GOÄ-Glossar: Begriffe der Privatabrechnung
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Die wichtigsten Begriffe der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), jeweils in wenigen Sätzen und mit der Vorschrift, in der sie stehen. Wo es einen eigenen Artikel gibt, ist er verlinkt.
Das Wichtigste in Kürze
Inhalt
- A bis B: Abdingung, Analogbewertung, Auslagen, Basistarif, Begründung, Behandlungsfall, Besuch
- E bis G: Einfachsatz, Entschädigungen, Fälligkeit, Gebührenrahmen
- M bis P: Minderung, Mindestdauer, Notlagentarif, Praxiskosten, Punktwert
- R bis S: Reiseentschädigung, Schwellenwert, Standardtarif, Steigerungsfaktor
- V bis Z: Verlangensleistung, Verjährung, Wegegeld, Zielleistungsprinzip, Zuschlag
A bis B
Abdingung (abweichende Vereinbarung)
Arzt und Zahlungspflichtiger können eine von der GOÄ abweichende Gebührenhöhe vereinbaren. Punktzahl und Punktwert bleiben gleich. Die Vereinbarung muss vor der Leistung nach persönlicher Absprache schriftlich getroffen werden und Nummer, Bezeichnung, Steigerungssatz, Betrag und einen Hinweis auf eine möglicherweise unvollständige Erstattung enthalten. Für Leistungen der Abschnitte A, E, M und O ist sie unzulässig; Notfall- und akute Schmerzbehandlung dürfen nicht von ihr abhängig gemacht werden (§ 2 GOÄ) [3]. Mehr: Steigerungsfaktor und Begründung.
Analogbewertung (Analogziffer)
Eine selbstständige ärztliche Leistung, die im Gebührenverzeichnis fehlt, wird entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung berechnet (§ 6 Abs. 2 GOÄ) [4]. Auf der Rechnung steht die Leistung verständlich beschrieben, mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie der Nummer und der Bezeichnung der gleichwertigen Leistung (§ 12 Abs. 4 GOÄ) [2]. Mehr: Analogabrechnung.
Auslagen
Neben Gebühren dürfen bestimmte Kosten ersetzt verlangt werden, etwa Arzneimittel und Materialien, die der Patient behält oder die bei einer einmaligen Anwendung verbraucht werden. Kleinmaterial, Einmalspritzen und Porto für die Rechnung gehören nicht dazu (§ 10 GOÄ) [5]. Mehr: Pflichtangaben der Rechnung.
Basistarif
Ein Tarif der privaten Krankenversicherung, den jeder Versicherer anbieten muss (§ 152 VAG) [14]. Ärztliche Leistungen werden dort mit niedrigeren Höchstsätzen vergütet: 1,2 / 1,0 / 0,9 nach einer Vereinbarung gemäß § 75 Abs. 3b SGB V [6]. Einzelheiten und Belege: Basis-, Standard-, Notlagentarif.
Begründung
Liegt eine Gebühr über dem Schwellenwert, ist sie für die einzelne Leistung schriftlich, verständlich und nachvollziehbar zu begründen; auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern (§ 12 Abs. 3 GOÄ) [2]. Fehlt sie, ist die Rechnung nicht fällig.
Behandlungsfall
Für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes (Allgemeine Bestimmungen zu Abschnitt B, Nr. 1) [7]. Manche Leistungen sind im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig, zum Beispiel Nr. 1 und 5 neben Sonderleistungen der Abschnitte C bis O.
Besuch
Hausbesuche haben im Gebührenverzeichnis eigene Nummern (Abschnitt B IV, Nr. 45 bis 62) [7]. Welche Nummer wann passt: Hausbesuch abrechnen.
