Mehrere Patienten im Pflegeheim oder in derselben Einrichtung
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Nachts ins Pflegeheim gerufen, und vor Ort warten gleich mehrere Bewohner? Hier steht, welche Besuchsziffer für wen passt und wie Sie das Wegegeld aufteilen. Die Grundlagen zu Besuch und Wegegeld stehen in Hausbesuch abrechnen und Wegegeld und Reiseentschädigung.
Das Wichtigste in Kürze
- Im Dienst, also bei einem dringend angeforderten Besuch, ist die Nr. 50 richtig, egal wo im Heim der Patient liegt.
- Die Nr. 48 passt nur zu geplanten, regelmäßigen Besuchen auf einer echten Pflegestation, nicht zum Bereitschaftsdienst.
- Die Nr. 51 gilt nur für eine weitere kranke Person in derselben häuslichen Gemeinschaft, z. B. den Ehepartner im gemeinsamen Apartment.
- Das Wegegeld gibt es im Heim nur einmal. Es wird auf alle besuchten Patienten aufgeteilt, auch auf Kassenpatienten (§ 8 Abs. 3 GOÄ).
Welche Besuchsziffer?
| Nr. | Wann? | 1,0 | 2,3 |
|---|---|---|---|
| 50 | Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung | 18,65 € | 42,90 € |
| 51 | Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft, direkt im Anschluss an Nr. 50 | 14,57 € | 33,52 € |
| 48 | Besuch auf einer Pflegestation bei regelmäßiger Tätigkeit des Arztes dort zu vorher vereinbarten Zeiten | 6,99 € | 16,09 € |
Punktzahlen aus dem Gebührenverzeichnis (Nr. 50: 320, Nr. 51: 250, Nr. 48: 120) [1], umgerechnet mit dem Punktwert 5,82873 Cent (§ 5 GOÄ) [6]. Neben Nr. 48 sind Nr. 1, 50, 51 und 52 nicht berechnungsfähig; neben Nr. 50 und 51 nicht Nr. 1, 5, 48 und 52 [1].
Nr. 50 im Dienst
Ein GOÄ-Ratgeber im Deutschen Ärzteblatt hält fest: Für einen akut bzw. dringend aus medizinischem Grund angeforderten Besuch ist die Nr. 50 zutreffend, gleich an welchem Ort des Alten- oder Pflegeheims der Patient besucht wird [4]. Das ist der typische Fall im Bereitschaftsdienst.
Nr. 48 nur für geplante Visiten
Die Nr. 48 setzt laut demselben Ratgeber eine regelrechte Pflegestation voraus (räumlich abgrenzbar und schwer pflegebedürftigen Menschen vorbehalten) und einen geplanten Besuch zu festen Zeiten im Rahmen regelmäßiger Tätigkeit dort [4]. Das passt zum Hausarzt mit festen Heimvisiten, nicht zum nächtlichen Einsatz.
Nr. 51 nur in derselben häuslichen Gemeinschaft
Die Nr. 51 ist an zwei Bedingungen geknüpft: Die weitere Person lebt in derselben häuslichen Gemeinschaft, und Sie besuchen sie direkt im Anschluss an einen Besuch nach Nr. 50 [1]. Ob das zutrifft, hängt nach dem Ärzteblatt-Ratgeber davon ab, ob eine häusliche Gemeinschaft vorliegt [4].
- Klar: Ein Ehepaar im gemeinsamen Apartment bildet eine häusliche Gemeinschaft. Der zweite Ehepartner bekommt die Nr. 51.
- Nicht ausdrücklich geregelt: Bewohner verschiedener Zimmer. Die GOÄ selbst unterscheidet in § 8 Abs. 3 zwischen „derselben häuslichen Gemeinschaft“ und „einem Heim“ [2]. Sie behandelt beides also als verschiedene Dinge. Für Bewohner getrennter Zimmer berechnen wir im Beispiel deshalb jeweils die Nr. 50. Im Zweifel fragen Sie die GOÄ-Abteilung Ihrer Landesärztekammer.
Wegegeld nur einmal – und anteilig
§ 8 Abs. 3 GOÄ sagt: Werden mehrere Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim, insbesondere einem Alten- oder Pflegeheim, besucht, darf das Wegegeld unabhängig von der Anzahl der Patienten und deren Versichertenstatus insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnet werden [2].
