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Telefon- und Videoberatung nach GOÄ

Stand:

Viele Anrufe im Dienst enden ohne Besuch. Auch eine Beratung am Telefon oder per Video ist eine ärztliche Leistung und kann bei Privatpatienten nach GOÄ berechnet werden.

Das Wichtigste in Kürze

Beratung am Telefon

Nr.Leistung1,02,33,5
1Beratung, auch mittels Fernsprecher4,66 €10,72 €16,32 €
3Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung, auch mittels Fernsprecher (mindestens 10 Minuten)8,74 €20,11 €30,60 €

Nr. 1 hat 80 Punkte, Nr. 3 hat 150 Punkte [1], Punktwert 5,82873 Cent (§ 5 GOÄ) [2]. Über dem 2,3-fachen Satz brauchen Sie eine schriftliche Begründung (§ 12 Abs. 3 GOÄ) [3], siehe Begründungen über dem Schwellenwert.

Was Sie bei Nr. 3 beachten müssen

Zuschläge A bis D

Die Zuschläge A bis D stehen in der GOÄ als „Zuschläge zu Beratungen und Untersuchungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8“ [1]. Eine Ausnahme für die telefonische Beratung enthält das Gebührenverzeichnis nicht.

ZuschlagWannBetrag
Aaußerhalb der Sprechstunde4,08 €
B20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr, außerhalb der Sprechstunde10,49 €
Czwischen 22 und 6 Uhr18,65 €
DSamstag, Sonn- oder Feiertag12,82 €

Mehr dazu: Zuschläge A bis K2.

Videosprechstunde: was die Bundesärztekammer sagt

Die Bundesärztekammer hat Abrechnungsempfehlungen zu telemedizinischen Leistungen veröffentlicht [4] [5]. Kernpunkte:

Per Video berechnungsfähig

  • Nr. 1 bzw. Nr. 3 (ab 10 Minuten): Die Videoberatung ist nur eine besondere Form der Beratung mittels Fernsprecher [4].
  • Die sichtbare symptombezogene Untersuchung, z. B. einer Hautveränderung: entsprechend Nr. 5 [4].
  • Rezepte, Überweisungen oder Befunde durch Medizinische Fachangestellte per Video oder E-Mail: entsprechend Nr. 2 [4].
  • Erstellen oder Aktualisieren eines Medikationsplans: entsprechend Nr. 70 [4].

Nicht per Video

  • Nr. 6, 7 und 8 (vollständige Untersuchungen): Sie verlangen einen unmittelbaren Arzt-Patienten-Kontakt [4].
  • Nr. 800 (eingehende neurologische Untersuchung): Abtasten, Abhören oder Reflexprüfung sind per Video nicht möglich [5].

Weitere Hinweise aus dem GOÄ-Ratgeber von 2020: Die Patientin oder der Patient muss mit dieser Form der Beratung einverstanden sein; das sollte dokumentiert werden. Aus Datenschutzgründen ist ein zertifizierter Videodienstanbieter empfehlenswert [5].

Die Empfehlungen sind keine Rechtsnormen; ob ein Kostenträger sie anerkennt, kann sich unterscheiden. Auf der Rechnung wird eine Analogziffer verständlich beschrieben und mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie Nummer und Bezeichnung der herangezogenen Ziffer versehen (§ 12 Abs. 4 GOÄ) [3], z. B. „Videountersuchung einer Hautveränderung, entsprechend Nr. 5: Symptombezogene Untersuchung“. Mehr: Analogabrechnung.

Berufsrecht: wann Fernbehandlung erlaubt ist

Nach der Musterberufsordnung beraten und behandeln Ärztinnen und Ärzte grundsätzlich im persönlichen Kontakt; Kommunikationsmedien dürfen sie unterstützend einsetzen. Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist im Einzelfall erlaubt, wenn (§ 7 Abs. 4 MBO-Ä) [6]:

Die Bundesärztekammer empfiehlt, in der Dokumentation festzuhalten, warum die Fernbehandlung im Einzelfall vertretbar war und dass aufgeklärt wurde [6]. Verbindlich ist die Berufsordnung Ihrer Landesärztekammer; die Musterberufsordnung selbst ist kein geltendes Recht [6].

Ein Beispiel

Sonntag, 23:15 Uhr: Eine privat versicherte Patientin ruft wegen Fieber an. Sie beraten sie 12 Minuten am Telefon, ein Besuch ist nicht nötig.

Nr.LeistungFaktorBetrag
3Eingehende Beratung, telefonisch (Dauer mindestens 10 Minuten)2,320,11 €
CZuschlag für Leistungen zwischen 22 und 6 Uhr1,018,65 €
DZuschlag für Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen1,012,82 €
Rechnungsbetrag51,58 €

Die Zuschläge stehen direkt unter der Leistung, zu der sie gehören [1]. Auf die Rechnung gehört die Mindestdauer aus der Leistungsbeschreibung (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 GOÄ) [3]; die tatsächliche Dauer von 12 Minuten halten Sie in Ihrer Dokumentation fest. Die Uhrzeit auf der Rechnung erspart Rückfragen zu den Zuschlägen.

Quellen

  1. GOÄ-Gebührenverzeichnis, Abschnitt B (Allgemeine Bestimmungen, B I Nr. 1 und 3, B II Zuschläge A bis D und K1) (abgerufen am 18.10.2026)
  2. § 5 GOÄ: Bemessung der Gebühren (abgerufen am 18.10.2026)
  3. § 12 GOÄ: Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung (abgerufen am 18.10.2026)
  4. Ulmer, M.: GOÄ-Ratgeber: Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer zu telemedizinischen Leistungen. Deutsches Ärzteblatt 43/2021, PDF der Bundesärztekammer (abgerufen am 18.10.2026)
  5. Prangenberg, K.: GOÄ-Ratgeber: Leistungen im Rahmen einer Videosprechstunde. Deutsches Ärzteblatt 19/2020, PDF der Bundesärztekammer (abgerufen am 18.10.2026)
  6. Bundesärztekammer: Hinweise und Erläuterungen zu § 7 Abs. 4 MBO-Ä, Behandlung im persönlichen Kontakt und Fernbehandlung (Stand 22.03.2019), PDF (abgerufen am 18.10.2026)

Stand: Oktober 2026. Verbindlich sind der amtliche Wortlaut der GOÄ und die Berufsordnung Ihrer Landesärztekammer. Die Empfehlungen der Bundesärztekammer sind keine Rechtsnormen.

Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall. Diese Seite erklärt die Regeln der GOÄ vereinfacht. Sie ersetzt keine Rechts- oder Abrechnungsberatung; für Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen. Verbindlich ist nur der amtliche Text. Bei Fragen zu Ihrer eigenen Abrechnung helfen die GOÄ-Abteilung Ihrer Landesärztekammer, eine ärztliche Abrechnungsstelle oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Medizinrecht, bei Steuerfragen Ihre Steuerberatung.