Heilfürsorge, Bundeswehr und Postbeamtenkrankenkasse
Stand:
Soldaten, Polizisten und Postbeamte sind weder normale Kassenpatienten noch immer Privatpatienten. Für sie gibt es eigene Kostenträger mit eigenen Verträgen. Hier steht, wer zahlt und wie im Dienst abgerechnet wird.
Das Wichtigste in Kürze
- Soldaten haben unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Vertragsärzte behandeln sie auf Überweisung des Truppenarztes und rechnen über die KV ab.
- Im Notfall genügt der Truppen- oder Dienstausweis; im ärztlichen Bereitschaftsdienst reicht in Baden-Württemberg der Notfallschein ohne nachträgliche Überweisung.
- Polizisten mit Heilfürsorge werden (in Baden-Württemberg) über die KV nach den Regeln der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet.
- Postbeamtenkrankenkasse: Gruppe A über die KV mit Karte, Gruppe B privat nach GOÄ. Gruppe B erstattet ohne Begründung nur bis 1,9 / 1,5 / 1,15.
Überblick
| Patient | Wer zahlt? | Abrechnung |
|---|---|---|
| Soldatin oder Soldat | Bundeswehr (truppenärztliche Versorgung) | über die KV, mit Überweisung bzw. Notfallschein |
| Polizeivollzugsbeamter der Bundespolizei | Heilfürsorge des Bundes | über die KV, mit Überweisung bzw. im Notfall Dienstausweis |
| Polizeibeamter eines Landes mit Heilfürsorge | Heilfürsorge des Landes | je nach Land; in Baden-Württemberg über die KV |
| PBeaKK, Mitgliedergruppe A | Postbeamtenkrankenkasse | über die KV, Krankenversichertenkarte |
| PBeaKK, Mitgliedergruppe B | der Patient (Erstattung durch die PBeaKK) | Privatrechnung nach GOÄ |
Nach den Hinweisen der KV Baden-Württemberg zu den „Sonstigen Kostenträgern“ [3], dem Vertrag zwischen KBV und PBeaKK [5] und der PBeaKK [4]. In anderen KV-Bezirken können Einzelheiten abweichen.
Bundeswehr
Soldatinnen und Soldaten mit Anspruch auf Besoldung erhalten Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung (§ 69a BBesG) [1]. Zuständig ist zuerst der Truppenarzt. Für Vertragsärzte gilt laut KV Baden-Württemberg (Hinweise mit Stand 1. Januar 2024; fragen Sie im Zweifel nach der aktuellen Fassung) [3]:
- Soldaten dürfen einen Vertragsarzt grundsätzlich nur auf Überweisung aufsuchen. Muss ein weiterer Kollege hinzugezogen werden, braucht es eine neue Überweisung vom Truppenarzt. Für Röntgen und Labor darf auch der Vertragsarzt überweisen.
- Im Notfall genügt der Truppen- oder Dienstausweis. Die Überweisung muss dann innerhalb von vier Wochen nachgereicht werden, sonst stellt der Arzt die Behandlung privat in Rechnung.
- Im ärztlichen Bereitschaftsdienst (außerhalb der Sprechstunde) reicht bei Bundeswehrsoldaten der Notfallschein; über ihn wird abgerechnet, eine nachträgliche Überweisung ist nicht erforderlich.
Polizei: Heilfürsorge
Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei erhalten Heilfürsorge (§ 70 BBesG); die Einzelheiten regelt eine Verordnung, die sich am SGB V orientiert [2]. Für sie gelten bei Vertragsärzten dieselben Regeln zu Überweisung und Notfall wie bei der Bundeswehr: Überweisung durch den Polizeiarzt, im Notfall der Dienstausweis und eine Überweisung binnen vier Wochen [3].
Für Polizeibeamte des Landes erfolgt die Abrechnung in Baden-Württemberg über die KV und entspricht den Regeln der gesetzlichen Krankenversicherung [3]. Andere Länder regeln die Versorgung ihrer Polizei selbst; fragen Sie im Zweifel nach dem Ausweis bzw. der Karte und bei Ihrer KV nach.
