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Mahnen ohne Ärger: wenn die Privatrechnung offen bleibt

Stand:

Die meisten Privatpatienten zahlen pünktlich. Für die übrigen hilft es, die Regeln zu kennen: ab wann die Rechnung fällig ist, wann Verzug eintritt, was Sie zusätzlich verlangen dürfen und wie das gerichtliche Mahnverfahren funktioniert.

Das Wichtigste in Kürze

  • Fällig ist das Honorar erst, wenn der Zahlungspflichtige eine Rechnung erhalten hat, die der GOÄ entspricht (§ 12 Abs. 1 GOÄ) [1].
  • Ohne Mahnung kommt ein Privatpatient erst 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang in Verzug, und nur, wenn die Rechnung darauf hinweist (§ 286 Abs. 3 BGB) [3].
  • Verzugszinsen gegenüber Verbrauchern: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, seit 1. Juli 2026 also 6,52 % im Jahr [4] [5].
  • Eine Mahnpauschale sieht das Gesetz nur gegenüber Nicht-Verbrauchern vor (40 €, § 288 Abs. 5 BGB) [4].
  • Inkassobüro oder Abrechnungsstelle erfahren Patientendaten. Dafür brauchen Sie die Einwilligung des Patienten (§ 203 StGB) [12].
Inhalt
  1. Ab wann muss der Patient zahlen?
  2. Wann kommt der Patient in Verzug?
  3. Erinnern und mahnen in der Praxis
  4. Verzugszinsen
  5. Mahngebühren und Pauschalen
  6. Der gerichtliche Mahnbescheid
  7. Inkasso und Abrechnungsstelle: nur mit Einwilligung

Ab wann muss der Patient zahlen?

Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine Rechnung erteilt worden ist, die der GOÄ entspricht (§ 12 Abs. 1 GOÄ) [1]. Vorher kann er weder in Verzug geraten, noch läuft die Verjährung.

Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden (Urteil vom 21.12.2006, III ZR 117/06): Für die Fälligkeit kommt es darauf an, dass die Rechnung die formellen Vorgaben des § 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ erfüllt. Ob jede Position inhaltlich richtig ist, spielt dafür keine Rolle [2]. Fehlt dagegen eine Pflichtangabe, etwa die Begründung über dem Schwellenwert, ist die Rechnung nicht fällig. Was auf die Rechnung gehört: Pflichtangaben der Rechnung.

Ein Zahlungsziel („zahlbar innerhalb von 30 Tagen“) schreibt die GOÄ nicht vor. Sie dürfen es auf die Rechnung setzen; es macht dem Patienten klar, bis wann Sie das Geld erwarten.

Wann kommt der Patient in Verzug?

Verzug ist die Voraussetzung für Verzugszinsen und für den Ersatz weiterer Kosten. Das Gesetz kennt zwei Wege (§ 286 BGB) [3]:

Durch Mahnung

  • Sie fordern den Patienten nach Fälligkeit zur Zahlung auf (§ 286 Abs. 1 BGB).
  • Mit dem Zugang dieser Mahnung ist er in Verzug.
  • Die Zustellung eines Mahnbescheids steht einer Mahnung gleich.

Nach 30 Tagen

  • Spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung tritt Verzug auch ohne Mahnung ein (§ 286 Abs. 3 BGB).
  • Bei Verbrauchern gilt das nur, wenn die Rechnung besonders auf diese Folge hinweist.

Privatpatienten sind in aller Regel Verbraucher: natürliche Personen, die das Geschäft nicht für ihr Gewerbe oder ihren selbstständigen Beruf abschließen (§ 13 BGB) [6]. Ohne den Hinweis auf der Rechnung beginnt der Verzug also erst mit Ihrer Mahnung.

Ein solcher Hinweis kann zum Beispiel so lauten:

Sie kommen spätestens in Verzug, wenn Sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang dieser Rechnung zahlen (§ 286 Abs. 3 BGB).

Beispiel: Die Rechnung mit diesem Hinweis geht dem Patienten am 2. März zu. Zahlt er nicht, ist er nach Ablauf von 30 Tagen, also Anfang April, in Verzug. Ohne Hinweis wäre er erst in Verzug, wenn ihm Ihre Mahnung zugeht.

Verzug tritt nicht ein, solange der Patient aus einem Grund nicht zahlt, den er nicht zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB) [3].

