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Polizei: Blutentnahme, Gewahrsamsfähigkeit, Leichenschau

Stand:

Für Ärztinnen und Ärzte im Bereitschaftsdienst, für Polizeiärzte und für alle, die nebenbei für die Polizei Blut abnehmen oder die Gewahrsamsfähigkeit prüfen: Wer ist Auftraggeber, nach welcher Grundlage wird abgerechnet, und welche Fristen gelten?

Das Wichtigste in Kürze

Inhalt
  1. Wer ist Auftraggeber?
  2. Blutentnahme nach § 81a StPO
  3. Das JVEG in Kürze
  4. Fristen
  5. Gewahrsamsfähigkeit: Ländersache
  6. Leichenschau auf Anforderung
  7. Polizeiärzte
  8. Checkliste für den Einsatz

Wer ist Auftraggeber?

Bei einer Blutentnahme oder einer Untersuchung der Gewahrsamsfähigkeit handeln Sie im Auftrag der Polizei. Die untersuchte Person ist nicht Ihr Vertragspartner und bekommt keine Rechnung. Nordrhein-Westfalen schreibt das ausdrücklich vor: Blutentnahme und Gewahrsamsfähigkeit sind „stets gegenüber der Polizei“ abzurechnen [5].

Behandeln Sie bei derselben Gelegenheit darüber hinaus (etwa eine Platzwunde), ist das nicht mehr vom Auftrag gedeckt. In NRW trägt solche Mehrkosten grundsätzlich die betroffene Person bzw. ihre Krankenkasse [5]. Ob Sie das dann nach GOÄ oder EBM abrechnen, hängt vom Versicherungsstatus ab, siehe Kassenpatienten abrechnen (EBM).

Blutentnahme nach § 81a StPO

Die Blutprobe bei Beschuldigten regelt § 81a StPO [1]:

Weil die Polizei hier für die Staatsanwaltschaft handelt, gelten Sie als von der Staatsanwaltschaft herangezogen (§ 1 Abs. 3 JVEG) [2]. Damit richtet sich Ihre Vergütung nach dem JVEG.

Das JVEG in Kürze

Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz gilt für Sachverständige, die ein Gericht, die Staatsanwaltschaft oder die Bußgeldbehörde heranzieht, außerdem für die Polizei, wenn sie im Auftrag oder mit vorheriger Billigung der Staatsanwaltschaft handelt (§ 1 JVEG) [2]. Die GOÄ tritt dann zurück, denn sie gilt nur, „soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist“ (§ 1 Abs. 1 GOÄ) [9].

Für typische ärztliche Leistungen enthält Anlage 2 feste Honorare (§ 10 Abs. 1 JVEG) [3] [4]:

Nr.Leistung (Anlage 2 JVEG, verkürzt)Honorar
100Besichtigung einer Leiche oder Mitwirkung an einer richterlichen Leichenschau70 €
101Schriftlicher Bericht dazu35 €
200Befundschein oder schriftliche Auskunft ohne gutachtliche Äußerung25 €
202Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit kurzer gutachtlicher Äußerung oder Formbogengutachten45 €
306Blutentnahme oder Entnahme einer Probe für eine genetische Analyse, einschließlich Niederschrift zur Identitätsfeststellung10 €

Bei Nr. 100 und 101 gibt es Höchstbeträge, wenn mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit anfallen (170 € bzw. 120 €). Außergewöhnlich umfangreiche Befundscheine und Zeugnisse haben eigene Nummern (201, 203).

Was dazukommen kann

Fristen

Achtung

Drei Monate sind schnell vorbei. Reichen Sie das Formular der Polizei am besten direkt nach dem Dienst ein.