Gut zu wissen
Nicht zu verwechseln: Wenn die Polizei Sie für eine Blutentnahme oder die Gewahrsamsfähigkeit anfordert, ist das keine Heilfürsorge. Das steht in Einsätze für die Polizei.
Postbeamtenkrankenkasse
Gruppe A: über die KV
- Zur Gruppe A gehören die Beamten und Ruhestandsbeamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 6 mit ihren Hinterbliebenen sowie in Ausnahmefällen weitere Mitglieder (§ 2 des Vertrags KBV/PBeaKK) [5].
- Vertragsärzte rechnen über ihre KV ab, nach den gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen geltenden Regelungen; vergütet werden EBM-Leistungen mit einem eigenen Punktwert (§ 12 und Anlage A des Vertrags) [5].
- Eine Zuzahlung über die vertraglich vereinbarten Sätze hinaus darf der Vertragsarzt nicht verlangen (§ 12 Nr. 5) [5].
- Wird die Krankenversichertenkarte nicht vorgelegt, kann der Arzt nach zehn Tagen eine Privatvergütung verlangen; wird die Karte bis Quartalsende nachgereicht, ist das Geld zurückzuzahlen (§ 7 Nr. 2) [5].
- Dienstunfälle und Unfälle mit gesetzlichem Unfallversicherungsschutz gehören nicht zu diesem Vertrag (§ 5 Nr. 4) [5]; siehe Arbeitsunfall im Dienst.
Gruppe B: privat nach GOÄ
- Sie schreiben eine normale Privatrechnung nach GOÄ. Der Patient zahlt und reicht sie bei der PBeaKK ein [4].
- Die PBeaKK erstattet regulär bis zum 1,9-fachen Satz für ärztliche, 1,5-fachen für medizinisch-technische und 1,15-fachen für Laborleistungen [4].
- Höher, bis 3,5 / 2,5 / 1,3, erstattet sie nur mit einer einzelfallbezogenen, schriftlichen Begründung für jede Leistung; pauschale Begründungen erkennt sie nicht an [4].
- Sie bittet darum, die Diagnose bzw. den Vorsorgeanlass anzugeben [4].
Rechnen Sie wie bei anderen Privatpatienten zum 2,3-fachen Satz ab, bleibt der Patient auf der Differenz sitzen, denn er schuldet Ihnen die volle Vergütung aus dem Behandlungsvertrag (§ 630a BGB) [6]. Beispiel Nr. 50: zum 1,9-fachen Satz 35,44 €, zum 2,3-fachen 42,90 €. Die Differenz von 7,46 € erstattet die PBeaKK ohne Begründung nicht. Sprechen Sie das im Zweifel offen an.
Nr. 50 hat 320 Punkte, Punktwert 5,82873 Cent [7]. Die Bahnbeamten (Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten) werden in Baden-Württemberg in allen Beitragsklassen nicht über die KV abgerechnet [3]; deren eigene Erstattungsregeln sind hier nicht behandelt.
Im Dienst: kurz fragen
Quellen
- § 69a BBesG: Heilfürsorge für Soldatinnen und Soldaten (abgerufen am 18.10.2026)
- § 70 BBesG: Heilfürsorge, Unterkunft für Polizeivollzugsbeamte (abgerufen am 18.10.2026)
- KV Baden-Württemberg: Hinweise zu Abrechnungsbesonderheiten bei Sonstigen Kostenträgern, 1. Januar 2024, PDF (abgerufen am 18.10.2026)
- Postbeamtenkrankenkasse: Ärztliche Leistungen (abgerufen am 18.10.2026)
- Vertrag über die ärztliche Behandlung der Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse, die der Mitgliedergruppe A angehören (KBV/PBeaKK), zuletzt geändert 08.06.2021, PDF (abgerufen am 18.10.2026)
- § 630a BGB: Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag (abgerufen am 18.10.2026)
- GOÄ-Gebührenverzeichnis, Abschnitt B IV (abgerufen am 18.10.2026)
Stand: Oktober 2026. Verbindlich sind die Verträge der Kostenträger und die Vorgaben Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung.