Arbeitsunfall im Dienst
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Schnittwunde beim Arbeiten, Sturz auf dem Weg zur Arbeit: Bei Arbeitsunfällen zahlt die gesetzliche Unfallversicherung. Abgerechnet wird dann weder nach GOÄ noch nach EBM, sondern nach einem eigenen Vertrag mit eigener Gebührenordnung.
Das Wichtigste in Kürze
- Bei Arbeits- und Wegeunfällen gilt der Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger mit der UV-GOÄ. Die Rechnung geht an den Unfallversicherungsträger, nicht an den Patienten.
- Die Erstversorgung darf jeder beteiligte Arzt leisten. Führt die Verletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit oder dauert die Behandlung voraussichtlich länger als eine Woche, muss der Patient zum Durchgangsarzt.
- Wer trotz Vorstellungspflicht selbst weiterbehandelt, bekommt dafür kein Honorar.
- Die Ärztliche Unfallmeldung (F 1050) geht am Tag der ersten Behandlung, spätestens am nächsten Werktag, an den Unfallversicherungsträger.
- Klarziffer deckt die UV-GOÄ und die Unfallmeldung nicht ab.
Inhalt
Warum nicht die GOÄ?
Die GOÄ gilt nur, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist (§ 1 Abs. 1 GOÄ) [4]. Für die gesetzliche Unfallversicherung ist das der Fall: Nach § 34 Abs. 3 SGB VII haben die Unfallversicherungsträger mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung einen Vertrag über die Heilbehandlung, die Vergütung und die Abrechnung geschlossen, den Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger [1].
- Die Vergütung richtet sich nach dem vereinbarten Leistungs- und Gebührenverzeichnis, der UV-GOÄ (§ 51 Abs. 1 des Vertrags) [1]. Die DGUV veröffentlicht die jeweils aktuelle Fassung [5].
- An den Vertrag gebunden sind alle Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder von den Unfallversicherungsträgern beteiligt sind. Andere Ärzte können sich auf Antrag beteiligen lassen (§ 4) [1].
- Auch die KV Baden-Württemberg nennt als Abrechnungsgrundlage den Vertrag mit der UV-GOÄ; Meldung und Abrechnung laufen direkt mit dem Unfallversicherungsträger, nicht über die KV [3].
Was ist ein Arbeitsunfall?
Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall bei einer versicherten Tätigkeit. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen wirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden führen (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Versichert ist auch der unmittelbare Weg zur Arbeit und zurück (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII) [2]. Auch Kinder in Kitas, Schülerinnen und Schüler sowie Studierende sind unfallversichert. Bei ihnen entfällt das Kriterium Arbeitsunfähigkeit; zum D-Arzt müssen sie vor allem, wenn die Behandlung voraussichtlich länger als eine Woche dauert. Heil- oder Hilfsmittel, ein hinzuzuziehender Facharzt oder eine Wiedererkrankung lösen die Vorstellung ebenfalls aus (§ 26 Abs. 1 des Vertrags) [1].
Fragen Sie deshalb bei jeder Verletzung: Wo und wobei ist es passiert?
Was Sie als Nicht-D-Arzt dürfen
Das dürfen Sie
- Erstversorgung: die ärztlichen Leistungen, die den Rahmen des sofort Notwendigen nicht überschreiten (§ 9) [1]
- Allgemeine Heilbehandlung leichter Verletzungen, solange keine Vorstellungspflicht besteht (§ 6 Abs. 3, § 10) [1]
- Arznei- und Verbandmittel verordnen, mit Kennzeichnung „Arbeitsunfall“, Unfallversicherungsträger, Unfalltag und Unfallbetrieb (§ 21) [1]
- Arbeitsunfähigkeit bescheinigen (§ 47) [1]
Das darf nur der D-Arzt
Wann der Patient zum Durchgangsarzt muss
Sie halten den Verletzten an, sich unverzüglich einem Durchgangsarzt (D-Arzt) vorzustellen, wenn (§ 26 Abs. 1) [1]:
- die Verletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt,
- die Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich mehr als eine Woche beträgt,
- Sie Heil- oder Hilfsmittel für nötig halten oder einen anderen Facharzt hinzuziehen müssten,
- es sich um eine Wiedererkrankung handelt (dann in jedem Fall).
Der Verletzte hat die freie Wahl unter den Durchgangsärzten [1]. Ausnahmen (§ 26 Abs. 2, § 39) [1]:
- Isolierte Augen- oder HNO-Verletzungen: direkt an einen entsprechenden Facharzt überweisen.
- Handverletzungen, wenn Sie selbst Handchirurg im Sinne des § 37 Abs. 3 sind.
Liegt eine schwere Verletzung aus dem Verletzungsartenverzeichnis vor (z. B. komplexe Brüche großer Röhrenknochen, schwere Schädel-Hirn-Verletzungen), sorgen Sie dafür, dass der Verletzte unverzüglich in ein am Verletzungsartenverfahren beteiligtes Krankenhaus kommt (§ 37) [1].
Achtung
Für Behandlungsleistungen, die ein Arzt unter Missachtung der Vorstellungs- und Überweisungspflichten selbst erbringt, besteht kein Vergütungsanspruch (§ 51 Abs. 4) [1]. Die Erstversorgung im Rahmen des sofort Notwendigen und die Unfallmeldung F 1050 sieht der Vertrag auch in diesen Fällen ausdrücklich vor (§ 9, § 14 Abs. 1) [1].
Ärztliche Unfallmeldung F 1050
- Der behandelnde Arzt erstattet die Ärztliche Unfallmeldung nach Formtext F 1050 am Tag der ersten Inanspruchnahme, spätestens am nächsten Werktag, an den Unfallversicherungsträger. Das gilt auch, wenn der Patient zum D-Arzt muss (§ 14 Abs. 1) [1].
- Dokumentieren Sie den Grund der D-Arzt-Vorstellung und die Art der Erstversorgung [1].
- Die Meldung entfällt nur, wenn wegen einer isolierten Augen- oder HNO-Verletzung ein Facharztbericht erstattet wird (§ 14 Abs. 2) [1].
- Geht ein Erstbericht später als acht Werktage nach der Erstbehandlung beim Unfallversicherungsträger ein, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Berichtsgebühr. Das gilt ausdrücklich auch für die Unfallmeldung F 1050 (§ 57 Abs. 3) [1].
- Es dürfen nur die vereinbarten Formtexte verwendet werden; sie stehen bei der DGUV zum Download bereit (§ 58) [1].
Rechnung an den Unfallversicherungsträger
Die Rechnung an den Unfallversicherungsträger muss enthalten (§ 64 Abs. 1) [1]:
- die Personaldaten des Unfallverletzten,
- den Unfalltag,
- den Unfallbetrieb (Name und Anschrift des Arbeitgebers bzw. der Schule oder Kita),
- das Datum der Leistung,
- die Nummer im Leistungs- und Gebührenverzeichnis (UV-GOÄ),
- den Betrag aus dem Verzeichnis.
Ablauf im Dienst
- Nachfragen: Ist es bei der Arbeit, in der Schule oder auf dem Weg passiert? Arbeitgeber bzw. Unfallbetrieb notieren.
- Erstversorgung leisten, nur das sofort Notwendige.
- Prüfen, ob die Vorstellungspflicht greift. Wenn ja: zum D-Arzt schicken und das dokumentieren.
- Unfallmeldung F 1050 bis spätestens zum nächsten Werktag absenden.
- Mit dem Unfallversicherungsträger nach UV-GOÄ abrechnen, nicht mit dem Patienten.
Quellen
- Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger gem. § 34 Abs. 3 SGB VII (DGUV, SVLFG, KBV), Stand 1. Januar 2026, PDF (abgerufen am 18.10.2026)
- § 8 SGB VII: Arbeitsunfall (abgerufen am 18.10.2026)
- KV Baden-Württemberg: Hinweise zu Abrechnungsbesonderheiten bei Sonstigen Kostenträgern, 1. Januar 2024, PDF (abgerufen am 18.10.2026)
- § 1 GOÄ: Anwendungsbereich (abgerufen am 18.10.2026)
- DGUV: Vergütung für Leistungserbringende (Ärztevertrag und UV-GOÄ zum Download) (abgerufen am 18.10.2026)
Stand: Oktober 2026. Verbindlich sind der Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger und die UV-GOÄ in der jeweils geltenden Fassung.