Gewahrsamsfähigkeit: Ländersache

Ob jemand in Gewahrsam bleiben kann, ist eine Frage der Gefahrenabwehr, also des Landesrechts. Wie die Ärztin oder der Arzt bezahlt wird, regelt deshalb jedes Land selbst, meist per Erlass. Zwei Beispiele:

Nordrhein-Westfalen: JVEG

Seit dem Runderlass des Innenministeriums vom 1. Juli 2026 werden Blutentnahmen und Untersuchungen der Gewahrsamsfähigkeit, die die Polizei veranlasst, nach dem JVEG vergütet; der alte Erlass von 2001 ist aufgehoben [5]. Außerdem gilt [5]:

Sachsen: feste Leistungskomplexe

In Sachsen gelten seit dem 1. Dezember 2022 Pauschalen, die auf GOÄ-Ziffern beruhen [10] [11]. Ein Auszug:

KomplexLeistungBetrag
B1Blutentnahme bei der Polizei, inkl. Beratung, symptombezogener Untersuchung und Befundbericht56,60 €
B2dasselbe bei einer weiteren Person47,20 €
B3Blutentnahme beim Arzt ohne vollständige körperliche Untersuchung oder Leichenblutentnahme29,60 €
G1Gewahrsamsfähigkeit beim Arzt80,30 €
G2Gewahrsamsfähigkeit bei der Polizei136,00 €
W6Inanspruchnahme zwischen 20 und 8 Uhr26,30 €
W7Inanspruchnahme an Samstagen, Sonn- und Feiertagen19,90 €

Weitere Komplexe gibt es u. a. für Pulsoxymetrie, EKG, Verweilen und Wegegeld (W1 bis W11). Die Werte sind aus GOÄ-Ziffern mit dem Punktwert 5,82873 Cent errechnet und gerundet, z. B. B1 = Nr. 250 und 50 zum 2,3-fachen und Nr. 75 zum 1,1-fachen Satz [11].

Die ergänzenden Hinweise zum Erlass regeln unter anderem [12]:

In anderen Ländern

Für die übrigen Länder haben wir keine aktuell veröffentlichte Regelung gefunden. Fragen Sie die Dienststelle nach dem Abrechnungsformular und der Rechtsgrundlage, bevor Sie eine Rechnung schreiben.

Zum Hintergrund: Zahlt ein öffentlich-rechtlicher Kostenträger, sind ärztliche Leistungen nach der GOÄ grundsätzlich nur mit dem einfachen Gebührensatz zu berechnen, vorausgesetzt, Sie erhalten vor der Behandlung eine Bescheinigung des Kostenträgers; in dringenden Fällen kann sie nachgereicht werden (§ 11 GOÄ) [9]. Landeserlasse wie in Sachsen legen davon abweichende Beträge fest.

Leichenschau auf Anforderung

Hier gibt es zwei verschiedene Fälle:

Leichenschau mit Todesbescheinigung

  • Pflicht nach dem Bestattungsrecht des Landes
  • Abrechnung nach GOÄ, Nr. 100 bis 102, nur zum einfachen Satz [15]
  • Rechnungsempfänger: siehe Leichenschau abrechnen

Leichenschau im Ermittlungsverfahren

  • Die Staatsanwaltschaft nimmt sie vor und zieht einen Arzt hinzu (§ 87 Abs. 1 StPO) [1]
  • Vergütung nach JVEG: Nr. 100 (70 €), Bericht Nr. 101 (35 €) [3]
  • Geltend machen bei der heranziehenden Stelle (§ 2 JVEG) [8]

Ruft Sie die Polizei zu einem Todesfall, stellen Sie in aller Regel die Todesbescheinigung aus. Das ist eine Leichenschau nach GOÄ, siehe Leichenschau abrechnen. Ergeben sich Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod, muss die Polizei die Staatsanwaltschaft einschalten (§ 159 StPO) [13]. Erst wenn Sie danach für die Staatsanwaltschaft tätig werden, gilt das JVEG [1] [3].

Ein Beispiel für eine Landesregelung: In Bayern trägt die Polizei die Kosten zunächst selbst, wenn sie in unaufschiebbaren Fällen einen Arzt mit der Leichenschau beauftragt; sie kann sie danach dem Pflichtigen auferlegen [14].

Gut zu wissen

Fragen Sie bei der Anforderung, ob Sie „nur“ die Todesbescheinigung ausstellen sollen oder als Sachverständiger für die Staatsanwaltschaft tätig werden. Davon hängt ab, an wen Ihre Rechnung geht.

