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Was ist ein Kooperationsarzt?

Stand:

Eine Kollegin fragt, ob Sie als „Kooperationsarzt“ im Bereitschaftsdienst einsteigen wollen. Ein Pflegeheim bittet um einen „Kooperationsvertrag“. Ein Krankenhaus sucht einen „Kooperationsarzt“ für die Wochenenden, und die Polizei möchte Sie für Blutentnahmen „in die Kooperation aufnehmen“. Viermal dasselbe Wort, viermal etwas anderes. Dieser Artikel ordnet die vier Bedeutungen und zeigt, was Sie jeweils wem in Rechnung stellen.

Das Wichtigste in Kürze

  • „Kooperationsarzt“ ist kein Berufstitel und steht so in keinem Gesetz. Gemeint ist fast immer ein selbstständiger Arzt, der auf Grundlage eines Vertrags mit einer Organisation zusammenarbeitet, ohne dort angestellt zu sein.
  • Im Bereitschaftsdienst ist der Kooperationsarzt ein Arzt ohne Dienstpflicht, der freiwillig Dienste übernimmt. Die KV zahlt meist einen Stundensatz; Privatpatienten, Unfallversicherung und Leichenschau rechnen Sie selbst ab.
  • Im Pflegeheim schließen Vertragsärzte einen Kooperationsvertrag nach § 119b SGB V. Dafür gibt es eigene EBM-Zuschläge (Kapitel 37). Privatpatienten im Heim laufen weiter über die GOÄ.
  • Im Krankenhaus heißt der Kooperationsarzt meist Honorararzt. Er bekommt sein Honorar vom Krankenhaus und darf Privatpatienten keine Wahlleistungen in Rechnung stellen.
  • Bei der Polizei regelt eine Kooperationsvereinbarung Blutentnahmen und Gewahrsamsprüfungen. Die Rechnung geht immer an die Polizei, nie an die untersuchte Person.
Inhalt
  1. Was das Wort bedeutet und was nicht
  2. Kooperationsarzt im Bereitschaftsdienst
  3. Kooperationsvertrag mit dem Pflegeheim (§ 119b SGB V)
  4. Kooperationsarzt im Krankenhaus: Honorararzt und Belegarzt
  5. Kooperationsvereinbarung mit der Polizei
  6. Vor der Unterschrift: fünf Fragen an jeden Kooperationsvertrag
  7. Quellen

Was das Wort bedeutet und was nicht

Ein Kooperationsarzt ist ein Arzt, der mit jemandem kooperiert: mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV), einem Pflegeheim, einem Krankenhaus oder einer Behörde. Rechtlich steckt dahinter ein Vertrag zwischen zwei selbstständigen Partnern. Das unterscheidet den Kooperationsarzt vom angestellten Arzt: Er hat keinen Arbeitsvertrag, keinen Urlaubsanspruch und keinen Chef, der ihm Weisungen gibt. Dafür trägt er sein unternehmerisches Risiko selbst, braucht eine eigene Haftpflicht und kümmert sich um Steuer und Sozialversicherung.

Drei Begriffe tauchen in der Nähe auf und werden gern verwechselt:

  • Honorararzt: ein nicht angestellter Arzt, der für ein Krankenhaus gegen Honorar arbeitet. Im Krankenhaus ist „Kooperationsarzt“ oft nur ein anderes Wort dafür.
  • Belegarzt: ein niedergelassener Vertragsarzt, der eigene Patienten im Krankenhaus stationär behandelt, ohne vom Krankenhaus bezahlt zu werden (§ 121 SGB V [9]). Er ist kein Kooperationsarzt im engeren Sinn, auch wenn ein Belegarztvertrag natürlich eine Kooperation ist.
  • Poolarzt: die ältere Bezeichnung für Ärzte ohne Dienstpflicht, die am Bereitschaftsdienst teilnehmen. Viele KVen sprechen seit dem Poolarzt-Urteil des Bundessozialgerichts von Kooperationsärzten.

Die eine Regel, die für alle vier Fälle gilt

Wer Ihre Leistung bezahlt, steht im Vertrag. Lesen Sie vor der ersten Rechnung nach, ob Sie gegenüber der Organisation, gegenüber der KV oder gegenüber dem Patienten abrechnen. Dieselbe Untersuchung kann je nach Kooperation an drei verschiedene Adressen gehen.

Kooperationsarzt im Bereitschaftsdienst

Beispiel: Dr. A. arbeitet angestellt in einer Klinik und hat deshalb keine Dienstpflicht beim ärztlichen Bereitschaftsdienst (ÄBD). Sie möchte trotzdem einmal im Monat eine Nacht in der Notfallpraxis arbeiten. Dafür schließt sie mit der KV eine Kooperationsvereinbarung.

Wie man es wird

Jede KV regelt das selbst. In Baden-Württemberg verlangt die KV eine Approbation, die Facharztanerkennung oder mindestens das letzte Weiterbildungsjahr, eine Berufshaftpflicht, ein Führungszeugnis und einen Masernschutz [3]. Nordrhein und andere KVen haben eigene Seiten mit ähnlichen Voraussetzungen [4]. Die Modelle wurden nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.10.2023 umgebaut, das einen Poolarzt im Notdienst als abhängig beschäftigt eingestuft hatte [5]. Seitdem rechnen Kooperationsärzte vielerorts selbst ab und tragen ein eigenes unternehmerisches Risiko.

Pflichten und Rechte

  • Sie übernehmen Dienste freiwillig und können die Vereinbarung kündigen, in Baden-Württemberg mit sechs Wochen Frist zum Monatsende [3].
  • Sie arbeiten in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, nicht als Angestellte der KV.
  • Sie halten sich an die Bereitschaftsdienstordnung Ihrer KV, etwa zu Dienstzeiten, Dokumentation und Übergabe.
  • Sozialversicherung: Die neue Regel in § 95 Abs. 3a SGB V (seit 1. Januar 2026) stellt nur die Pflichtdienste von Vertragsärzten der Praxistätigkeit gleich [2]. Für Kooperationsärzte ohne Zulassung gibt es keine gesetzliche Sonderregel; es kommt auf die Gesamtumstände an. Manche KVen behalten deshalb vorsorglich Beiträge ein [3].

Abrechnung

PatientWer zahltWie Sie abrechnen
KassenpatientKVStundensatz oder Fallpauschale laut Vereinbarung; in Baden-Württemberg 50 € brutto je Stunde plus Bonus [3]. Die Leistungen erfassen Sie in der Praxissoftware der Bereitschaftspraxis.
Privatpatient, SelbstzahlerPatientEigene GOÄ-Rechnung in Ihrem Namen. Das Honorar gehört Ihnen, nicht der KV.
Arbeits- oder WegeunfallUnfallversicherungsträgerNach UV-GOÄ an die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse, siehe Arbeitsunfall im Dienst.
LeichenschauAngehörige oder BestatterGOÄ Nr. 100 bis 102, siehe Leichenschau abrechnen.

Die Stundensätze und Boni unterscheiden sich je nach KV. Details, auch zur Sozialversicherung, im Artikel Bereitschaftsdienst, Kooperationsarzt, Vertretung.

Kooperationsvertrag mit dem Pflegeheim (§ 119b SGB V)

Beispiel: Hausarzt Dr. B. betreut zwölf Bewohner eines Pflegeheims. Die Heimleitung schlägt einen Kooperationsvertrag vor: feste Visitentage, eine Handynummer für Rückfragen der Pflege, abgestimmte Medikationspläne. Dr. B. unterschreibt und kann seitdem zusätzliche EBM-Ziffern abrechnen.

Wie man es wird

Das Gesetz will diese Verträge ausdrücklich: Stationäre Pflegeeinrichtungen sollen bei Bedarf Kooperationsverträge mit geeigneten Vertragsärzten schließen. Findet ein Heim keinen Arzt, soll die KV auf Antrag innerhalb von drei Monaten einen vermitteln. Kommt binnen sechs Monaten kein Vertrag zustande, darf das Heim selbst Ärzte anstellen und wird dafür ermächtigt (§ 119b Abs. 1 SGB V [1]). Die Mindestinhalte stehen in der Anlage 27 zum Bundesmantelvertrag, und die KVen stellen Musterverträge bereit, zum Beispiel die KV Bayerns [7]. Den geschlossenen Vertrag melden Sie Ihrer KV, sonst gibt es die Zuschläge nicht [8].

