Beihilfe kurz erklärt (Bund und Länder)
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Beamtinnen, Beamte und ihre Angehörigen sind für Sie Privatpatienten. Einen Teil ihrer Arztkosten erstattet aber der Dienstherr als Beihilfe. Was die Beihilfe prüft, wirkt sich darauf aus, wie Sie Ihre Rechnung schreiben sollten.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Rechnung geht an den Patienten. Er reicht sie bei der Beihilfestelle und gegebenenfalls bei seiner privaten Versicherung ein.
- Im Bund erstattet die Beihilfe 50 bis 80 % der beihilfefähigen Kosten, je nach Person (§ 46 BBhV).
- Bis zum Schwellenwert (in der Regel 2,3) erkennen Beihilfestellen die Gebühren ohne Begründung an; darüber nur mit einer patientenbezogenen Begründung.
- „Nachts“ oder „am Wochenende“ ist keine Begründung für einen höheren Faktor. Dafür gibt es die Zuschläge.
- Bund und Länder haben eigene Beihilfevorschriften. Die Grundsätze zur GOÄ sind ähnlich, Einzelheiten unterscheiden sich.
Wer bekommt wie viel? (Bund)
Die Beihilfe ist ein Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen, der Bemessungssatz. Maßgeblich ist der Satz zum Zeitpunkt der Behandlung (§ 46 Abs. 1 BBhV) [1].
| Person (Bund) | Bemessungssatz |
|---|---|
| Beihilfeberechtigte Beamtin oder Beamter | 50 % |
| … mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern | 70 % |
| Versorgungsempfänger (Ruhestand), außer Waisen | 70 % |
| Berücksichtigungsfähige Personen nach § 4 Abs. 1 BBhV, z. B. Ehegatten oder Lebenspartner | 70 % |
| Berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen | 80 % |
§ 46 Abs. 2 und 3 BBhV [1]. Weitere Sonderfälle (z. B. Elternzeit) stehen in Abs. 3. Den übrigen Anteil tragen die Patienten selbst oder versichern ihn privat. Für Beihilfeberechtigte gibt es dazu auch den Basistarif der PKV, siehe Basis-, Standard-, Notlagentarif.
Die Länder haben eigene Beihilfevorschriften, etwa die Beihilfenverordnung in Nordrhein-Westfalen [5] oder die Bayerische Beihilfeverordnung [6]. Bemessungssätze und Einzelheiten können dort anders geregelt sein; maßgeblich ist das Recht des jeweiligen Dienstherrn.
Was ist beihilfefähig?
Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen (§ 6 Abs. 3 BBhV) [2]. Für Arztrechnungen heißt das:
- Ärztliche Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des Gebührenrahmens der GOÄ halten (§ 6 Abs. 5 BBhV) [2].
- Was aufgrund einer Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht, ist nicht wirtschaftlich angemessen [2].
Steigerung über den Schwellenwert
Nach der GOÄ ist eine Gebühr in der Regel bis zum 2,3-fachen Satz zu bemessen; darüber nur, wenn Besonderheiten bei Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Umständen der Ausführung das rechtfertigen (§ 5 Abs. 2 GOÄ) [3]. Die Überschreitung ist für jede Leistung verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen und auf Verlangen näher zu erläutern (§ 12 Abs. 3 GOÄ) [4]. Wie Beihilfestellen das handhaben, zeigen zwei Beispiele aus den Ländern:
Nordrhein-Westfalen
- Gebühren bis zum Schwellenwert werden ohne besondere Begründung als beihilfefähig anerkannt [5].
- Darüber muss eine patientenbezogene Begründung des Arztes vorliegen [5].
- Bei einer Abdingung über den 3,5-fachen Satz gelten Gebühren nur bis zum Schwellenwert als angemessen, es sei denn, die Begründung rechtfertigt mehr, höchstens aber den 3,5-fachen Satz [5].