Erinnern und mahnen in der Praxis

Wie viele Mahnungen Sie schreiben, schreibt das Gesetz nicht vor. Ein möglicher Ablauf, freundlich und klar:

  1. Zahlungserinnerung nach Ablauf des Zahlungsziels. Viele Rechnungen sind schlicht untergegangen. Fragen Sie, ob die Rechnung angekommen ist, und legen Sie eine Kopie bei.
  2. Mahnung mit Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, offenem Betrag, neuer Frist (z. B. 14 Tage) und Bankverbindung.
  3. Bleibt auch das ohne Erfolg: Mahnbescheid beantragen (siehe unten), mit Einwilligung des Patienten eine Abrechnungsstelle einschalten oder eine Anwältin bzw. einen Anwalt beauftragen (zur Schweigepflicht siehe unten).

Rückfragen ernst nehmen

Oft steckt hinter der Nichtzahlung eine Frage oder eine Kürzung der Versicherung. Die Bundesärztekammer rät, Anfragen von Zahlungspflichtigen wohlwollend zu prüfen und nicht pauschal abzutun [2]. Eine kurze Erläuterung, etwa zur Begründung eines höheren Faktors (§ 12 Abs. 3 GOÄ: auf Verlangen ist sie näher zu erläutern) [1], erspart oft das Mahnverfahren.

Schreiben Sie in Erinnerungen und Mahnungen nicht mehr Gesundheitsdaten als nötig. Die Rechnungsnummer genügt, um die Rechnung zuzuordnen.

Verzugszinsen

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen (§ 288 BGB) [4]:

ZahlungspflichtigerZinssatzseit 1.7.2026
Verbraucher (Privatpatient)Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte6,52 %
kein Verbraucher (z. B. ein Unternehmen)Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte10,52 %

Der Basiszinssatz beträgt seit 1. Juli 2026 1,52 % (davor 1,27 %). Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht ihn jeweils zum 1. Januar und 1. Juli [5].

Beispiel: Ein Privatpatient zahlt eine Rechnung über 200 € erst 60 Tage nach Verzugseintritt. Die Verzugszinsen betragen 200 € × 6,52 % × 60 / 365 = 2,14 €. Bei kleinen Beträgen lohnt der Aufwand oft nicht. Das Recht auf Zinsen haben Sie trotzdem.

Mahngebühren und Pauschalen

Eine feste „Mahngebühr“ gegenüber Privatpatienten kennt das Gesetz nicht. Ersetzt verlangen können Sie den Schaden, der Ihnen durch die Verzögerung entsteht, und zwar nur unter den Voraussetzungen des Verzugs (§ 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB) [7] [3]. Daraus folgt:

  • Ersatzfähig sind tatsächliche Kosten, die nach Verzugseintritt entstehen, etwa Porto für eine weitere Mahnung.
  • Das Schreiben, mit dem Sie den Verzug erst auslösen, entsteht vor dem Verzug. Seine Kosten sind nach dem Wortlaut deshalb kein Verzugsschaden.
  • Die Pauschale von 40 € gibt es nur, wenn der Zahlungspflichtige kein Verbraucher ist (§ 288 Abs. 5 BGB) [4].

Achtung

Überhöhte Mahngebühren führen eher zu Streit als zu Zahlung. Setzen Sie im Zweifel nur Ihre tatsächlichen Auslagen an. Porto für die Arztrechnung selbst dürfen Sie übrigens nicht berechnen (§ 10 GOÄ, siehe Pflichtangaben).

Der gerichtliche Mahnbescheid

Zahlt der Patient trotz Mahnung nicht und erhebt er keine Einwände, ist der gerichtliche Mahnbescheid ein vergleichsweise einfacher Weg zu einem vollstreckbaren Titel. Einen Anwalt brauchen Sie dafür nicht.

Antrag stellen

  • Den Antrag füllen Sie im Internet unter online-mahnantrag.de aus, dem Angebot der Justiz [8].
  • Ohne elektronische Signatur wählen Sie die Versandart „Druck auf Papier (Barcode)“: Ausdruck mit dem PDF-Programm, Deckblatt unterschreiben, alle Seiten zusammenheften und per Post an das genannte Mahngericht schicken. Fax ist nicht zulässig [9]. Daneben gibt es einen Antrag mit der Online-Ausweisfunktion (eID) [9].
  • Zuständig ist ein zentrales Mahngericht in Ihrem Bundesland, nicht im Land des Patienten, zum Beispiel das Amtsgericht Stuttgart für Baden-Württemberg, Coburg für Bayern oder Hagen bzw. Euskirchen für Nordrhein-Westfalen [10].
  • Die Gerichtskosten berechnet der Kostenrechner auf mahngerichte.de [9].

