Polizei: Blutentnahme, Gewahrsamsfähigkeit, Leichenschau
Stand:
Für Ärztinnen und Ärzte im Bereitschaftsdienst, für Polizeiärzte und für alle, die nebenbei für die Polizei Blut abnehmen oder die Gewahrsamsfähigkeit prüfen: Wer ist Auftraggeber, nach welcher Grundlage wird abgerechnet, und welche Fristen gelten?
Das Wichtigste in Kürze
- Auftraggeber ist die Polizei, nicht die untersuchte Person. Abgerechnet wird deshalb gegenüber der Polizei bzw. der Behörde, für die sie handelt.
- Wer für die Staatsanwaltschaft tätig wird (z. B. Blutentnahme nach § 81a StPO), wird nach dem JVEG vergütet. Die Blutentnahme selbst bringt dort 10 € (Anlage 2 Nr. 306).
- Für die Gewahrsamsfähigkeit regeln die Länder die Vergütung selbst: NRW nach JVEG, Sachsen mit Pauschalen. Fragen Sie nach dem Formular Ihrer Polizei.
- JVEG-Ansprüche erlöschen, wenn Sie sie nicht innerhalb von drei Monaten geltend machen (§ 2 JVEG).
- Die normale Leichenschau mit Todesbescheinigung bleibt GOÄ (Nr. 100 bis 102), auch wenn die Polizei Sie ruft.
Inhalt
Wer ist Auftraggeber?
Bei einer Blutentnahme oder einer Untersuchung der Gewahrsamsfähigkeit handeln Sie im Auftrag der Polizei. Die untersuchte Person ist nicht Ihr Vertragspartner und bekommt keine Rechnung. Nordrhein-Westfalen schreibt das ausdrücklich vor: Blutentnahme und Gewahrsamsfähigkeit sind „stets gegenüber der Polizei“ abzurechnen [5].
Behandeln Sie bei derselben Gelegenheit darüber hinaus (etwa eine Platzwunde), ist das nicht mehr vom Auftrag gedeckt. In NRW trägt solche Mehrkosten grundsätzlich die betroffene Person bzw. ihre Krankenkasse [5]. Ob Sie das dann nach GOÄ oder EBM abrechnen, hängt vom Versicherungsstatus ab, siehe Kassenpatienten abrechnen (EBM).
Blutentnahme nach § 81a StPO
Die Blutprobe bei Beschuldigten regelt § 81a StPO [1]:
- Die Entnahme nimmt ein Arzt vor, nach den Regeln der ärztlichen Kunst, und nur, wenn kein Nachteil für die Gesundheit zu befürchten ist. Eine Einwilligung der beschuldigten Person ist nicht nötig.
- Anordnen darf grundsätzlich das Gericht. Gefährdet eine Verzögerung den Untersuchungserfolg, dürfen auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen anordnen. Das sind in der Praxis Polizeibeamte.
- Bei bestimmten Verkehrsstraftaten (Verdacht nach § 315a, § 315c oder § 316 StGB, z. B. Trunkenheit im Verkehr) braucht die Blutprobe keine richterliche Anordnung.
Weil die Polizei hier für die Staatsanwaltschaft handelt, gelten Sie als von der Staatsanwaltschaft herangezogen (§ 1 Abs. 3 JVEG) [2]. Damit richtet sich Ihre Vergütung nach dem JVEG.
Das JVEG in Kürze
Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz gilt für Sachverständige, die ein Gericht, die Staatsanwaltschaft oder die Bußgeldbehörde heranzieht, außerdem für die Polizei, wenn sie im Auftrag oder mit vorheriger Billigung der Staatsanwaltschaft handelt (§ 1 JVEG) [2]. Die GOÄ tritt dann zurück, denn sie gilt nur, „soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist“ (§ 1 Abs. 1 GOÄ) [9].
