Telefon- und Videoberatung nach GOÄ
Stand:
Viele Anrufe im Dienst enden ohne Besuch. Auch eine Beratung am Telefon oder per Video ist eine ärztliche Leistung und kann bei Privatpatienten nach GOÄ berechnet werden.
Das Wichtigste in Kürze
- Nr. 1 (Beratung) und Nr. 3 (eingehende Beratung, mindestens 10 Minuten) gelten laut Gebührenverzeichnis ausdrücklich „auch mittels Fernsprecher“.
- Die Zuschläge A bis D (außerhalb der Sprechstunde, nachts, am Wochenende) gehören zu Nr. 1 und 3 und damit auch zur telefonischen Beratung.
- Per Video gelten nach der Bundesärztekammer ebenfalls Nr. 1 bzw. 3; eine sichtbare symptombezogene Untersuchung kann entsprechend Nr. 5 (Analogbewertung) berechnet werden, Nr. 6 bis 8 dagegen nicht.
- Für Kassenpatienten gelten eigene EBM-Ziffern, siehe Kassenpatienten abrechnen (EBM).
Beratung am Telefon
| Nr. | Leistung | 1,0 | 2,3 | 3,5 |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Beratung, auch mittels Fernsprecher | 4,66 € | 10,72 € | 16,32 € |
| 3 | Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung, auch mittels Fernsprecher (mindestens 10 Minuten) | 8,74 € | 20,11 € | 30,60 € |
Nr. 1 hat 80 Punkte, Nr. 3 hat 150 Punkte [1], Punktwert 5,82873 Cent (§ 5 GOÄ) [2]. Über dem 2,3-fachen Satz brauchen Sie eine schriftliche Begründung (§ 12 Abs. 3 GOÄ) [3], siehe Begründungen über dem Schwellenwert.
Was Sie bei Nr. 3 beachten müssen
- Das Gespräch dauert mindestens 10 Minuten. Schreiben Sie die Dauer auf.
- Nr. 3 darf nur allein oder zusammen mit einer Untersuchung nach Nr. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 berechnet werden [1].
- Mehr als einmal im Behandlungsfall braucht Nr. 3 eine besondere Begründung [1]. Ein Behandlungsfall ist die Behandlung derselben Erkrankung innerhalb eines Monats ab der ersten Inanspruchnahme [1].
Zuschläge A bis D
Die Zuschläge A bis D stehen in der GOÄ als „Zuschläge zu Beratungen und Untersuchungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8“ [1]. Eine Ausnahme für die telefonische Beratung enthält das Gebührenverzeichnis nicht.
| Zuschlag | Wann | Betrag |
|---|---|---|
| A | außerhalb der Sprechstunde | 4,08 € |
| B | 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr, außerhalb der Sprechstunde | 10,49 € |
| C | zwischen 22 und 6 Uhr | 18,65 € |
| D | Samstag, Sonn- oder Feiertag | 12,82 € |
- Zuschläge gibt es nur zum einfachen Satz und je Inanspruchnahme nur einmal [1].
- A geht nicht neben B, C oder D; B und C schließen sich aus. Am Wochenende zwischen 20 und 8 Uhr kommt zu D zusätzlich B oder C [1].
- K1 (Kinder bis 4 Jahre) gehört nur zu Untersuchungen nach Nr. 5 bis 8, nicht zur reinen Beratung [1].
Mehr dazu: Zuschläge A bis K2.
Videosprechstunde: was die Bundesärztekammer sagt
Die Bundesärztekammer hat Abrechnungsempfehlungen zu telemedizinischen Leistungen veröffentlicht [4] [5]. Kernpunkte:
Per Video berechnungsfähig
- Nr. 1 bzw. Nr. 3 (ab 10 Minuten): Die Videoberatung ist nur eine besondere Form der Beratung mittels Fernsprecher [4].
- Die sichtbare symptombezogene Untersuchung, z. B. einer Hautveränderung: entsprechend Nr. 5 [4].
- Rezepte, Überweisungen oder Befunde durch Medizinische Fachangestellte per Video oder E-Mail: entsprechend Nr. 2 [4].
- Erstellen oder Aktualisieren eines Medikationsplans: entsprechend Nr. 70 [4].