Pflichten und Rechte

  • Sie bleiben in ärztlichen Entscheidungen frei. Das Gesetz sagt ausdrücklich, dass Sie nicht an Weisungen von Nichtärzten gebunden sind [1].
  • Die Bewohner behalten ihre freie Arztwahl. Der Vertrag macht Sie nicht zum Pflichtarzt des Hauses [1].
  • Das Heim benennt eine verantwortliche Pflegefachkraft als feste Ansprechperson [1]. Im Gegenzug regelt der Vertrag Ihre telefonische Erreichbarkeit, die Einteilung der Visiten und die Abstimmung mit der Pflege, so sieht es etwa das Muster der KV Bayerns vor [7].

Abrechnung beim Kassenpatienten: EBM-Kapitel 37

Seit dem 1. Juli 2016 gibt es eigene Gebührenordnungspositionen für die Kooperation. Sie werden außerhalb des Budgets bezahlt und setzen einen Vertrag nach § 119b SGB V voraus [6] [8].

GOPWasPunkteWie oft
37105Koordination aller ärztlichen und pflegerischen Maßnahmen (nur ein Arzt, meist der Hausarzt; schriftliche Vereinbarung mit den mitbehandelnden Ärzten)2751 × im Quartal
37102Zuschlag zum Besuch (01410) oder Mitbesuch (01413) im Heim, der Regelfall1251 × im Behandlungsfall
37100Zuschlag zur Versicherten- oder Grundpauschale, wenn der Bewohner nur in der Praxis behandelt wird1251 × im Behandlungsfall, höchstens 2 × im Krankheitsfall
37113Zuschlag zum Mitbesuch (01413) im Heim, gleicht den Mitbesuch an den Besuch an106je Mitbesuch
37120Fallkonferenz mit Pflege und weiteren Beteiligten64je Fallkonferenz, Höchstzahl laut EBM

Punktzahlen nach dem EBM-Ratgeber der KBV im Deutschen Ärzteblatt 37/2017 [6] und dem Beschluss des Bewertungsausschusses zum 1.7.2016; 37100, 37102 und 37105 schließen sich im selben Fall gegenseitig aus. Den aktuellen Eurowert und die Abrechnungsregeln Ihrer KV prüfen Sie im EBM und bei Ihrer KV [8].

Rechenbeispiel: Dr. B. besucht im Quartal zwölf Bewohner bei einer Visite: ein Besuch (01410) und elf Mitbesuche (01413). Dazu kommen für jeden Bewohner einmal die 37102 und für die elf Mitbesuche je einmal die 37113. Als koordinierender Arzt setzt er außerdem bei jedem Bewohner einmal im Quartal die 37105 an. Ohne Vertrag gäbe es nur die Besuchsziffern.

Abrechnung beim Privatpatienten

Für Privatversicherte und Beihilfeberechtigte im Heim ändert der Kooperationsvertrag nichts. Sie rechnen nach GOÄ ab: Besuch Nr. 50, Mitbesuch Nr. 51, Wegegeld nach § 8 GOÄ anteilig, wenn Sie mehrere Bewohner nacheinander sehen. Wie das geht, steht im Artikel Besuch im Pflegeheim nach GOÄ. Eine Koordinationspauschale wie die 37105 kennt die GOÄ nicht; Gespräche mit der Pflege rechnen Sie über die passenden Gesprächs- und Beratungsziffern ab, soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind.

Nicht erlaubt

Geld vom Heim für die Zuweisung von Bewohnern oder eine Pauschale „für die Betreuung des Hauses“ darf der Vertrag nicht vorsehen. Die Vergütung kommt von der KV und vom Patienten, nicht von der Einrichtung. Vertragsärzte dürfen für die Zuweisung von Versicherten kein Entgelt annehmen (§ 73 Abs. 7 SGB V [16]); das Berufsrecht verbietet es ebenso.

Kooperationsarzt im Krankenhaus: Honorararzt und Belegarzt

Beispiel: Anästhesist Dr. C. ist niedergelassen und übernimmt in einer Klinik an zwei Tagen pro Woche Narkosen. Mit dem Krankenhaus hat er eine „Kooperationsvereinbarung“ geschlossen und bekommt je Narkose einen festen Betrag.

Was dahintersteckt

Seit 2013 darf ein Krankenhaus allgemeine Krankenhausleistungen auch durch nicht fest angestellte Ärzte erbringen lassen (§ 2 Abs. 1 KHEntgG [10]). Dr. C. ist also Honorararzt: Er arbeitet für das Krankenhaus, nicht für den Patienten. Der Behandlungsvertrag besteht zwischen Patient und Klinik.

Ganz anders der Belegarzt: Er behandelt eigene Patienten in Belegbetten, erhält vom Krankenhaus keine Vergütung und rechnet seine ärztlichen Leistungen selbst ab, beim Kassenpatienten über die KV, beim Privatpatienten nach GOÄ mit 15 Prozent Abschlag nach § 6a GOÄ (§ 121 SGB V [9], § 6a GOÄ [12]).

Abrechnung

Das geht

  • Honorar vom Krankenhaus nach Vertrag (je Stunde, je Eingriff, je Dienst). Sie stellen dem Krankenhaus eine Rechnung, nicht dem Patienten.
  • Als Belegarzt: eigene GOÄ-Rechnung an Privatpatienten, gemindert um 15 Prozent.
  • Als Wahlarzt nur, wenn Sie angestellt oder verbeamtet sind und das Krankenhaus Ihnen das Liquidationsrecht eingeräumt hat.

Das geht nicht

  • Als Honorararzt Privatpatienten wahlärztliche Leistungen in Rechnung stellen. Der Kreis der Wahlärzte ist in § 17 Abs. 3 KHEntgG abschließend geregelt und umfasst nur angestellte oder beamtete Ärzte des Krankenhauses [11].
  • Das über eine „individuelle Vergütungsvereinbarung“ mit dem Patienten umgehen. Der Bundesgerichtshof hat solche Vereinbarungen für nichtig erklärt; das Honorar muss zurückgezahlt werden (Urteil vom 16.10.2014, III ZR 85/14 [13]).

Für Dr. C. heißt das: Auch wenn ein Patient Chefarztbehandlung gebucht hat, bekommt Dr. C. nur sein vertraglich vereinbartes Honorar vom Krankenhaus. Ob die Klinik für seine Narkose dem Patienten etwas berechnen darf, ist Sache der Klinik.

Kooperationsvereinbarung mit der Polizei

Beispiel: Die Praxis von Dr. D. liegt nahe am Polizeirevier. Die Polizei fragt, ob sie nachts für Blutentnahmen und Gewahrsamsprüfungen erreichbar ist. In Sachsen gibt es dafür seit 2017 eine Muster-Kooperationsvereinbarung für Arztpraxen und Krankenhäuser, abgestimmt zwischen Innen- und Sozialministerium und der Landesärztekammer [14].

Was vereinbart wird

  • Welche Leistungen Sie übernehmen: Blutentnahme, Untersuchung der Gewahrsamsfähigkeit, Rufbereitschaft zu bestimmten Zeiten.
  • Wie die Polizei Sie beauftragt, zum Beispiel über das Lagezentrum.
  • Was es kostet: In Sachsen feste Leistungskomplexe, in Nordrhein-Westfalen Beträge nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG), die ein Erlass des Innenministeriums festlegt [15].
  • Haftung und Unfallschutz: In Sachsen greift bei Schäden durch die Untersuchung die Amtshaftung, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit [14].

Abrechnung

Die Rechnung geht immer an die Polizeibehörde, nie an die untersuchte Person. Grundlage ist die Vereinbarung oder der Erlass Ihres Landes, nicht die GOÄ. Die Teilnahme ist freiwillig; ohne Vereinbarung können Sie im Einzelfall trotzdem herangezogen werden und rechnen dann nach JVEG ab. Beträge, Beispiele und was Sie bei der Blutentnahme dokumentieren müssen, finden Sie im Artikel Blutentnahme für die Polizei.

