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Rechenbeispiel: nächtlicher Hausbesuch am Sonntag

Stand:

Eine vollständige Musterrechnung für einen Privatpatienten, Schritt für Schritt. Jeder Betrag ist mit dem Punktwert der GOÄ nachgerechnet, und bei jeder Position steht, warum sie so und nicht anders auf die Rechnung kommt.

Das Wichtigste in Kürze

Inhalt
  1. Der Fall
  2. So wird gerechnet
  3. Schritt für Schritt
  4. Die fertige Rechnung
  5. Variante: Die Ehefrau ist auch krank
  6. Was nicht auf die Rechnung gehört

Der Fall

Sonntag, 2:40 Uhr. Anruf wegen eines 78-jährigen privat versicherten Patienten mit Fieber und Atemnot. Der Besuch findet 7 km von der Praxisstelle entfernt statt. Vor Ort: vollständige Untersuchung von Herz und Lunge mit Blutdruckmessung, Messung der Sauerstoffsättigung, eine intravenöse Injektion aus dem Arztkoffer. Der Patient bleibt zu Hause.

Die Annahmen sind frei gewählt; es geht um die Abrechnung, nicht um die Behandlung. Der Patient ist normal privat versichert, nicht im Basis-, Standard- oder Notlagentarif (dort gelten andere Höchstsätze, siehe Sondertarife).

So wird gerechnet

Der Gebührensatz ist Punktzahl × Punktwert; der Punktwert beträgt 5,82873 Cent (§ 5 Abs. 1 GOÄ [2]). Die Gebühr ist Gebührensatz × Faktor. Die Bundesärztekammer empfiehlt, erst am Ende einmal auf den Cent zu runden [6].

Beispiel Nr. 50: 320 Punkte × 0,0582873 € = 18,6519 € (einfacher Satz) · × 2,3 = 42,8995 € · gerundet 42,90 €

Schritt für Schritt

1. Der Besuch: Nr. 50

Nr. 50 „Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung“, 320 Punkte [1]. Faktor 2,3, also 42,90 €. Ein höherer Faktor wäre nur mit einer patientenbezogenen Begründung möglich, siehe Begründungen über dem Schwellenwert.

2. Die Zuschläge: G und H

Neben H darf an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr ein Zuschlag F oder G berechnet werden. Zuschläge E bis K2 gibt es nur zum einfachen Satz und je Inanspruchnahme nur einmal. E (dringend) ist neben F, G und H nicht berechnungsfähig. Die Zuschläge stehen auf der Rechnung direkt unter der Nr. 50 (Abschnitt B V [1]).

3. Die Untersuchung: Nr. 7

Nr. 1 und 5 sind neben Nr. 50 ausgeschlossen, Nr. 7 nicht [1]. Für die Brustorgane verlangt Nr. 7 Auskultation und Perkussion von Herz und Lunge sowie Blutdruckmessung. 160 Punkte × 0,0582873 € = 9,3260 €, × 2,3 = 21,4497 €, also 21,45 €.

Die Zuschläge C (22 bis 6 Uhr) und D (Sonntag) zur Untersuchung entfallen: Neben den Zuschlägen E bis J und K2 dürfen A bis D und K1 nicht berechnet werden (Abschnitt B II und B V [1]).

4. Die Messung der Sauerstoffsättigung: Nr. 602

Nr. 602 „Oxymetrische Untersuchung(en)“, 152 Punkte. Sie gehört zu Abschnitt A, der Schwellenwert liegt deshalb bei 1,8, der Höchstsatz bei 2,5 (Abschnitt A [1], § 5 Abs. 3 GOÄ [2]). 152 × 0,0582873 € = 8,8597 €, × 1,8 = 15,9474 €, also 15,95 €.

5. Die Injektion: Nr. 253

Nr. 253 „Injektion, intravenös“, 70 Punkte. 70 × 0,0582873 € = 4,0801 €, × 2,3 = 9,3843 €, also 9,38 €.

6. Wegegeld

Für einen Besuch im Radius von mehr als fünf bis zu zehn Kilometern beträgt das Wegegeld bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 30 DM (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 GOÄ [3]). Mit dem amtlichen Kurs von 1,95583 DM je Euro [7] sind das 15,3388 €, also 15,34 €. Auf der Rechnung stehen Betrag, Art und Berechnung (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 GOÄ [5]). Mehr: Wegegeld und Reiseentschädigung.