Weitere Hinweise aus dem GOÄ-Ratgeber von 2020: Die Patientin oder der Patient muss mit dieser Form der Beratung einverstanden sein; das sollte dokumentiert werden. Aus Datenschutzgründen ist ein zertifizierter Videodienstanbieter empfehlenswert [5].
Die Empfehlungen sind keine Rechtsnormen; ob ein Kostenträger sie anerkennt, kann sich unterscheiden. Auf der Rechnung wird eine Analogziffer verständlich beschrieben und mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie Nummer und Bezeichnung der herangezogenen Ziffer versehen (§ 12 Abs. 4 GOÄ) [3], z. B. „Videountersuchung einer Hautveränderung, entsprechend Nr. 5: Symptombezogene Untersuchung“. Mehr: Analogabrechnung.
Berufsrecht: wann Fernbehandlung erlaubt ist
Nach der Musterberufsordnung beraten und behandeln Ärztinnen und Ärzte grundsätzlich im persönlichen Kontakt; Kommunikationsmedien dürfen sie unterstützend einsetzen. Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist im Einzelfall erlaubt, wenn (§ 7 Abs. 4 MBO-Ä) [6]:
- das ärztlich vertretbar ist,
- die erforderliche Sorgfalt bei Befunderhebung, Beratung, Behandlung und Dokumentation gewahrt wird und
- der Patient über die Besonderheiten dieser Form der Behandlung aufgeklärt wird.
Die Bundesärztekammer empfiehlt, in der Dokumentation festzuhalten, warum die Fernbehandlung im Einzelfall vertretbar war und dass aufgeklärt wurde [6]. Verbindlich ist die Berufsordnung Ihrer Landesärztekammer; die Musterberufsordnung selbst ist kein geltendes Recht [6].
Ein Beispiel
Sonntag, 23:15 Uhr: Eine privat versicherte Patientin ruft wegen Fieber an. Sie beraten sie 12 Minuten am Telefon, ein Besuch ist nicht nötig.
| Nr. | Leistung | Faktor | Betrag |
|---|---|---|---|
| 3 | Eingehende Beratung, telefonisch (Dauer mindestens 10 Minuten) | 2,3 | 20,11 € |
| C | Zuschlag für Leistungen zwischen 22 und 6 Uhr | 1,0 | 18,65 € |
| D | Zuschlag für Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen | 1,0 | 12,82 € |
| Rechnungsbetrag | 51,58 € |
Die Zuschläge stehen direkt unter der Leistung, zu der sie gehören [1]. Auf die Rechnung gehört die Mindestdauer aus der Leistungsbeschreibung (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 GOÄ) [3]; die tatsächliche Dauer von 12 Minuten halten Sie in Ihrer Dokumentation fest. Die Uhrzeit auf der Rechnung erspart Rückfragen zu den Zuschlägen.
Quellen
- GOÄ-Gebührenverzeichnis, Abschnitt B (Allgemeine Bestimmungen, B I Nr. 1 und 3, B II Zuschläge A bis D und K1) (abgerufen am 18.10.2026)
- § 5 GOÄ: Bemessung der Gebühren (abgerufen am 18.10.2026)
- § 12 GOÄ: Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung (abgerufen am 18.10.2026)
- Ulmer, M.: GOÄ-Ratgeber: Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer zu telemedizinischen Leistungen. Deutsches Ärzteblatt 43/2021, PDF der Bundesärztekammer (abgerufen am 18.10.2026)
- Prangenberg, K.: GOÄ-Ratgeber: Leistungen im Rahmen einer Videosprechstunde. Deutsches Ärzteblatt 19/2020, PDF der Bundesärztekammer (abgerufen am 18.10.2026)
- Bundesärztekammer: Hinweise und Erläuterungen zu § 7 Abs. 4 MBO-Ä, Behandlung im persönlichen Kontakt und Fernbehandlung (Stand 22.03.2019), PDF (abgerufen am 18.10.2026)
Stand: Oktober 2026. Verbindlich sind der amtliche Wortlaut der GOÄ und die Berufsordnung Ihrer Landesärztekammer. Die Empfehlungen der Bundesärztekammer sind keine Rechtsnormen.