Für typische ärztliche Leistungen enthält Anlage 2 feste Honorare (§ 10 Abs. 1 JVEG) [3] [4]:
| Nr. | Leistung (Anlage 2 JVEG, verkürzt) | Honorar |
|---|---|---|
| 100 | Besichtigung einer Leiche oder Mitwirkung an einer richterlichen Leichenschau | 70 € |
| 101 | Schriftlicher Bericht dazu | 35 € |
| 200 | Befundschein oder schriftliche Auskunft ohne gutachtliche Äußerung | 25 € |
| 202 | Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit kurzer gutachtlicher Äußerung oder Formbogengutachten | 45 € |
| 306 | Blutentnahme oder Entnahme einer Probe für eine genetische Analyse, einschließlich Niederschrift zur Identitätsfeststellung | 10 € |
Bei Nr. 100 und 101 gibt es Höchstbeträge, wenn mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit anfallen (170 € bzw. 120 €). Außergewöhnlich umfangreiche Befundscheine und Zeugnisse haben eigene Nummern (201, 203).
Was dazukommen kann
- Nacht- und Feiertagszuschlag: 20 % mehr, wenn mindestens 80 % der Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen erbracht werden (§ 10 Abs. 1 JVEG) [4].
- Leistungen aus Abschnitt O der GOÄ (z. B. Röntgen) werden nach der GOÄ mit dem 1,3-fachen Satz vergütet (§ 10 Abs. 2 JVEG) [4].
- Zusätzlich benötigte Zeit: 87 € je Stunde (§ 10 Abs. 3 JVEG) [4].
- Fahrtkosten: mit dem eigenen Auto 0,42 € je gefahrenem Kilometer, dazu Parkentgelte (§ 5 Abs. 2 JVEG) [6].
- Besondere Aufwendungen wie Fotos, Schreibauslagen oder Porto (§ 12 JVEG) [7]. Ob auf Ihre Vergütung Umsatzsteuer anfällt, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.
Fristen
- Der Anspruch erlischt, wenn Sie ihn nicht binnen drei Monaten bei der Stelle geltend machen, die Sie herangezogen hat (§ 2 Abs. 1 JVEG) [8]. Wurden Sie von der Polizei herangezogen, machen Sie ihn bei der Polizei geltend (§ 2 Abs. 5 JVEG) [8].
- Wann die Frist beginnt, hängt von der Art der Heranziehung ab, bei einem schriftlichen Gutachten zum Beispiel mit dessen Eingang. Über Frist und Beginn müssen Sie belehrt werden [8].
- Die Frist kann auf begründeten Antrag verlängert werden. Bei unverschuldeter Versäumnis ist eine Wiedereinsetzung möglich; ohne Belehrung wird fehlendes Verschulden vermutet [8].
- Unabhängig davon verjährt der Anspruch drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Frist begonnen hat [8].
Achtung
Drei Monate sind schnell vorbei. Reichen Sie das Formular der Polizei am besten direkt nach dem Dienst ein.
Gewahrsamsfähigkeit: Ländersache
Ob jemand in Gewahrsam bleiben kann, ist eine Frage der Gefahrenabwehr, also des Landesrechts. Wie die Ärztin oder der Arzt bezahlt wird, regelt deshalb jedes Land selbst, meist per Erlass. Zwei Beispiele:
Nordrhein-Westfalen: JVEG
Seit dem Runderlass des Innenministeriums vom 1. Juli 2026 werden Blutentnahmen und Untersuchungen der Gewahrsamsfähigkeit, die die Polizei veranlasst, nach dem JVEG vergütet; der alte Erlass von 2001 ist aufgehoben [5]. Außerdem gilt [5]:
- Eine eingehende neurologische oder psychiatrische Untersuchung und radiologische Leistungen gehören in der Regel nicht dazu.
- Werden Blutentnahme und Gewahrsamsfähigkeit zusammen erledigt, zählen gemeinsame Vergütungsteile zur Blutentnahme.
- Wartezeit nach § 10 Abs. 3 JVEG wird nur bezahlt, wenn Sie in dieser Zeit keine anderen ärztlichen Aufgaben wahrnehmen.