Polizeiärzte

Wer als beamteter oder angestellter Polizeiarzt im Dienst Blut abnimmt oder die Gewahrsamsfähigkeit prüft, schreibt keine eigene Rechnung. Das JVEG gilt nicht für Angehörige einer Behörde, die ein Gutachten in Erfüllung ihrer Dienstaufgaben erstatten (§ 1 Abs. 2 JVEG) [2]. In NRW werden für diese Fälle fiktive Kosten als Auslagen zu den Akten mitgeteilt [5].

Wer dagegen nebenberuflich oder auf Rufbereitschaft für die Polizei tätig ist, rechnet nach den Regeln oben ab, also je nach Fall nach JVEG oder nach der Regelung des Landes.

Checkliste für den Einsatz

  1. Formular der Polizei geben lassen bzw. vorhalten.
  2. Name und Dienststelle der anfordernden Beamtin oder des Beamten notieren, dazu ein Aktenzeichen, falls genannt.
  3. Ankunft, Beginn, Ende und Wartezeiten aufschreiben. Das brauchen Sie für Zuschläge (z. B. 23 bis 6 Uhr beim JVEG) und für zusätzliche Zeit.
  4. Gefahrene Kilometer notieren.
  5. Leistungen über den Auftrag hinaus getrennt dokumentieren; sie gehen nicht an die Polizei.
  6. Abrechnung zeitnah einreichen und die Drei-Monats-Frist des JVEG im Blick behalten.

Quellen

  1. § 81a StPO: Körperliche Untersuchung des Beschuldigten und § 87 StPO: Leichenschau, Leichenöffnung (abgerufen am 18.10.2026)
  2. § 1 JVEG: Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte (abgerufen am 18.10.2026)
  3. JVEG Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1): Honorare für besondere Leistungen (abgerufen am 18.10.2026)
  4. § 10 JVEG: Honorar für besondere Leistungen (abgerufen am 18.10.2026)
  5. Ministerium des Innern NRW: Vergütung von ärztlichen Leistungen für Blutentnahmen … und für Untersuchungen der Gewahrsamsfähigkeit, RdErl. vom 1. Juli 2026, MB.NRW 2026 Nr. 180 (abgerufen am 18.10.2026)
  6. § 5 JVEG: Fahrtkostenersatz (abgerufen am 18.10.2026)
  7. § 12 JVEG: Ersatz für besondere Aufwendungen (abgerufen am 18.10.2026)
  8. § 2 JVEG: Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung (abgerufen am 18.10.2026)
  9. § 1 GOÄ: Anwendungsbereich und § 11 GOÄ: Zahlung durch öffentliche Leistungsträger (abgerufen am 18.10.2026)
  10. Sächsische Landesärztekammer: Polizei: Heranziehung von Ärzten zur polizeilichen Aufgabenerfüllung (abgerufen am 18.10.2026)
  11. Sachsen: Leistungskomplexe im Rahmen Blutentnahme und Gewahrsamsfähigkeitsuntersuchung (Werte ab 01.12.2022), PDF (abgerufen am 18.10.2026)
  12. Sachsen: Ergänzende Anwendungshinweise zum Erlass des SMI vom 1. Dezember 2022, PDF (abgerufen am 18.10.2026)
  13. § 159 StPO: Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod (abgerufen am 18.10.2026)
  14. Bayern: Gemeinsame Bekanntmachung zu nicht natürlichen Todesfällen und Leichenfunden, Nr. 7 Kosten (abgerufen am 18.10.2026)
  15. GOÄ-Gebührenverzeichnis, Abschnitt B VII (Todesfeststellung) (abgerufen am 18.10.2026)

Stand: Oktober 2026. Verbindlich sind der amtliche Wortlaut von StPO, JVEG und GOÄ sowie die Erlasse des jeweiligen Landes.

Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall. Diese Seite erklärt die Regeln vereinfacht. Sie ersetzt keine Rechts-, Abrechnungs- oder Steuerberatung; für Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen. Verbindlich ist nur der amtliche Text. Bei Fragen zu Ihrer eigenen Abrechnung helfen die Polizeidienststelle, die GOÄ-Abteilung Ihrer Landesärztekammer oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Medizinrecht, bei Steuerfragen Ihre Steuerberatung.