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Touristen, Ausländer und Patienten ohne deutsche Versicherung

Stand:

Im Bereitschaftsdienst sind Hotelgäste, Messebesucher und Durchreisende keine Seltenheit. Ob Sie eine Privatrechnung schreiben oder über die Kassenärztliche Vereinigung abrechnen, hängt davon ab, woher die Versicherung kommt und welchen Nachweis der Patient dabeihat.

Das Wichtigste in Kürze

Inhalt
  1. Drei Fälle
  2. EHIC im Dienst: ein Thema der gesetzlichen Krankenversicherung
  3. Privatrechnung nach GOÄ
  4. Barzahlung und Quittung
  5. Bargeld aufzeichnen
  6. Ein Beispiel

Drei Fälle

PatientNachweisAbrechnung
versichert in EU, EWR, Schweiz oder GroßbritannienEHIC, GHIC oder provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) und Ausweisüber die KV zulasten einer deutschen Krankenkasse, die der Patient wählt
versichert in Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, Tunesien oder der TürkeiNationaler Anspruchsnachweis einer deutschen Krankenkasseüber die KV
alle anderen, oder kein gültiger NachweiskeinerPrivatrechnung nach GOÄ

Nach KBV [1] und KV Niedersachsen [2]. Grundlage für die EU-Fälle sind die Verordnungen (EG) 883/2004 und 987/2009 und die Anlage 20 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte [1].

Der Anspruch über EHIC und Abkommen umfasst Behandlungen, die akut notwendig sind und nicht bis zur Rückreise warten können, sowie vorab genehmigte geplante Behandlungen [2].

EHIC im Dienst: ein Thema der gesetzlichen Krankenversicherung

Bei Patienten mit gültiger EHIC gilt nicht die GOÄ. Sie werden über die Kassenärztliche Vereinigung abgerechnet, so wie gesetzlich Versicherte. Das läuft über die Praxissoftware bzw. die Abrechnung des Bereitschaftsdienstes. Was Sie vor Ort tun [1] [2] [3]:

  1. Die Karte muss im Original vorliegen. Ein Foto oder eine digitale Version auf dem Smartphone reicht derzeit nicht [1].
  2. Ausweis prüfen (Personalausweis oder Reisepass).
  3. Den Patienten die „Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung“ vollständig ausfüllen und unterschreiben lassen, mit voraussichtlicher Aufenthaltsdauer und gewählter deutscher Krankenkasse. Das Formular gibt es in vielen Sprachen [2] [3].
  4. Die Karte zweimal kopieren. Kopie und Original der Patientenerklärung gehen umgehend an die gewählte Krankenkasse [2].

Für den Fahrdienst des Bereitschaftsdienstes gibt es eine Erleichterung: Kann man keine Kopie machen, dürfen die Kartendaten formlos von Hand erfasst werden, mit dem Formular „Dokumentation des Behandlungsanspruchs von im Ausland Versicherten“ [2].

Wenn die Karte fehlt

Die Einzelheiten können sich je KV unterscheiden; im Zweifel fragt man die Abrechnungsberatung der eigenen KV.

Privatrechnung nach GOÄ

Für alle anderen Patienten gilt die GOÄ, so wie bei deutschen Privatpatienten. Ein paar Punkte, die bei Auslandspatienten besonders wichtig sind:

Barzahlung und Quittung

Viele Reisende zahlen gleich vor Ort. Dann gilt:

Bargeld aufzeichnen

Für Bargeld gelten die Aufzeichnungspflichten der Abgabenordnung:

Gut zu wissen

Wie Sie Bareinnahmen für Ihre Gewinnermittlung konkret festhalten (Kassenbuch, Belegsammlung), besprechen Sie am besten einmal mit Ihrer Steuerberatung.

Ein Beispiel

Ein Tourist aus den USA ruft um 23:00 Uhr an einem Werktag aus seinem Hotel an, 4 km Radius. Er hat keine deutsche oder europäische Versicherung und zahlt bar:

Nr.LeistungFaktorBetrag
50Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung2,342,90 €
GZuschlag für Leistungen zwischen 22 und 6 Uhr1,026,23 €
Wegegeld über 2 bis 5 km, nachts (§ 8 GOÄ)10,23 €
Rechnungsbetrag, bar bezahlt79,36 €

Beträge mit dem Punktwert 5,82873 Cent; Nr. 50 hat 320 Punkte, Zuschlag G 450 Punkte [10]. Mehr zu Besuchen und Wegegeld: Hausbesuch abrechnen und Wegegeld und Reiseentschädigung.

Quellen

  1. Kassenärztliche Bundesvereinigung: Behandlung von im Ausland Krankenversicherten (Stand 27.08.2024) (abgerufen am 18.10.2026)
  2. KV Niedersachsen: AC-Info Abrechnung SVA (Sozialversicherungsabkommen), Stand 16.12.2025, PDF (abgerufen am 18.10.2026)
  3. KV Baden-Württemberg: Hinweise zu Abrechnungsbesonderheiten bei Sonstigen Kostenträgern, 1. Januar 2024, PDF (abgerufen am 18.10.2026)
  4. § 630a BGB: Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag (abgerufen am 18.10.2026)
  5. § 12 GOÄ: Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung (abgerufen am 18.10.2026)
  6. § 368 BGB: Quittung (abgerufen am 18.10.2026)
  7. § 146 AO: Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen (abgerufen am 18.10.2026)
  8. § 146a AO: Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme (abgerufen am 18.10.2026)
  9. § 1 Kassensicherungsverordnung: Elektronische Aufzeichnungssysteme (abgerufen am 18.10.2026)
  10. GOÄ-Gebührenverzeichnis, Abschnitt B IV und B V (abgerufen am 18.10.2026)

Stand: Oktober 2026. Verbindlich sind der amtliche Wortlaut der Gesetze und die Vorgaben Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung.

Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall. Diese Seite erklärt die Regeln vereinfacht. Sie ersetzt keine Rechts-, Abrechnungs- oder Steuerberatung; für Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen. Verbindlich ist nur der amtliche Text. Bei Fragen helfen die Abrechnungsberatung Ihrer KV, die GOÄ-Abteilung Ihrer Landesärztekammer oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Medizinrecht, bei Steuerfragen Ihre Steuerberatung.