- Abweichende Vereinbarungen soll es nicht geben. Die Polizei stellt ein Formular, das Sie unterschrieben in doppelter Ausfertigung einreichen.
Sachsen: feste Leistungskomplexe
In Sachsen gelten seit dem 1. Dezember 2022 Pauschalen, die auf GOÄ-Ziffern beruhen [10] [11]. Ein Auszug:
| Komplex | Leistung | Betrag |
|---|---|---|
| B1 | Blutentnahme bei der Polizei, inkl. Beratung, symptombezogener Untersuchung und Befundbericht | 56,60 € |
| B2 | dasselbe bei einer weiteren Person | 47,20 € |
| B3 | Blutentnahme beim Arzt ohne vollständige körperliche Untersuchung oder Leichenblutentnahme | 29,60 € |
| G1 | Gewahrsamsfähigkeit beim Arzt | 80,30 € |
| G2 | Gewahrsamsfähigkeit bei der Polizei | 136,00 € |
| W6 | Inanspruchnahme zwischen 20 und 8 Uhr | 26,30 € |
| W7 | Inanspruchnahme an Samstagen, Sonn- und Feiertagen | 19,90 € |
Weitere Komplexe gibt es u. a. für Pulsoxymetrie, EKG, Verweilen und Wegegeld (W1 bis W11). Die Werte sind aus GOÄ-Ziffern mit dem Punktwert 5,82873 Cent errechnet und gerundet, z. B. B1 = Nr. 250 und 50 zum 2,3-fachen und Nr. 75 zum 1,1-fachen Satz [11].
Die ergänzenden Hinweise zum Erlass regeln unter anderem [12]:
- Ein Eilzuschlag ist in den Pauschalen schon enthalten und nicht extra berechnungsfähig.
- Die eingehende neurologische Untersuchung (Nr. 800) ist bei Blutentnahmen nicht zusätzlich berechnungsfähig.
- Bei mehreren Personen wird die Gewahrsamsfähigkeit für jede Person voll abgerechnet; W6 und W7 ebenfalls für jede Person.
- Das Wegegeld gibt es nur einmal, und zwar bei der ersten Person.
- Medikamente bezahlt immer die Person im Gewahrsam. Ein Besuch nur zur Medikamentengabe gilt als Heilbehandlung und geht ebenfalls zu ihren Lasten.
In anderen Ländern
Für die übrigen Länder haben wir keine aktuell veröffentlichte Regelung gefunden. Fragen Sie die Dienststelle nach dem Abrechnungsformular und der Rechtsgrundlage, bevor Sie eine Rechnung schreiben.
Zum Hintergrund: Zahlt ein öffentlich-rechtlicher Kostenträger, sind ärztliche Leistungen nach der GOÄ grundsätzlich nur mit dem einfachen Gebührensatz zu berechnen, vorausgesetzt, Sie erhalten vor der Behandlung eine Bescheinigung des Kostenträgers; in dringenden Fällen kann sie nachgereicht werden (§ 11 GOÄ) [9]. Landeserlasse wie in Sachsen legen davon abweichende Beträge fest.
Leichenschau auf Anforderung
Hier gibt es zwei verschiedene Fälle:
Leichenschau mit Todesbescheinigung
- Pflicht nach dem Bestattungsrecht des Landes
- Abrechnung nach GOÄ, Nr. 100 bis 102, nur zum einfachen Satz [15]
- Rechnungsempfänger: siehe Leichenschau abrechnen
Ruft Sie die Polizei zu einem Todesfall, stellen Sie in aller Regel die Todesbescheinigung aus. Das ist eine Leichenschau nach GOÄ, siehe Leichenschau abrechnen. Ergeben sich Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod, muss die Polizei die Staatsanwaltschaft einschalten (§ 159 StPO) [13]. Erst wenn Sie danach für die Staatsanwaltschaft tätig werden, gilt das JVEG [1] [3].
Ein Beispiel für eine Landesregelung: In Bayern trägt die Polizei die Kosten zunächst selbst, wenn sie in unaufschiebbaren Fällen einen Arzt mit der Leichenschau beauftragt; sie kann sie danach dem Pflichtigen auferlegen [14].