E bis G
Einfachsatz (Gebührensatz)
Der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl einer Leistung mit dem Punktwert vervielfacht wird (§ 5 Abs. 1 Satz 2 GOÄ) [1]. Er ist der Ausgangswert für den Steigerungsfaktor. Beispiel: 80 Punkte × 5,82873 Cent = 4,66 €; zum 2,3fachen Satz 10,72 €.
Entschädigungen
Als Vergütung stehen dem Arzt Gebühren, Entschädigungen und Ersatz von Auslagen zu (§ 3 GOÄ) [8]. Entschädigungen für Besuche sind Wegegeld und Reiseentschädigung; mit ihnen sind Zeitversäumnis und Mehrkosten abgegolten (§ 7 GOÄ) [8].
Fälligkeit
Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine Rechnung erteilt worden ist, die der GOÄ entspricht (§ 12 Abs. 1 GOÄ) [2]. Ab dann können Verzug und Verjährung beginnen. Mehr: Mahnen ohne Ärger.
Gebührenrahmen
Die Spanne, in der eine Gebühr bemessen wird: in der Regel vom Einfachen bis zum 3,5fachen, für Leistungen der Abschnitte A, E und O bis zum 2,5fachen, für Nr. 437 und Abschnitt M (Labor) bis zum 1,3fachen (§ 5 Abs. 1, 3 und 4 GOÄ) [1].
Gebührenverzeichnis
Die Anlage zur GOÄ mit allen Leistungen, ihren Nummern und Punktzahlen. Gebühren sind die Vergütungen für die dort genannten ärztlichen Leistungen (§ 4 Abs. 1 GOÄ) [9].
M bis P
Minderung bei stationären Leistungen
Bei stationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen werden die Gebühren um 25 % gemindert, bei Belegärzten und niedergelassenen anderen Ärzten um 15 % (§ 6a GOÄ) [13]. Im Bereitschaftsdienst spielt das selten eine Rolle. Mehr: Pflichtangaben der Rechnung.
Mindestdauer
Manche Leistungsbeschreibungen nennen eine Mindestdauer, etwa für eingehende Beratungen. Dann gehört sie mit auf die Rechnung (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 GOÄ) [2].
Notlagentarif
Tarif für Privatversicherte, die mit ihren Beiträgen im Rückstand sind (§ 153 VAG) [14]. Es gelten niedrigere Höchstsätze: 1,8 / 1,38 / 1,16 nach § 75 Abs. 3a SGB V [6]. Mehr: Basis-, Standard-, Notlagentarif.
Praxiskosten
Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich Sprechstundenbedarf sowie die Kosten für Instrumente und Apparate abgegolten, soweit die GOÄ nichts anderes bestimmt (§ 4 Abs. 3 GOÄ) [9].
Punktwert
Der Geldwert eines Punktes: 5,82873 Cent (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GOÄ) [1]. Er darf auch durch Vereinbarung nicht geändert werden (§ 2 Abs. 1 GOÄ) [3].
R bis S
Reiseentschädigung
Statt Wegegeld bei Besuchen, bei denen Praxisstelle und Besuchsstelle mehr als 25 km auseinanderliegen: Kilometergeld je gefahrenem Kilometer (oder die tatsächlichen Kosten anderer Verkehrsmittel), ein Abwesenheitsgeld und notwendige Übernachtungskosten (§ 9 GOÄ) [10]. Beträge: Wegegeld und Reiseentschädigung.
Schwellenwert
Bis zu diesem Faktor darf eine Gebühr in der Regel ohne Begründung bemessen werden: 2,3fach allgemein, 1,8fach für die Abschnitte A, E und O, 1,15fach für Nr. 437 und Abschnitt M. Darüber nur, wenn Besonderheiten der Bemessungskriterien es rechtfertigen (§ 5 Abs. 2 bis 4 GOÄ) [1].
Standardtarif
Brancheneinheitlicher Standardtarif der privaten Krankenversicherung für langjährig Versicherte. Für ihn nennt § 75 Abs. 3a SGB V Höchstsätze von 1,8 / 1,38 / 1,16 [6]; § 5b GOÄ nennt niedrigere Werte (1,7 / 1,3 / 1,1) [11]. Welche Werte gelten: Basis-, Standard-, Notlagentarif.
Steigerungsfaktor
Der Faktor, mit dem der Einfachsatz vervielfacht wird. Maßgeblich sind Schwierigkeit und Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie die Umstände bei der Ausführung, nach billigem Ermessen (§ 5 Abs. 2 GOÄ) [1]. Mehr: Steigerungsfaktor und Begründung.
V bis Z
Verlangensleistung
Leistungen, die über das medizinisch Notwendige hinausgehen, dürfen nur berechnet werden, wenn der Zahlungspflichtige sie verlangt hat (§ 1 Abs. 2 GOÄ) [12]. Auf der Rechnung sind sie als solche zu kennzeichnen (§ 12 Abs. 3 GOÄ) [2].
Verjährung
Arzthonorare verjähren in drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem die Rechnung erteilt wurde (§§ 195, 199 BGB mit § 12 GOÄ). Mehr: Verjährung von Arztrechnungen.
Wegegeld
Entschädigung für jeden Besuch bis 25 km, gestaffelt nach Entfernung und nach Tag oder Nacht; maßgeblich ist der Radius um die Praxisstelle (§ 8 GOÄ) [10]. Beträge: Wegegeld und Reiseentschädigung.
Zahlungspflichtiger
Wer die Rechnung bezahlen muss. Die GOÄ spricht durchgehend vom Zahlungspflichtigen, zum Beispiel bei Fälligkeit und Vereinbarung (§§ 2, 12 GOÄ) [2] [3].
Zielleistungsprinzip
Ist eine Leistung Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung, darf sie nicht zusätzlich berechnet werden, wenn für die andere Leistung schon eine Gebühr anfällt (§ 4 Abs. 2a GOÄ) [9]. Der Begriff selbst steht nicht im Gesetz, ist aber üblich.
Zuschlag
Festbeträge für Leistungen zu besonderen Zeiten oder unter besonderen Umständen, etwa nachts oder am Wochenende, mit den Buchstaben A bis K2 im Gebührenverzeichnis [7]. Zuschläge werden nur zum einfachen Satz berechnet. Mehr: Zuschläge A bis K2.
Quellen
- § 5 GOÄ: Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses (abgerufen am 18.10.2026)
- § 12 GOÄ: Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung (abgerufen am 18.10.2026)
- § 2 GOÄ: Abweichende Vereinbarung (abgerufen am 18.10.2026)
- § 6 GOÄ: Gebühren für andere Leistungen (abgerufen am 18.10.2026)
- § 10 GOÄ: Ersatz von Auslagen (abgerufen am 18.10.2026)
- § 75 SGB V, Absätze 3a und 3b (abgerufen am 18.10.2026)
- GOÄ-Gebührenverzeichnis (Anlage) (abgerufen am 18.10.2026)
- § 3 GOÄ: Vergütungen und § 7 GOÄ: Entschädigungen (abgerufen am 18.10.2026)
- § 4 GOÄ: Gebühren (abgerufen am 18.10.2026)
- § 8 GOÄ: Wegegeld und § 9 GOÄ: Reiseentschädigung (abgerufen am 18.10.2026)
- § 5b GOÄ: Bemessung der Gebühren bei Versicherten des Standardtarifes der privaten Krankenversicherung (abgerufen am 18.10.2026)
- § 1 GOÄ: Anwendungsbereich (abgerufen am 18.10.2026)
- § 6a GOÄ: Gebühren bei stationärer Behandlung (abgerufen am 18.10.2026)
- § 152 VAG: Basistarif und § 153 VAG: Notlagentarif (abgerufen am 18.10.2026)
Stand: Oktober 2026. Verbindlich ist der amtliche Wortlaut der GOÄ.