Gemessen wird der Radius um die Praxisstelle; fahren Sie von Ihrer Wohnung aus los, zählt der Radius um die Wohnung (§ 8 Abs. 2 GOÄ [3]). Im Bereitschaftsdienst fahren Sie oft von der Bereitschaftspraxis los. Ob sie als Praxisstelle gilt, regelt die GOÄ nicht ausdrücklich; fragen Sie im Zweifel Ihre KV oder Landesärztekammer.

7. Auslage für das Arzneimittel

Das gespritzte Arzneimittel ist als Auslage zum Einkaufspreis berechnungsfähig, sofern es nicht unter die „geringwertigen Arzneimittel zur sofortigen Anwendung“ fällt. Spritze und Kanüle sind es nie (§ 10 GOÄ [4]). Im Beispiel nehmen wir einen Einkaufspreis von 3,80 € an. Unter 25,56 € muss kein Beleg beiliegen (§ 12 Abs. 2 Nr. 5 GOÄ [5]). Mehr: Auslagen nach § 10 GOÄ.

Die fertige Rechnung

DatumNr.LeistungPunkteFaktorBetrag
So.50Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung3202,342,90 €
So.GZuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen4501,026,23 €
So.HZuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen3401,019,82 €
So.7Vollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems (Brustorgane)1602,321,45 €
So.602Oxymetrische Untersuchung (Bestimmung der prozentualen Sauerstoffsättigung im Blut)1521,815,95 €
So.253Injektion, intravenös702,39,38 €
So.§ 8Wegegeld, Besuch im Radius über 5 bis 10 km, bei Nacht (20 bis 8 Uhr): 30 DM15,34 €
So.§ 10Auslage: Arzneimittel (Bezeichnung, Menge), Einkaufspreis3,80 €
Rechnungsbetrag154,87 €

Gebühren ohne Auslage: 42,90 + 26,23 + 19,82 + 21,45 + 15,95 + 9,38 = 135,73 €; mit Wegegeld 151,07 €; mit Auslage 154,87 €. Auf der echten Rechnung steht statt „So.“ das Datum jeder Leistung (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 GOÄ [5]), dazu die übrigen Pflichtangaben, siehe Pflichtangaben der Rechnung. Die Uhrzeit ist hier nicht vorgeschrieben, macht aber die Zuschläge nachvollziehbar.

Variante: Die Ehefrau ist auch krank

Untersuchen Sie im unmittelbaren Anschluss die Ehefrau im selben Haushalt (ebenfalls vollständige Untersuchung der Brustorgane), ändert sich Folgendes:

RechnungBetrag
Patient (wie oben, aber Wegegeld 7,67 € statt 15,34 €)147,20 €
Ehefrau: 51 (33,52) + G halb (13,11) + H halb (9,91) + 7 (21,45) + Wegegeld anteilig (7,67)85,66 €

Die Bundesärztekammer warnt ausdrücklich davor, so zu tun, als wüsste man von der zweiten Person nichts, und für beide volle Besuche und Zuschläge zu berechnen [8].

Was nicht auf die Rechnung gehört

Mehr zu den Besuchsziffern: Hausbesuch abrechnen, zu den Zuschlägen: Zuschläge A bis K2.

Quellen

  1. GOÄ-Gebührenverzeichnis: Abschnitt A, Nr. 7, 50, 51, 253, 602, Abschnitt B II und B V (abgerufen am 18.10.2026)
  2. § 5 GOÄ, Bemessung der Gebühren (abgerufen am 18.10.2026)
  3. § 8 GOÄ, Wegegeld (abgerufen am 18.10.2026)
  4. § 10 GOÄ, Ersatz von Auslagen (abgerufen am 18.10.2026)
  5. § 12 GOÄ, Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung, Rechnung (abgerufen am 18.10.2026)
  6. Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Euro-Umstellung (Rundung), Dtsch Arztebl 2002 (abgerufen am 18.10.2026)
  7. Deutsche Bundesbank: Umtausch von DM in Euro (amtlicher Kurs) (abgerufen am 18.10.2026)
  8. Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Zuschläge kombinieren, Dtsch Arztebl 2006 (abgerufen am 18.10.2026)

Stand: Oktober 2026. Verbindlich ist der amtliche Wortlaut der GOÄ.

Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall. Diese Seite erklärt die Regeln der GOÄ vereinfacht. Sie ersetzt keine Rechts- oder Abrechnungsberatung; für Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen. Verbindlich ist nur der amtliche Text. Bei Fragen zu Ihrer eigenen Abrechnung helfen die GOÄ-Abteilung Ihrer Landesärztekammer, eine ärztliche Abrechnungsstelle oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Medizinrecht, bei Steuerfragen Ihre Steuerberatung.