Touristen, Ausländer und Patienten ohne deutsche Versicherung
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Im Bereitschaftsdienst sind Hotelgäste, Messebesucher und Durchreisende keine Seltenheit. Ob Sie eine Privatrechnung schreiben oder über die Kassenärztliche Vereinigung abrechnen, hängt davon ab, woher die Versicherung kommt und welchen Nachweis der Patient dabeihat.
Das Wichtigste in Kürze
- Patienten aus EU, EWR, Schweiz und Großbritannien mit gültiger EHIC, GHIC oder Ersatzbescheinigung werden wie Kassenpatienten über die KV abgerechnet, nicht nach GOÄ.
- Ohne gültigen Nachweis und bei Patienten aus Staaten ohne Abkommen schreiben Sie eine Privatrechnung nach GOÄ.
- Ihr Vertragspartner ist immer der Patient, auch wenn eine Reise- oder Auslandsversicherung später erstattet.
- Bei Barzahlung: Rechnung nach § 12 GOÄ ausstellen, auf Verlangen quittieren und die Bareinnahme zeitnah und einzeln aufzeichnen (§ 146 AO); Einzelheiten mit der Steuerberatung klären.
Inhalt
Drei Fälle
| Patient | Nachweis | Abrechnung |
|---|---|---|
| versichert in EU, EWR, Schweiz oder Großbritannien | EHIC, GHIC oder provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) und Ausweis | über die KV zulasten einer deutschen Krankenkasse, die der Patient wählt |
| versichert in Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, Tunesien oder der Türkei | Nationaler Anspruchsnachweis einer deutschen Krankenkasse | über die KV |
| alle anderen, oder kein gültiger Nachweis | keiner | Privatrechnung nach GOÄ |
Nach KBV [1] und KV Niedersachsen [2]. Grundlage für die EU-Fälle sind die Verordnungen (EG) 883/2004 und 987/2009 und die Anlage 20 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte [1].
Der Anspruch über EHIC und Abkommen umfasst Behandlungen, die akut notwendig sind und nicht bis zur Rückreise warten können, sowie vorab genehmigte geplante Behandlungen [2].
EHIC im Dienst: ein Thema der gesetzlichen Krankenversicherung
Bei Patienten mit gültiger EHIC gilt nicht die GOÄ. Sie werden über die Kassenärztliche Vereinigung abgerechnet, so wie gesetzlich Versicherte. Das läuft über die Praxissoftware bzw. die Abrechnung des Bereitschaftsdienstes. Was Sie vor Ort tun [1] [2] [3]:
- Die Karte muss im Original vorliegen. Ein Foto oder eine digitale Version auf dem Smartphone reicht derzeit nicht [1].
- Ausweis prüfen (Personalausweis oder Reisepass).
- Den Patienten die „Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung“ vollständig ausfüllen und unterschreiben lassen, mit voraussichtlicher Aufenthaltsdauer und gewählter deutscher Krankenkasse. Das Formular gibt es in vielen Sprachen [2] [3].
- Die Karte zweimal kopieren. Kopie und Original der Patientenerklärung gehen umgehend an die gewählte Krankenkasse [2].
Für den Fahrdienst des Bereitschaftsdienstes gibt es eine Erleichterung: Kann man keine Kopie machen, dürfen die Kartendaten formlos von Hand erfasst werden, mit dem Formular „Dokumentation des Behandlungsanspruchs von im Ausland Versicherten“ [2].
Wenn die Karte fehlt
- Ohne gültigen Nachweis wird nach GOÄ abgerechnet; Arznei-, Heil- und Hilfsmittel gibt es dann nur auf Privatrezept [2].
- Wird eine provisorische Ersatzbescheinigung bis zum Ende des Quartals nachgereicht, bekommt der Patient sein Honorar zurück. Die Karte selbst (EHIC oder GHIC) wird nur am Behandlungstag oder am folgenden Arbeitstag akzeptiert [2].
Die Einzelheiten können sich je KV unterscheiden; im Zweifel fragt man die Abrechnungsberatung der eigenen KV.
Privatrechnung nach GOÄ
Für alle anderen Patienten gilt die GOÄ, so wie bei deutschen Privatpatienten. Ein paar Punkte, die bei Auslandspatienten besonders wichtig sind:
- Der Patient schuldet die Vergütung. Der Behandlungsvertrag besteht zwischen Ihnen und dem Patienten (§ 630a Abs. 1 BGB) [4]. Ob eine Reiseversicherung später erstattet, ist Sache des Patienten.
