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Mehrere Patienten im Pflegeheim oder in derselben Einrichtung

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Nachts ins Pflegeheim gerufen, und vor Ort warten gleich mehrere Bewohner? Hier steht, welche Besuchsziffer für wen passt und wie Sie das Wegegeld aufteilen. Die Grundlagen zu Besuch und Wegegeld stehen in Hausbesuch abrechnen und Wegegeld und Reiseentschädigung.

Das Wichtigste in Kürze

Welche Besuchsziffer?

Nr.Wann?1,02,3
50Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung18,65 €42,90 €
51Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft, direkt im Anschluss an Nr. 5014,57 €33,52 €
48Besuch auf einer Pflegestation bei regelmäßiger Tätigkeit des Arztes dort zu vorher vereinbarten Zeiten6,99 €16,09 €

Punktzahlen aus dem Gebührenverzeichnis (Nr. 50: 320, Nr. 51: 250, Nr. 48: 120) [1], umgerechnet mit dem Punktwert 5,82873 Cent (§ 5 GOÄ) [6]. Neben Nr. 48 sind Nr. 1, 50, 51 und 52 nicht berechnungsfähig; neben Nr. 50 und 51 nicht Nr. 1, 5, 48 und 52 [1].

Nr. 50 im Dienst

Ein GOÄ-Ratgeber im Deutschen Ärzteblatt hält fest: Für einen akut bzw. dringend aus medizinischem Grund angeforderten Besuch ist die Nr. 50 zutreffend, gleich an welchem Ort des Alten- oder Pflegeheims der Patient besucht wird [4]. Das ist der typische Fall im Bereitschaftsdienst.

Nr. 48 nur für geplante Visiten

Die Nr. 48 setzt laut demselben Ratgeber eine regelrechte Pflegestation voraus (räumlich abgrenzbar und schwer pflegebedürftigen Menschen vorbehalten) und einen geplanten Besuch zu festen Zeiten im Rahmen regelmäßiger Tätigkeit dort [4]. Das passt zum Hausarzt mit festen Heimvisiten, nicht zum nächtlichen Einsatz.

Nr. 51 nur in derselben häuslichen Gemeinschaft

Die Nr. 51 ist an zwei Bedingungen geknüpft: Die weitere Person lebt in derselben häuslichen Gemeinschaft, und Sie besuchen sie direkt im Anschluss an einen Besuch nach Nr. 50 [1]. Ob das zutrifft, hängt nach dem Ärzteblatt-Ratgeber davon ab, ob eine häusliche Gemeinschaft vorliegt [4].

Wegegeld nur einmal – und anteilig

§ 8 Abs. 3 GOÄ sagt: Werden mehrere Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim, insbesondere einem Alten- oder Pflegeheim, besucht, darf das Wegegeld unabhängig von der Anzahl der Patienten und deren Versichertenstatus insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnet werden [2].

Rechenbeispiel

Bereitschaftsdienst an einem Werktag, 23:30 Uhr. Im Pflegeheim, 12 km Radius von Ihrem Ausgangsort, sehen Sie vier Bewohner:

Wegegeld: mehr als 10 bis 25 km, nachts = 25,56 €, geteilt durch 4 Patienten = 6,39 € je Patient.

PatientLeistungFaktorBetrag
Frau ANr. 50 Besuch2,342,90 €
Zuschlag G (22 bis 6 Uhr)1,026,23 €
Wegegeld über 10 bis 25 km, nachts, anteilig 1/46,39 €
Rechnung Frau A75,52 €
Herr BNr. 50 Besuch2,342,90 €
Zuschlag G1,026,23 €
Wegegeld anteilig 1/46,39 €
Rechnung Herr B75,52 €
Frau BNr. 51 Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft2,333,52 €
Zuschlag G, neben Nr. 51 zur Hälfte0,513,11 €
Wegegeld anteilig 1/46,39 €
Rechnung Frau B53,02 €
Herr CAbrechnung über die KV; sein Wegegeld-Anteil (6,39 €) wird keinem Privatpatienten berechnet

Zuschlag G (450 Punkte) = 26,23 €; neben Nr. 51 gibt es die Zuschläge E bis H nur zur Hälfte, siehe Zuschläge A bis K2. Wegegeld nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 GOÄ: 50 DM, umgerechnet 25,56 € [2]. Für Kassenpatienten siehe Kassenpatienten abrechnen (EBM).

Gut zu wissen

Notieren Sie im Heim gleich, wie viele Patienten Sie insgesamt gesehen haben, auch die gesetzlich versicherten. Nur so stimmt später der Teiler beim Wegegeld.

Quellen

  1. GOÄ-Gebührenverzeichnis, Abschnitt B IV (Nr. 48, 50, 51, 52) (abgerufen am 18.10.2026)
  2. § 8 GOÄ: Wegegeld (abgerufen am 18.10.2026)
  3. § 9 GOÄ: Reiseentschädigung (abgerufen am 18.10.2026)
  4. Pieritz, A.: GOÄ-Ratgeber: Besuch im Altenheim. Deutsches Ärzteblatt 42/2016 (GOÄ-Ratgeber der Bundesärztekammer) (abgerufen am 18.10.2026)
  5. Gorlas, S.: GOÄ-Ratgeber: Wegegeld und Reiseentschädigung bei mehreren Besuchen. Deutsches Ärzteblatt 23/2018, PDF der Bundesärztekammer (abgerufen am 18.10.2026)
  6. § 5 GOÄ: Bemessung der Gebühren (abgerufen am 18.10.2026)
  7. § 12 GOÄ: Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung (abgerufen am 18.10.2026)

Stand: Oktober 2026. Verbindlich ist der amtliche Wortlaut der GOÄ.

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