuft erst sechs Monate nach Ende des Mahnverfahrens weiter.
Was die Frist neu beginnen lässt
Erkennt der Patient die Forderung Ihnen gegenüber an, beginnt die Verjährung von vorn. Ein Anerkenntnis kann auch eine Abschlagszahlung, eine Zinszahlung oder eine Sicherheitsleistung sein (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB) [7].
Beispiel: Rechnung über 480 € vom 10.06.2026. Der Patient zahlt am 15.03.2027 eine erste Rate von 100 €. Mit dieser Zahlung beginnt die dreijährige Frist für den Rest neu [7], und zwar taggenau, nicht erst zum Jahresende: Der Rest verjährt dann mit Ablauf des 15.03.2030. Ohne die Rate wäre die Rechnung mit Ablauf des 31.12.2029 verjährt.
Vereinbaren Sie Ratenzahlung schriftlich, mit Beträgen und Terminen. Das hilft im Streitfall als Nachweis des Anerkenntnisses.
Nach Ablauf der Frist
- Die Forderung erlischt nicht. Der Patient darf aber die Zahlung verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB) [11].
- Zahlt er trotzdem, auch ohne von der Verjährung zu wissen, kann er das Gezahlte nicht zurückverlangen (§ 214 Abs. 2 BGB) [11].
- Die Verjährung prüft das Gericht nicht von selbst; der Patient muss sich darauf berufen.
Unabhängig von der Kenntnis gilt eine Höchstfrist von zehn Jahren ab Entstehung des Anspruchs (§ 199 Abs. 4 BGB) [2]. Für normale Arztrechnungen spielt sie kaum eine Rolle.
So behalten Sie den Überblick
- Rechnungen zeitnah nach dem Dienst schreiben.
- Einmal im Jahr, spätestens im Herbst, alle offenen Rechnungen des drittletzten Jahres prüfen. Im Oktober 2026 sind das die Rechnungen aus 2023: Sie verjähren mit Ablauf des 31.12.2026.
- Für diese Rechnungen rechtzeitig vor Jahresende den Mahnbescheid beantragen, damit er sicher beim zuständigen Mahngericht eingeht.
- Teilzahlungen mit Datum festhalten: Sie verschieben die Frist.
Quellen
- § 195 BGB: Regelmäßige Verjährungsfrist (abgerufen am 18.10.2026)
- § 199 BGB: Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen (abgerufen am 18.10.2026)
- § 12 GOÄ: Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung (abgerufen am 18.10.2026)
- Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Fälligkeit der Rechnung, BGH klärt Bedingungen (zu BGH, Urteil vom 21.12.2006, III ZR 117/06) (abgerufen am 18.10.2026)
- § 204 BGB: Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung (abgerufen am 18.10.2026)
- § 209 BGB: Wirkung der Hemmung (abgerufen am 18.10.2026)
- § 212 BGB: Neubeginn der Verjährung (abgerufen am 18.10.2026)
- § 167 ZPO: Rückwirkung der Zustellung (abgerufen am 18.10.2026)
- mahngerichte.de: Zuständigkeiten (abgerufen am 18.10.2026)
- § 203 BGB: Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen (abgerufen am 18.10.2026)
- § 214 BGB: Wirkung der Verjährung (abgerufen am 18.10.2026)
Stand: Oktober 2026. Verbindlich ist der amtliche Wortlaut der genannten Vorschriften.