Wie es weitergeht

  1. Das Gericht prüft nicht, ob Ihre Forderung berechtigt ist; der Mahnbescheid weist ausdrücklich darauf hin (§ 692 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) [11].
  2. Der Patient hat ab Zustellung zwei Wochen Zeit, zu zahlen oder zu widersprechen (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) [11].
  3. Widerspricht er, geht die Sache auf Antrag in ein normales Gerichtsverfahren über.
  4. Widerspricht er nicht, beantragen Sie den Vollstreckungsbescheid. Das muss innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des Mahnbescheids geschehen, sonst entfällt dessen Wirkung (§ 701 ZPO) [11]. Der Vollstreckungsbescheid steht einem vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil gleich (§ 700 ZPO) [11].

Der Mahnbescheid hat einen zweiten Vorteil: Seine Zustellung hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Mehr dazu: Verjährung von Arztrechnungen.

Inkasso und Abrechnungsstelle: nur mit Einwilligung

Wer als Ärztin oder Arzt ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, macht sich strafbar (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB) [12]. Schon der Umstand, dass jemand Ihr Patient war, und erst recht die Leistungen auf der Rechnung gehören dazu. Geben Sie eine offene Rechnung an ein Inkassobüro oder eine Abrechnungsstelle, erfahren diese Patientendaten.

  • Holen Sie deshalb vorher eine informierte Einwilligung des Patienten ein. Der Bundesgerichtshof hat bei einer Abtretung an eine Abrechnungsgesellschaft verlangt, dass der Patient Anlass, Zweck und Empfänger der Weitergabe kennt (Urteil vom 10.10.2013, III ZR 325/12) [13].
  • Nachträglich, wenn der Patient schon nicht zahlt, bekommen Sie diese Einwilligung meist nicht mehr. Bei Patienten, die Sie nur einmal im Dienst sehen, bleibt dann vor allem der Mahnbescheid, den Sie selbst beantragen.

Wollen Sie die Forderung mit Hilfe einer Anwältin oder eines Anwalts durchsetzen, geben Sie nur die Daten weiter, die dafür nötig sind, und lassen Sie sich beraten, was ohne Einwilligung zulässig ist.

Mehr zur Einwilligung und zur Arbeit mit Abrechnungsstellen: Selbst abrechnen oder Abrechnungsstelle?

Quellen

  1. § 12 GOÄ: Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung (abgerufen am 18.10.2026)
  2. Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Fälligkeit der Rechnung, BGH klärt Bedingungen (zu BGH, Urteil vom 21.12.2006, III ZR 117/06; Deutsches Ärzteblatt 2007) (abgerufen am 18.10.2026)
  3. § 286 BGB: Verzug des Schuldners (abgerufen am 18.10.2026)
  4. § 288 BGB: Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden (abgerufen am 18.10.2026)
  5. Deutsche Bundesbank: Basiszinssatz (abgerufen am 18.10.2026)
  6. § 13 BGB: Verbraucher (abgerufen am 18.10.2026)
  7. § 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (abgerufen am 18.10.2026)
  8. Online-Mahnantrag der Justiz (Justizministerium Baden-Württemberg, Koordinierungsstelle) (abgerufen am 18.10.2026)
  9. mahngerichte.de: Barcode-Antrag, eID-Antrag und Kostenrechner (abgerufen am 18.10.2026)
  10. mahngerichte.de: Zuständigkeiten der zentralen Mahngerichte (abgerufen am 18.10.2026)
  11. Zivilprozessordnung: § 692, § 700, § 701 ZPO (abgerufen am 18.10.2026)
  12. § 203 StGB: Verletzung von Privatgeheimnissen (abgerufen am 18.10.2026)
  13. Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Abtretung ärztlicher Honorarforderungen (zu BGH, Urteil vom 10.10.2013, III ZR 325/12; Deutsches Ärzteblatt 2014) (abgerufen am 18.10.2026)

Stand: Oktober 2026. Verbindlich ist der amtliche Wortlaut der genannten Vorschriften.

Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall. Diese Seite erklärt die Regeln vereinfacht. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall; für Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen. Verbindlich ist nur der amtliche Text. Bei Streit über eine Rechnung helfen die GOÄ-Abteilung Ihrer Landesärztekammer oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Medizinrecht.