Rechenbeispiel: nächtlicher Hausbesuch am Sonntag
Stand:
Eine vollständige Musterrechnung für einen Privatpatienten, Schritt für Schritt. Jeder Betrag ist mit dem Punktwert der GOÄ nachgerechnet, und bei jeder Position steht, warum sie so und nicht anders auf die Rechnung kommt.
Das Wichtigste in Kürze
- Gebühr = Punktzahl × 5,82873 Cent × Faktor, einmal auf den Cent gerundet. Zuschläge gibt es nur zum einfachen Satz.
- Am Sonntag zwischen 22 und 6 Uhr passen zum Besuch die Zuschläge G und H nebeneinander. Zuschläge der Gruppe A bis D zur Untersuchung gibt es daneben nicht.
- Neben Nr. 50 sind Nr. 1 und 5 ausgeschlossen, eine vollständige Untersuchung nach Nr. 7 ist erlaubt.
- Das Beispiel ergibt 154,87 €, davon 3,80 € angenommene Auslage.
Inhalt
Der Fall
Sonntag, 2:40 Uhr. Anruf wegen eines 78-jährigen privat versicherten Patienten mit Fieber und Atemnot. Der Besuch findet 7 km von der Praxisstelle entfernt statt. Vor Ort: vollständige Untersuchung von Herz und Lunge mit Blutdruckmessung, Messung der Sauerstoffsättigung, eine intravenöse Injektion aus dem Arztkoffer. Der Patient bleibt zu Hause.
Die Annahmen sind frei gewählt; es geht um die Abrechnung, nicht um die Behandlung. Der Patient ist normal privat versichert, nicht im Basis-, Standard- oder Notlagentarif (dort gelten andere Höchstsätze, siehe Sondertarife).
So wird gerechnet
Der Gebührensatz ist Punktzahl × Punktwert; der Punktwert beträgt 5,82873 Cent (§ 5 Abs. 1 GOÄ [2]). Die Gebühr ist Gebührensatz × Faktor. Die Bundesärztekammer empfiehlt, erst am Ende einmal auf den Cent zu runden [6].
Schritt für Schritt
1. Der Besuch: Nr. 50
Nr. 50 „Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung“, 320 Punkte [1]. Faktor 2,3, also 42,90 €. Ein höherer Faktor wäre nur mit einer patientenbezogenen Begründung möglich, siehe Begründungen über dem Schwellenwert.
2. Die Zuschläge: G und H
- G für Leistungen zwischen 22 und 6 Uhr, 450 Punkte: 450 × 0,0582873 € = 26,2293 €, also 26,23 €.
- H für Samstag, Sonn- oder Feiertag, 340 Punkte: 340 × 0,0582873 € = 19,8177 €, also 19,82 €.
Neben H darf an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr ein Zuschlag F oder G berechnet werden. Zuschläge E bis K2 gibt es nur zum einfachen Satz und je Inanspruchnahme nur einmal. E (dringend) ist neben F, G und H nicht berechnungsfähig. Die Zuschläge stehen auf der Rechnung direkt unter der Nr. 50 (Abschnitt B V [1]).
3. Die Untersuchung: Nr. 7
Nr. 1 und 5 sind neben Nr. 50 ausgeschlossen, Nr. 7 nicht [1]. Für die Brustorgane verlangt Nr. 7 Auskultation und Perkussion von Herz und Lunge sowie Blutdruckmessung. 160 Punkte × 0,0582873 € = 9,3260 €, × 2,3 = 21,4497 €, also 21,45 €.
Die Zuschläge C (22 bis 6 Uhr) und D (Sonntag) zur Untersuchung entfallen: Neben den Zuschlägen E bis J und K2 dürfen A bis D und K1 nicht berechnet werden (Abschnitt B II und B V [1]).
4. Die Messung der Sauerstoffsättigung: Nr. 602
Nr. 602 „Oxymetrische Untersuchung(en)“, 152 Punkte. Sie gehört zu Abschnitt A, der Schwellenwert liegt deshalb bei 1,8, der Höchstsatz bei 2,5 (Abschnitt A [1], § 5 Abs. 3 GOÄ [2]). 152 × 0,0582873 € = 8,8597 €, × 1,8 = 15,9474 €, also 15,95 €.
5. Die Injektion: Nr. 253
Nr. 253 „Injektion, intravenös“, 70 Punkte. 70 × 0,0582873 € = 4,0801 €, × 2,3 = 9,3843 €, also 9,38 €.
6. Wegegeld
Für einen Besuch im Radius von mehr als fünf bis zu zehn Kilometern beträgt das Wegegeld bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 30 DM (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 GOÄ [3]). Mit dem amtlichen Kurs von 1,95583 DM je Euro [7] sind das 15,3388 €, also 15,34 €. Auf der Rechnung stehen Betrag, Art und Berechnung (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 GOÄ [5]). Mehr: Wegegeld und Reiseentschädigung.
Gemessen wird der Radius um die Praxisstelle; fahren Sie von Ihrer Wohnung aus los, zählt der Radius um die Wohnung (§ 8 Abs. 2 GOÄ [3]). Im Bereitschaftsdienst fahren Sie oft von der Bereitschaftspraxis los. Ob sie als Praxisstelle gilt, regelt die GOÄ nicht ausdrücklich; fragen Sie im Zweifel Ihre KV oder Landesärztekammer.
