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Heilfürsorge, Bundeswehr und Postbeamtenkrankenkasse

Stand:

Soldaten, Polizisten und Postbeamte sind weder normale Kassenpatienten noch immer Privatpatienten. Für sie gibt es eigene Kostenträger mit eigenen Verträgen. Hier steht, wer zahlt und wie im Dienst abgerechnet wird.

Das Wichtigste in Kürze

Überblick

PatientWer zahlt?Abrechnung
Soldatin oder SoldatBundeswehr (truppenärztliche Versorgung)über die KV, mit Überweisung bzw. Notfallschein
Polizeivollzugsbeamter der BundespolizeiHeilfürsorge des Bundesüber die KV, mit Überweisung bzw. im Notfall Dienstausweis
Polizeibeamter eines Landes mit HeilfürsorgeHeilfürsorge des Landesje nach Land; in Baden-Württemberg über die KV
PBeaKK, Mitgliedergruppe APostbeamtenkrankenkasseüber die KV, Krankenversichertenkarte
PBeaKK, Mitgliedergruppe Bder Patient (Erstattung durch die PBeaKK)Privatrechnung nach GOÄ

Nach den Hinweisen der KV Baden-Württemberg zu den „Sonstigen Kostenträgern“ [3], dem Vertrag zwischen KBV und PBeaKK [5] und der PBeaKK [4]. In anderen KV-Bezirken können Einzelheiten abweichen.

Bundeswehr

Soldatinnen und Soldaten mit Anspruch auf Besoldung erhalten Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung (§ 69a BBesG) [1]. Zuständig ist zuerst der Truppenarzt. Für Vertragsärzte gilt laut KV Baden-Württemberg (Hinweise mit Stand 1. Januar 2024; fragen Sie im Zweifel nach der aktuellen Fassung) [3]:

Polizei: Heilfürsorge

Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei erhalten Heilfürsorge (§ 70 BBesG); die Einzelheiten regelt eine Verordnung, die sich am SGB V orientiert [2]. Für sie gelten bei Vertragsärzten dieselben Regeln zu Überweisung und Notfall wie bei der Bundeswehr: Überweisung durch den Polizeiarzt, im Notfall der Dienstausweis und eine Überweisung binnen vier Wochen [3].

Für Polizeibeamte des Landes erfolgt die Abrechnung in Baden-Württemberg über die KV und entspricht den Regeln der gesetzlichen Krankenversicherung [3]. Andere Länder regeln die Versorgung ihrer Polizei selbst; fragen Sie im Zweifel nach dem Ausweis bzw. der Karte und bei Ihrer KV nach.

Gut zu wissen

Nicht zu verwechseln: Wenn die Polizei Sie für eine Blutentnahme oder die Gewahrsamsfähigkeit anfordert, ist das keine Heilfürsorge. Das steht in Einsätze für die Polizei.

Postbeamtenkrankenkasse

Gruppe A: über die KV

Gruppe B: privat nach GOÄ

Rechnen Sie wie bei anderen Privatpatienten zum 2,3-fachen Satz ab, bleibt der Patient auf der Differenz sitzen, denn er schuldet Ihnen die volle Vergütung aus dem Behandlungsvertrag (§ 630a BGB) [6]. Beispiel Nr. 50: zum 1,9-fachen Satz 35,44 €, zum 2,3-fachen 42,90 €. Die Differenz von 7,46 € erstattet die PBeaKK ohne Begründung nicht. Sprechen Sie das im Zweifel offen an.

Nr. 50 hat 320 Punkte, Punktwert 5,82873 Cent [7]. Die Bahnbeamten (Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten) werden in Baden-Württemberg in allen Beitragsklassen nicht über die KV abgerechnet [3]; deren eigene Erstattungsregeln sind hier nicht behandelt.

Im Dienst: kurz fragen

  1. „Sind Sie Soldat, Polizist oder bei der Postbeamtenkrankenkasse versichert?“
  2. Bei der PBeaKK: „Gruppe A oder B?“ Gruppe A hat eine Karte für die Abrechnung über die KV [5].
  3. Bei Soldaten und Bundespolizisten: Dienstausweis ansehen; im Bereitschaftsdienst den Notfallschein verwenden [3].

Quellen

  1. § 69a BBesG: Heilfürsorge für Soldatinnen und Soldaten (abgerufen am 18.10.2026)
  2. § 70 BBesG: Heilfürsorge, Unterkunft für Polizeivollzugsbeamte (abgerufen am 18.10.2026)
  3. KV Baden-Württemberg: Hinweise zu Abrechnungsbesonderheiten bei Sonstigen Kostenträgern, 1. Januar 2024, PDF (abgerufen am 18.10.2026)
  4. Postbeamtenkrankenkasse: Ärztliche Leistungen (abgerufen am 18.10.2026)
  5. Vertrag über die ärztliche Behandlung der Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse, die der Mitgliedergruppe A angehören (KBV/PBeaKK), zuletzt geändert 08.06.2021, PDF (abgerufen am 18.10.2026)
  6. § 630a BGB: Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag (abgerufen am 18.10.2026)
  7. GOÄ-Gebührenverzeichnis, Abschnitt B IV (abgerufen am 18.10.2026)

Stand: Oktober 2026. Verbindlich sind die Verträge der Kostenträger und die Vorgaben Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung.

Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall. Diese Seite erklärt die Regeln vereinfacht. Sie ersetzt keine Rechts- oder Abrechnungsberatung; für Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen. Verbindlich ist nur der amtliche Text. Bei Fragen helfen die Abrechnungsberatung Ihrer KV, die GOÄ-Abteilung Ihrer Landesärztekammer oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Medizinrecht.