- Fällig wird die Vergütung erst mit einer Rechnung nach § 12 GOÄ: Datum, Ziffer, Bezeichnung, Betrag und Faktor jeder Leistung, beim Wegegeld Betrag, Art und Berechnung [5]. Eine formlose Notiz reicht nicht.
- Schreiben Sie die Heimatanschrift auf die Rechnung und notieren Sie zusätzlich die Aufenthaltsadresse, falls Rückfragen kommen.
- Faktoren und Begründungen wie gewohnt; siehe Steigerungsfaktor und Begründung.
Barzahlung und Quittung
Viele Reisende zahlen gleich vor Ort. Dann gilt:
- Stellen Sie die Rechnung sofort aus und geben Sie sie mit. Die Reiseversicherung braucht sie für die Erstattung.
- Auf Verlangen müssen Sie den Empfang schriftlich bestätigen, also eine Quittung erteilen (§ 368 BGB) [6]. Praktisch ist ein Vermerk auf der Rechnung, etwa „Betrag von 79,36 € am 18.10.2026 bar erhalten“, mit Unterschrift.
- Behalten Sie eine Kopie der Rechnung mit dem Zahlungsvermerk für Ihre Unterlagen.
Bargeld aufzeichnen
Für Bargeld gelten die Aufzeichnungspflichten der Abgabenordnung:
- Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten (§ 146 Abs. 1 AO) [7]. Wie weit diese Vorschrift Sie als Arzt mit Einnahmenüberschussrechnung im Einzelnen trifft, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.
- Eine Pflicht, ein elektronisches Kassensystem zu benutzen, gibt es nicht. Wer aber ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet, braucht eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE), muss Belege ausgeben und das System dem Finanzamt melden (§ 146a AO) [8].
- Elektronische Aufzeichnungssysteme in diesem Sinn sind elektronische oder computergestützte Kassensysteme und Registrierkassen. Elektronische Buchhaltungsprogramme zählen ausdrücklich nicht dazu (§ 1 KassenSichV) [9].
Gut zu wissen
Wie Sie Bareinnahmen für Ihre Gewinnermittlung konkret festhalten (Kassenbuch, Belegsammlung), besprechen Sie am besten einmal mit Ihrer Steuerberatung.
Ein Beispiel
Ein Tourist aus den USA ruft um 23:00 Uhr an einem Werktag aus seinem Hotel an, 4 km Radius. Er hat keine deutsche oder europäische Versicherung und zahlt bar:
| Nr. | Leistung | Faktor | Betrag |
|---|---|---|---|
| 50 | Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung | 2,3 | 42,90 € |
| G | Zuschlag für Leistungen zwischen 22 und 6 Uhr | 1,0 | 26,23 € |
| Wegegeld über 2 bis 5 km, nachts (§ 8 GOÄ) | 10,23 € | ||
| Rechnungsbetrag, bar bezahlt | 79,36 € |
Beträge mit dem Punktwert 5,82873 Cent; Nr. 50 hat 320 Punkte, Zuschlag G 450 Punkte [10]. Mehr zu Besuchen und Wegegeld: Hausbesuch abrechnen und Wegegeld und Reiseentschädigung.
Quellen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Behandlung von im Ausland Krankenversicherten (Stand 27.08.2024) (abgerufen am 18.10.2026)
- KV Niedersachsen: AC-Info Abrechnung SVA (Sozialversicherungsabkommen), Stand 16.12.2025, PDF (abgerufen am 18.10.2026)
- KV Baden-Württemberg: Hinweise zu Abrechnungsbesonderheiten bei Sonstigen Kostenträgern, 1. Januar 2024, PDF (abgerufen am 18.10.2026)
- § 630a BGB: Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag (abgerufen am 18.10.2026)
- § 12 GOÄ: Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung (abgerufen am 18.10.2026)
- § 368 BGB: Quittung (abgerufen am 18.10.2026)
- § 146 AO: Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen (abgerufen am 18.10.2026)
- § 146a AO: Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme (abgerufen am 18.10.2026)
- § 1 Kassensicherungsverordnung: Elektronische Aufzeichnungssysteme (abgerufen am 18.10.2026)
- GOÄ-Gebührenverzeichnis, Abschnitt B IV und B V (abgerufen am 18.10.2026)
Stand: Oktober 2026. Verbindlich sind der amtliche Wortlaut der Gesetze und die Vorgaben Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung.