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Arbeitsunfall im Dienst

Stand:

Schnittwunde beim Arbeiten, Sturz auf dem Weg zur Arbeit: Bei Arbeitsunfällen zahlt die gesetzliche Unfallversicherung. Abgerechnet wird dann weder nach GOÄ noch nach EBM, sondern nach einem eigenen Vertrag mit eigener Gebührenordnung.

Das Wichtigste in Kürze

Inhalt
  1. Warum nicht die GOÄ?
  2. Was ist ein Arbeitsunfall?
  3. Was Sie als Nicht-D-Arzt dürfen
  4. Wann der Patient zum Durchgangsarzt muss
  5. Ärztliche Unfallmeldung F 1050
  6. Rechnung an den Unfallversicherungsträger
  7. Ablauf im Dienst

Warum nicht die GOÄ?

Die GOÄ gilt nur, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist (§ 1 Abs. 1 GOÄ) [4]. Für die gesetzliche Unfallversicherung ist das der Fall: Nach § 34 Abs. 3 SGB VII haben die Unfallversicherungsträger mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung einen Vertrag über die Heilbehandlung, die Vergütung und die Abrechnung geschlossen, den Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger [1].

Was ist ein Arbeitsunfall?

Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall bei einer versicherten Tätigkeit. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen wirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden führen (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Versichert ist auch der unmittelbare Weg zur Arbeit und zurück (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII) [2]. Auch Kinder in Kitas, Schülerinnen und Schüler sowie Studierende sind unfallversichert. Bei ihnen entfällt das Kriterium Arbeitsunfähigkeit; zum D-Arzt müssen sie vor allem, wenn die Behandlung voraussichtlich länger als eine Woche dauert. Heil- oder Hilfsmittel, ein hinzuzuziehender Facharzt oder eine Wiedererkrankung lösen die Vorstellung ebenfalls aus (§ 26 Abs. 1 des Vertrags) [1].

Fragen Sie deshalb bei jeder Verletzung: Wo und wobei ist es passiert?

Was Sie als Nicht-D-Arzt dürfen

Das dürfen Sie

  • Erstversorgung: die ärztlichen Leistungen, die den Rahmen des sofort Notwendigen nicht überschreiten (§ 9) [1]
  • Allgemeine Heilbehandlung leichter Verletzungen, solange keine Vorstellungspflicht besteht (§ 6 Abs. 3, § 10) [1]
  • Arznei- und Verbandmittel verordnen, mit Kennzeichnung „Arbeitsunfall“, Unfallversicherungsträger, Unfalltag und Unfallbetrieb (§ 21) [1]
  • Arbeitsunfähigkeit bescheinigen (§ 47) [1]

Das darf nur der D-Arzt

  • Besondere Heilbehandlung einleiten (§ 11) [1]
  • Heilmittel wie Krankengymnastik verordnen; andere Ärzte nur mit vorheriger Zustimmung des Unfallversicherungsträgers (§ 20) [1]
  • Hilfsmittel wie Unterarmgehstützen verordnen, außer Seh- und Hörhilfen (§ 22) [1]
  • Andere Fachärzte hinzuziehen (§ 12) [1]

Wann der Patient zum Durchgangsarzt muss

Sie halten den Verletzten an, sich unverzüglich einem Durchgangsarzt (D-Arzt) vorzustellen, wenn (§ 26 Abs. 1) [1]:

Der Verletzte hat die freie Wahl unter den Durchgangsärzten [1]. Ausnahmen (§ 26 Abs. 2, § 39) [1]:

Liegt eine schwere Verletzung aus dem Verletzungsartenverzeichnis vor (z. B. komplexe Brüche großer Röhrenknochen, schwere Schädel-Hirn-Verletzungen), sorgen Sie dafür, dass der Verletzte unverzüglich in ein am Verletzungsartenverfahren beteiligtes Krankenhaus kommt (§ 37) [1].

Achtung

Für Behandlungsleistungen, die ein Arzt unter Missachtung der Vorstellungs- und Überweisungspflichten selbst erbringt, besteht kein Vergütungsanspruch (§ 51 Abs. 4) [1]. Die Erstversorgung im Rahmen des sofort Notwendigen und die Unfallmeldung F 1050 sieht der Vertrag auch in diesen Fällen ausdrücklich vor (§ 9, § 14 Abs. 1) [1].

Ärztliche Unfallmeldung F 1050

Rechnung an den Unfallversicherungsträger

Die Rechnung an den Unfallversicherungsträger muss enthalten (§ 64 Abs. 1) [1]:

  1. die Personaldaten des Unfallverletzten,
  2. den Unfalltag,
  3. den Unfallbetrieb (Name und Anschrift des Arbeitgebers bzw. der Schule oder Kita),
  4. das Datum der Leistung,
  5. die Nummer im Leistungs- und Gebührenverzeichnis (UV-GOÄ),
  6. den Betrag aus dem Verzeichnis.

Ablauf im Dienst

  1. Nachfragen: Ist es bei der Arbeit, in der Schule oder auf dem Weg passiert? Arbeitgeber bzw. Unfallbetrieb notieren.
  2. Erstversorgung leisten, nur das sofort Notwendige.
  3. Prüfen, ob die Vorstellungspflicht greift. Wenn ja: zum D-Arzt schicken und das dokumentieren.
  4. Unfallmeldung F 1050 bis spätestens zum nächsten Werktag absenden.
  5. Mit dem Unfallversicherungsträger nach UV-GOÄ abrechnen, nicht mit dem Patienten.

Quellen

  1. Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger gem. § 34 Abs. 3 SGB VII (DGUV, SVLFG, KBV), Stand 1. Januar 2026, PDF (abgerufen am 18.10.2026)
  2. § 8 SGB VII: Arbeitsunfall (abgerufen am 18.10.2026)
  3. KV Baden-Württemberg: Hinweise zu Abrechnungsbesonderheiten bei Sonstigen Kostenträgern, 1. Januar 2024, PDF (abgerufen am 18.10.2026)
  4. § 1 GOÄ: Anwendungsbereich (abgerufen am 18.10.2026)
  5. DGUV: Vergütung für Leistungserbringende (Ärztevertrag und UV-GOÄ zum Download) (abgerufen am 18.10.2026)

Stand: Oktober 2026. Verbindlich sind der Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger und die UV-GOÄ in der jeweils geltenden Fassung.

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