Gut zu wissen
Fragen Sie bei der Anforderung, ob Sie „nur“ die Todesbescheinigung ausstellen sollen oder als Sachverständiger für die Staatsanwaltschaft tätig werden. Davon hängt ab, an wen Ihre Rechnung geht.
Polizeiärzte
Wer als beamteter oder angestellter Polizeiarzt im Dienst Blut abnimmt oder die Gewahrsamsfähigkeit prüft, schreibt keine eigene Rechnung. Das JVEG gilt nicht für Angehörige einer Behörde, die ein Gutachten in Erfüllung ihrer Dienstaufgaben erstatten (§ 1 Abs. 2 JVEG) [2]. In NRW werden für diese Fälle fiktive Kosten als Auslagen zu den Akten mitgeteilt [5].
Wer dagegen nebenberuflich oder auf Rufbereitschaft für die Polizei tätig ist, rechnet nach den Regeln oben ab, also je nach Fall nach JVEG oder nach der Regelung des Landes.
Checkliste für den Einsatz
- Formular der Polizei geben lassen bzw. vorhalten.
- Name und Dienststelle der anfordernden Beamtin oder des Beamten notieren, dazu ein Aktenzeichen, falls genannt.
- Ankunft, Beginn, Ende und Wartezeiten aufschreiben. Das brauchen Sie für Zuschläge (z. B. 23 bis 6 Uhr beim JVEG) und für zusätzliche Zeit.
- Gefahrene Kilometer notieren.
- Leistungen über den Auftrag hinaus getrennt dokumentieren; sie gehen nicht an die Polizei.
- Abrechnung zeitnah einreichen und die Drei-Monats-Frist des JVEG im Blick behalten.
Quellen
- § 81a StPO: Körperliche Untersuchung des Beschuldigten und § 87 StPO: Leichenschau, Leichenöffnung (abgerufen am 18.10.2026)
- § 1 JVEG: Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte (abgerufen am 18.10.2026)
- JVEG Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1): Honorare für besondere Leistungen (abgerufen am 18.10.2026)
- § 10 JVEG: Honorar für besondere Leistungen (abgerufen am 18.10.2026)
- Ministerium des Innern NRW: Vergütung von ärztlichen Leistungen für Blutentnahmen … und für Untersuchungen der Gewahrsamsfähigkeit, RdErl. vom 1. Juli 2026, MB.NRW 2026 Nr. 180 (abgerufen am 18.10.2026)
- § 5 JVEG: Fahrtkostenersatz (abgerufen am 18.10.2026)
- § 12 JVEG: Ersatz für besondere Aufwendungen (abgerufen am 18.10.2026)
- § 2 JVEG: Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung (abgerufen am 18.10.2026)
- § 1 GOÄ: Anwendungsbereich und § 11 GOÄ: Zahlung durch öffentliche Leistungsträger (abgerufen am 18.10.2026)
- Sächsische Landesärztekammer: Polizei: Heranziehung von Ärzten zur polizeilichen Aufgabenerfüllung (abgerufen am 18.10.2026)
- Sachsen: Leistungskomplexe im Rahmen Blutentnahme und Gewahrsamsfähigkeitsuntersuchung (Werte ab 01.12.2022), PDF (abgerufen am 18.10.2026)
- Sachsen: Ergänzende Anwendungshinweise zum Erlass des SMI vom 1. Dezember 2022, PDF (abgerufen am 18.10.2026)
- § 159 StPO: Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod (abgerufen am 18.10.2026)
- Bayern: Gemeinsame Bekanntmachung zu nicht natürlichen Todesfällen und Leichenfunden, Nr. 7 Kosten (abgerufen am 18.10.2026)
- GOÄ-Gebührenverzeichnis, Abschnitt B VII (Todesfeststellung) (abgerufen am 18.10.2026)
Stand: Oktober 2026. Verbindlich sind der amtliche Wortlaut von StPO, JVEG und GOÄ sowie die Erlasse des jeweiligen Landes.