Vor der Unterschrift: fünf Fragen an jeden Kooperationsvertrag

  1. Wer zahlt mich, und wofür? Stundensatz, Fallpauschale, Zuschläge über die KV oder Rechnung an den Patienten. Steht es nicht im Vertrag, fragen Sie nach, bevor Sie anfangen.
  2. Was darf ich zusätzlich selbst abrechnen? Im Bereitschaftsdienst Privatpatienten, Unfallversicherung und Leichenschau; im Pflegeheim Privatpatienten nach GOÄ; im Krankenhaus als Honorararzt nichts gegenüber dem Patienten.
  3. Bin ich wirklich selbstständig? Feste Dienstpläne, Weisungen und Eingliederung in den Betrieb sprechen für eine Beschäftigung. Dann drohen Sozialversicherungsbeiträge. Bei Zweifeln hilft die Statusfeststellung nach § 7a SGB IV, siehe Sozialversicherung im Dienst.
  4. Wer haftet? Eigene Berufshaftpflicht prüfen und der Versicherung die neue Tätigkeit melden. Bei der Polizei in Sachsen übernimmt der Staat die Haftung, anderswo nicht unbedingt.
  5. Wie komme ich wieder raus? Kündigungsfrist und Form notieren. Bei der KV Baden-Württemberg sind es sechs Wochen zum Monatsende [3]; bei Heim, Krankenhaus und Polizei steht die Frist im jeweiligen Vertrag.

Steuer nicht vergessen

Honorare aus Kooperationen sind Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit. Heilbehandlungen sind umsatzsteuerfrei, Gutachten und Leichenschau nicht. Mehr dazu im Artikel Steuer für Ärzte im Nebenerwerb.

Quellen

  1. § 119b SGB V: Ambulante Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen (abgerufen am 18.10.2026)
  2. § 95 SGB V, Absatz 3a: Teilnahme am Bereitschaftsdienst (abgerufen am 18.10.2026)
  3. KV Baden-Württemberg: Kooperationsärzte (Stand Juli 2026) (abgerufen am 18.10.2026)
  4. KV Nordrhein: Kooperationsärzte (abgerufen am 18.10.2026)
  5. Bundessozialgericht, Urteil vom 24.10.2023, B 12 R 9/21 R (Poolarzt im Notdienst) (abgerufen am 18.10.2026)
  6. KBV: EBM-Ratgeber. Abrechnung von Kooperations- und Koordinationsleistungen im Rahmen der Pflegeheimversorgung, Deutsches Ärzteblatt 37/2017 (abgerufen am 18.10.2026)
  7. KV Bayerns: Muster-Kooperationsvertrag Pflegeheimversorgung nach § 119b SGB V (PDF) (abgerufen am 18.10.2026)
  8. KV Baden-Württemberg: FAQ Pflegeheimversorgung (abgerufen am 18.10.2026)
  9. § 121 SGB V: Belegärztliche Leistungen (abgerufen am 18.10.2026)
  10. § 2 KHEntgG: Krankenhausleistungen (abgerufen am 18.10.2026)
  11. § 17 KHEntgG: Wahlleistungen (abgerufen am 18.10.2026)
  12. § 6a GOÄ: Gebühren bei stationärer Behandlung (abgerufen am 18.10.2026)
  13. Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.10.2014, III ZR 85/14 (Honorararzt, wahlärztliche Leistungen) (abgerufen am 18.10.2026)
  14. Sächsische Landesärztekammer: Polizei: Heranziehung von Ärzten zur polizeilichen Aufgabenerfüllung (Muster-Kooperationsvereinbarungen) (abgerufen am 18.10.2026)
  15. Ministerium des Innern NRW: Vergütung von ärztlichen Leistungen für Blutentnahmen und für Untersuchungen der Gewahrsamsfähigkeit, RdErl. vom 1. Juli 2026 (abgerufen am 18.10.2026)
  16. § 73 SGB V, Absatz 7: Verbot der Zuweisung gegen Entgelt (abgerufen am 18.10.2026)

Stand: Oktober 2026. Verbindlich sind der amtliche Wortlaut der Gesetze, der EBM und die Vereinbarung Ihrer KV bzw. Ihres Vertragspartners.

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