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Beihilfe kurz erklärt (Bund und Länder)

Stand:

Beamtinnen, Beamte und ihre Angehörigen sind für Sie Privatpatienten. Einen Teil ihrer Arztkosten erstattet aber der Dienstherr als Beihilfe. Was die Beihilfe prüft, wirkt sich darauf aus, wie Sie Ihre Rechnung schreiben sollten.

Das Wichtigste in Kürze

Wer bekommt wie viel? (Bund)

Die Beihilfe ist ein Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen, der Bemessungssatz. Maßgeblich ist der Satz zum Zeitpunkt der Behandlung (§ 46 Abs. 1 BBhV) [1].

Person (Bund)Bemessungssatz
Beihilfeberechtigte Beamtin oder Beamter50 %
… mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern70 %
Versorgungsempfänger (Ruhestand), außer Waisen70 %
Berücksichtigungsfähige Personen nach § 4 Abs. 1 BBhV, z. B. Ehegatten oder Lebenspartner70 %
Berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen80 %

§ 46 Abs. 2 und 3 BBhV [1]. Weitere Sonderfälle (z. B. Elternzeit) stehen in Abs. 3. Den übrigen Anteil tragen die Patienten selbst oder versichern ihn privat. Für Beihilfeberechtigte gibt es dazu auch den Basistarif der PKV, siehe Basis-, Standard-, Notlagentarif.

Die Länder haben eigene Beihilfevorschriften, etwa die Beihilfenverordnung in Nordrhein-Westfalen [5] oder die Bayerische Beihilfeverordnung [6]. Bemessungssätze und Einzelheiten können dort anders geregelt sein; maßgeblich ist das Recht des jeweiligen Dienstherrn.

Was ist beihilfefähig?

Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen (§ 6 Abs. 3 BBhV) [2]. Für Arztrechnungen heißt das:

Steigerung über den Schwellenwert

Nach der GOÄ ist eine Gebühr in der Regel bis zum 2,3-fachen Satz zu bemessen; darüber nur, wenn Besonderheiten bei Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Umständen der Ausführung das rechtfertigen (§ 5 Abs. 2 GOÄ) [3]. Die Überschreitung ist für jede Leistung verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen und auf Verlangen näher zu erläutern (§ 12 Abs. 3 GOÄ) [4]. Wie Beihilfestellen das handhaben, zeigen zwei Beispiele aus den Ländern:

Nordrhein-Westfalen

  • Gebühren bis zum Schwellenwert werden ohne besondere Begründung als beihilfefähig anerkannt [5].
  • Darüber muss eine patientenbezogene Begründung des Arztes vorliegen [5].
  • Bei einer Abdingung über den 3,5-fachen Satz gelten Gebühren nur bis zum Schwellenwert als angemessen, es sei denn, die Begründung rechtfertigt mehr, höchstens aber den 3,5-fachen Satz [5].

Bayern

  • Über dem Schwellenwert ist eine Gebühr nur angemessen, wenn erheblich über das gewöhnliche Maß hinausgehende Umstände dies rechtfertigen [6].
  • Die Besonderheiten müssen vom Üblichen abweichen; Besonderheiten eines Verfahrens allein reichen nicht. Die Begründung steht schriftlich in der Rechnung [6].
  • Bei erheblichen Zweifeln bittet die Festsetzungsstelle den Beihilfeberechtigten, die Begründung vom Arzt erläutern zu lassen [6].

Begründungen, die nicht reichen

Die Bezirksregierung Arnsberg (NRW) nennt als beihilferechtlich nicht ausreichend zum Beispiel [5]:

Für den Bereitschaftsdienst heißt das: Die Uhrzeit rechtfertigt keinen höheren Faktor. Dafür sind die Zuschläge da, siehe Zuschläge A bis K2. Wie eine tragfähige Begründung aussieht, steht in Begründungen über dem Schwellenwert.

Was das für die Rechnung bedeutet

Ein Beispiel

Ein Bundesbeamter (50 %) ruft Sie an einem Werktag um 21 Uhr nach Hause, 4 km entfernt. Sie rechnen Nr. 50 (42,90 €) und Nr. 7 (21,45 €) zum 2,3-fachen Satz ab, dazu den Zuschlag F für 20 bis 22 Uhr (15,15 €) und 10,23 € Wegegeld, zusammen 89,73 €. Ist alles beihilfefähig, erstattet die Beihilfe die Hälfte, 44,87 €. Den Rest erstattet je nach Tarif seine private Versicherung. Sie bekommen die vollen 89,73 € vom Patienten.

Beträge mit dem Punktwert 5,82873 Cent (§ 5 GOÄ) [3]: Nr. 50 hat 320, Nr. 7 hat 160, Zuschlag F hat 260 Punkte (einfacher Satz). Wegegeld über 2 bis 5 km nachts (20 bis 8 Uhr), siehe Wegegeld und Reiseentschädigung.

Quellen

  1. § 46 BBhV: Bemessung der Beihilfe (abgerufen am 18.10.2026)
  2. § 6 BBhV: Beihilfefähigkeit von Aufwendungen (abgerufen am 18.10.2026)
  3. § 5 GOÄ: Bemessung der Gebühren (abgerufen am 18.10.2026)
  4. § 12 GOÄ: Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung (abgerufen am 18.10.2026)
  5. Bezirksregierung Arnsberg (NRW): Merkblatt zu ambulanten ärztlichen und heilpraktischen Behandlungen, PDF (abgerufen am 18.10.2026)
  6. Bayern: Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung, Nr. 7 Beihilfefähigkeit der Aufwendungen (Fassung ab 01.04.2023) (abgerufen am 18.10.2026)
  7. § 630a BGB: Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag (abgerufen am 18.10.2026)

Stand: Oktober 2026. Verbindlich sind die Beihilfevorschriften des jeweiligen Dienstherrn und der amtliche Wortlaut der GOÄ.

Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall. Diese Seite erklärt die Regeln vereinfacht. Sie ersetzt keine Rechts- oder Abrechnungsberatung; für Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen. Verbindlich ist nur der amtliche Text. Bei Fragen zu Ihrer eigenen Abrechnung helfen die GOÄ-Abteilung Ihrer Landesärztekammer, eine ärztliche Abrechnungsstelle oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Medizinrecht. Fragen zur Erstattung beantwortet die Beihilfestelle des Patienten.