Bayern
- Über dem Schwellenwert ist eine Gebühr nur angemessen, wenn erheblich über das gewöhnliche Maß hinausgehende Umstände dies rechtfertigen [6].
- Die Besonderheiten müssen vom Üblichen abweichen; Besonderheiten eines Verfahrens allein reichen nicht. Die Begründung steht schriftlich in der Rechnung [6].
- Bei erheblichen Zweifeln bittet die Festsetzungsstelle den Beihilfeberechtigten, die Begründung vom Arzt erläutern zu lassen [6].
Begründungen, die nicht reichen
Die Bezirksregierung Arnsberg (NRW) nennt als beihilferechtlich nicht ausreichend zum Beispiel [5]:
- Leistung außerhalb der Sprechzeiten oder an Sonn- und Feiertagen,
- Leistung durch den Chefarzt persönlich,
- ambulante statt stationärer Operation,
- neue technische oder aufwendigere Verfahren oder besonders teure Großgeräte.
Für den Bereitschaftsdienst heißt das: Die Uhrzeit rechtfertigt keinen höheren Faktor. Dafür sind die Zuschläge da, siehe Zuschläge A bis K2. Wie eine tragfähige Begründung aussieht, steht in Begründungen über dem Schwellenwert.
Was das für die Rechnung bedeutet
- Empfänger ist der Patient. Er schuldet die Vergütung aus dem Behandlungsvertrag (§ 630a BGB) [7], auch wenn die Beihilfe nur einen Teil erstattet.
- Eine korrekte Rechnung nach § 12 GOÄ ist die Grundlage für die Erstattung. Fehlt eine Pflichtangabe, ist die Rechnung nicht fällig [4]; siehe Pflichtangaben der Rechnung.
- Faktoren über 2,3 nur mit einer Begründung, die sich auf diesen Patienten und diese Leistung bezieht.
- Honorarvereinbarungen nach § 2 GOÄ erstattet die Beihilfe im Bund nicht über die gesetzlichen Gebühren hinaus [2]. Weisen Sie den Patienten darauf hin.
Ein Beispiel
Ein Bundesbeamter (50 %) ruft Sie an einem Werktag um 21 Uhr nach Hause, 4 km entfernt. Sie rechnen Nr. 50 (42,90 €) und Nr. 7 (21,45 €) zum 2,3-fachen Satz ab, dazu den Zuschlag F für 20 bis 22 Uhr (15,15 €) und 10,23 € Wegegeld, zusammen 89,73 €. Ist alles beihilfefähig, erstattet die Beihilfe die Hälfte, 44,87 €. Den Rest erstattet je nach Tarif seine private Versicherung. Sie bekommen die vollen 89,73 € vom Patienten.
Beträge mit dem Punktwert 5,82873 Cent (§ 5 GOÄ) [3]: Nr. 50 hat 320, Nr. 7 hat 160, Zuschlag F hat 260 Punkte (einfacher Satz). Wegegeld über 2 bis 5 km nachts (20 bis 8 Uhr), siehe Wegegeld und Reiseentschädigung.
Quellen
- § 46 BBhV: Bemessung der Beihilfe (abgerufen am 18.10.2026)
- § 6 BBhV: Beihilfefähigkeit von Aufwendungen (abgerufen am 18.10.2026)
- § 5 GOÄ: Bemessung der Gebühren (abgerufen am 18.10.2026)
- § 12 GOÄ: Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung (abgerufen am 18.10.2026)
- Bezirksregierung Arnsberg (NRW): Merkblatt zu ambulanten ärztlichen und heilpraktischen Behandlungen, PDF (abgerufen am 18.10.2026)
- Bayern: Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung, Nr. 7 Beihilfefähigkeit der Aufwendungen (Fassung ab 01.04.2023) (abgerufen am 18.10.2026)
- § 630a BGB: Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag (abgerufen am 18.10.2026)
Stand: Oktober 2026. Verbindlich sind die Beihilfevorschriften des jeweiligen Dienstherrn und der amtliche Wortlaut der GOÄ.