7. Auslage für das Arzneimittel
Das gespritzte Arzneimittel ist als Auslage zum Einkaufspreis berechnungsfähig, sofern es nicht unter die „geringwertigen Arzneimittel zur sofortigen Anwendung“ fällt. Spritze und Kanüle sind es nie (§ 10 GOÄ [4]). Im Beispiel nehmen wir einen Einkaufspreis von 3,80 € an. Unter 25,56 € muss kein Beleg beiliegen (§ 12 Abs. 2 Nr. 5 GOÄ [5]). Mehr: Auslagen nach § 10 GOÄ.
Die fertige Rechnung
| Datum | Nr. | Leistung | Punkte | Faktor | Betrag |
|---|---|---|---|---|---|
| So. | 50 | Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung | 320 | 2,3 | 42,90 € |
| So. | G | Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen | 450 | 1,0 | 26,23 € |
| So. | H | Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen | 340 | 1,0 | 19,82 € |
| So. | 7 | Vollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems (Brustorgane) | 160 | 2,3 | 21,45 € |
| So. | 602 | Oxymetrische Untersuchung (Bestimmung der prozentualen Sauerstoffsättigung im Blut) | 152 | 1,8 | 15,95 € |
| So. | 253 | Injektion, intravenös | 70 | 2,3 | 9,38 € |
| So. | § 8 | Wegegeld, Besuch im Radius über 5 bis 10 km, bei Nacht (20 bis 8 Uhr): 30 DM | 15,34 € | ||
| So. | § 10 | Auslage: Arzneimittel (Bezeichnung, Menge), Einkaufspreis | 3,80 € | ||
| Rechnungsbetrag | 154,87 € |
Gebühren ohne Auslage: 42,90 + 26,23 + 19,82 + 21,45 + 15,95 + 9,38 = 135,73 €; mit Wegegeld 151,07 €; mit Auslage 154,87 €. Auf der echten Rechnung steht statt „So.“ das Datum jeder Leistung (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 GOÄ [5]), dazu die übrigen Pflichtangaben, siehe Pflichtangaben der Rechnung. Die Uhrzeit ist hier nicht vorgeschrieben, macht aber die Zuschläge nachvollziehbar.
Variante: Die Ehefrau ist auch krank
Untersuchen Sie im unmittelbaren Anschluss die Ehefrau im selben Haushalt (ebenfalls vollständige Untersuchung der Brustorgane), ändert sich Folgendes:
- Für sie gilt Nr. 51 „Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft“, 250 Punkte: × 2,3 = 33,52 € [1].
- Neben Nr. 51 gibt es die Zuschläge E bis H nur zum halben Satz: G 450 × 0,0582873 € × 0,5 = 13,11 €, H 340 × 0,0582873 € × 0,5 = 9,91 € [1].
- Nr. 7 für sie: 21,45 €.
- Das Wegegeld gibt es für beide zusammen nur einmal und nur anteilig (§ 8 Abs. 3 GOÄ [3]): je Rechnung 15,34 € ÷ 2 = 7,67 €.
| Rechnung | Betrag |
|---|---|
| Patient (wie oben, aber Wegegeld 7,67 € statt 15,34 €) | 147,20 € |
| Ehefrau: 51 (33,52) + G halb (13,11) + H halb (9,91) + 7 (21,45) + Wegegeld anteilig (7,67) | 85,66 € |
Die Bundesärztekammer warnt ausdrücklich davor, so zu tun, als wüsste man von der zweiten Person nichts, und für beide volle Besuche und Zuschläge zu berechnen [8].
Was nicht auf die Rechnung gehört
- Nr. 1 oder 5 neben dem Besuch [1],
- Zuschlag E neben G oder H, Zuschlag C oder D zur Nr. 7 [1],
- ein gesteigerter Faktor bei den Zuschlägen [1],
- Einmalspritze, Kanüle, Handschuhe, Desinfektionsmittel und Tupfer (§ 10 Abs. 2 GOÄ [4]),
- eine Pauschale für Material oder Anfahrt (§ 10 Abs. 1 Satz 2 GOÄ [4]).
Mehr zu den Besuchsziffern: Hausbesuch abrechnen, zu den Zuschlägen: Zuschläge A bis K2.
Quellen
- GOÄ-Gebührenverzeichnis: Abschnitt A, Nr. 7, 50, 51, 253, 602, Abschnitt B II und B V (abgerufen am 18.10.2026)
- § 5 GOÄ, Bemessung der Gebühren (abgerufen am 18.10.2026)
- § 8 GOÄ, Wegegeld (abgerufen am 18.10.2026)
- § 10 GOÄ, Ersatz von Auslagen (abgerufen am 18.10.2026)
- § 12 GOÄ, Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung, Rechnung (abgerufen am 18.10.2026)
- Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Euro-Umstellung (Rundung), Dtsch Arztebl 2002 (abgerufen am 18.10.2026)
- Deutsche Bundesbank: Umtausch von DM in Euro (amtlicher Kurs) (abgerufen am 18.10.2026)
- Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Zuschläge kombinieren, Dtsch Arztebl 2006 (abgerufen am 18.10.2026)
Stand: Oktober 2026. Verbindlich ist der amtliche Wortlaut der GOÄ.