- Sie teilen das Wegegeld durch die Zahl aller besuchten Patienten, Kassenpatienten zählen mit. Den Anteil der Kassenpatienten können Sie den Privatpatienten nicht zusätzlich in Rechnung stellen.
- Für die Reiseentschädigung bei mehr als 25 km gilt das genauso, denn § 9 Abs. 3 GOÄ verweist auf § 8 Abs. 3 [3].
- Besuchen Sie auf einer Fahrt Patienten an verschiedenen Adressen, gilt die Aufteilung nicht: Dann fällt das Wegegeld grundsätzlich für jeden Besuch gesondert an [5].
- Fahren Sie an einem Tag mehrmals über 25 km, gibt es das Abwesenheitsgeld (51,13 € bzw. 102,26 €) je Tag, nicht je Besuch [5].
- Auf der Rechnung stehen Betrag, Art und Berechnung (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 GOÄ) [7]. Schreiben Sie die Aufteilung dazu, z. B. „anteilig 1/4“.
Rechenbeispiel
Bereitschaftsdienst an einem Werktag, 23:30 Uhr. Im Pflegeheim, 12 km Radius von Ihrem Ausgangsort, sehen Sie vier Bewohner:
- Frau A, privat versichert, eigenes Zimmer,
- Herr und Frau B, beide privat versichert, gemeinsames Apartment,
- Herr C, gesetzlich versichert (Abrechnung über die KV nach EBM).
Wegegeld: mehr als 10 bis 25 km, nachts = 25,56 €, geteilt durch 4 Patienten = 6,39 € je Patient.
| Patient | Leistung | Faktor | Betrag |
|---|---|---|---|
| Frau A | Nr. 50 Besuch | 2,3 | 42,90 € |
| Zuschlag G (22 bis 6 Uhr) | 1,0 | 26,23 € | |
| Wegegeld über 10 bis 25 km, nachts, anteilig 1/4 | 6,39 € | ||
| Rechnung Frau A | 75,52 € | ||
| Herr B | Nr. 50 Besuch | 2,3 | 42,90 € |
| Zuschlag G | 1,0 | 26,23 € | |
| Wegegeld anteilig 1/4 | 6,39 € | ||
| Rechnung Herr B | 75,52 € | ||
| Frau B | Nr. 51 Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft | 2,3 | 33,52 € |
| Zuschlag G, neben Nr. 51 zur Hälfte | 0,5 | 13,11 € | |
| Wegegeld anteilig 1/4 | 6,39 € | ||
| Rechnung Frau B | 53,02 € | ||
| Herr C | Abrechnung über die KV; sein Wegegeld-Anteil (6,39 €) wird keinem Privatpatienten berechnet |
Zuschlag G (450 Punkte) = 26,23 €; neben Nr. 51 gibt es die Zuschläge E bis H nur zur Hälfte, siehe Zuschläge A bis K2. Wegegeld nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 GOÄ: 50 DM, umgerechnet 25,56 € [2]. Für Kassenpatienten siehe Kassenpatienten abrechnen (EBM).
Gut zu wissen
Notieren Sie im Heim gleich, wie viele Patienten Sie insgesamt gesehen haben, auch die gesetzlich versicherten. Nur so stimmt später der Teiler beim Wegegeld.
Quellen
- GOÄ-Gebührenverzeichnis, Abschnitt B IV (Nr. 48, 50, 51, 52) (abgerufen am 18.10.2026)
- § 8 GOÄ: Wegegeld (abgerufen am 18.10.2026)
- § 9 GOÄ: Reiseentschädigung (abgerufen am 18.10.2026)
- Pieritz, A.: GOÄ-Ratgeber: Besuch im Altenheim. Deutsches Ärzteblatt 42/2016 (GOÄ-Ratgeber der Bundesärztekammer) (abgerufen am 18.10.2026)
- Gorlas, S.: GOÄ-Ratgeber: Wegegeld und Reiseentschädigung bei mehreren Besuchen. Deutsches Ärzteblatt 23/2018, PDF der Bundesärztekammer (abgerufen am 18.10.2026)
- § 5 GOÄ: Bemessung der Gebühren (abgerufen am 18.10.2026)
- § 12 GOÄ: Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung (abgerufen am 18.10.2026)
Stand: Oktober 2026. Verbindlich ist der amtliche Wortlaut der GOÄ.