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Selbst abrechnen oder Abrechnungsstelle (PVS)?

Stand:

Privatärztliche Verrechnungsstellen (PVS) und andere Abrechnungsstellen nehmen Ihnen Rechnung, Zahlungskontrolle und Mahnwesen ab. Dafür erfahren sie Patientendaten. Das geht nur mit Einwilligung des Patienten.

Das Wichtigste in Kürze

Inhalt
  1. Was eine Abrechnungsstelle macht
  2. Schweigepflicht und Einwilligung
  3. Factoring: Verkauf der Forderung
  4. Selbst abrechnen oder abgeben: ein Vergleich
  5. Checkliste für die Einwilligung

Was eine Abrechnungsstelle macht

Die Angebote unterscheiden sich. Typische Leistungen sind:

Die Kosten berechnen die Anbieter unterschiedlich, etwa als Anteil am Honorar oder als Betrag je Rechnung. Beim Factoring kommt in der Regel ein Aufschlag für das Ausfallrisiko dazu. Vergleichen Sie die Angebote anhand Ihrer eigenen Zahlen: Wie viele Rechnungen schreiben Sie im Jahr, wie hoch sind sie, und wie viele bleiben offen?

Schweigepflicht und Einwilligung

Ärztinnen und Ärzte, die ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbaren, das ihnen als Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist, werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft; handeln sie gegen Entgelt, bis zu zwei Jahren (§ 203 Abs. 1 und 6 StGB) [1]. Eine Arztrechnung zeigt, wer wann behandelt wurde und mit welchen Leistungen, oft auch eine Diagnose.

Das Gesetz erlaubt es, Geheimnisse an sonstige mitwirkende Personen weiterzugeben, soweit das für deren Tätigkeit erforderlich ist; diese müssen Sie zur Geheimhaltung verpflichten (§ 203 Abs. 3 und 4 StGB) [1]. Eine Abrechnungsstelle, der die Forderung abgetreten wird, zieht das Geld aber im eigenen Namen ein. Für diesen Fall hat der Bundesgerichtshof die Einwilligung des Patienten geprüft (Urteil vom 10.10.2013, III ZR 325/12) [2]:

Ohne Einwilligung

Fehlt eine wirksame Einwilligung, droht eine Strafbarkeit nach § 203 StGB. Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist außerdem nichtig (§ 134 BGB) [3]; die Abtretung kann dann unwirksam sein. Holen Sie die Einwilligung deshalb ein, bevor Sie Daten weitergeben. Im Bereitschaftsdienst heißt das: am besten vor Ort, wenn der Patient da ist.

Factoring: Verkauf der Forderung

Beim Factoring tritt die Ärztin oder der Arzt die Honorarforderung an die Abrechnungsstelle ab und erhält das Geld meist schnell, teilweise unabhängig davon, ob der Patient zahlt. Manche Abrechnungsstellen geben die Forderung zur Refinanzierung weiter an eine Bank.

Genau so war es im Fall des Bundesgerichtshofs: Die Erklärung des Patienten erlaubte die Abtretung an die Abrechnungsgesellschaft und gegebenenfalls an ein Kreditinstitut. Der BGH sah darin trennbare Regelungen, die jeweils für sich auf ihre Wirksamkeit geprüft werden können [2]. Für die Praxis heißt das: Die Einwilligung muss jeden Empfänger nennen, an den die Forderung gehen kann.

Ob sich Factoring lohnt, hängt von Ihrem Ausfallrisiko und den Kosten ab. Lassen Sie sich die Bedingungen schriftlich geben, auch dazu, ob und wann die Forderung bei Nichtzahlung an Sie zurückfällt.

Selbst abrechnen oder abgeben: ein Vergleich

Selbst abrechnen

  • Patientendaten bleiben bei Ihnen, keine Einwilligung für Dritte nötig
  • keine Gebühren, das Honorar steht Ihnen voll zu
  • Sie schreiben Rechnung, Erinnerung und Mahnung selbst und stellen bei Bedarf den Mahnbescheid
  • Rückfragen zur GOÄ beantworten Sie selbst

Abrechnungsstelle

  • weniger eigene Arbeit, Erfahrung mit Rückfragen von Versicherungen
  • Kosten je nach Vertrag
  • Einwilligung jedes Patienten nötig, im Dienst vor Ort einzuholen
  • beim Factoring früheres Geld, dafür höhere Kosten

Für Ärztinnen und Ärzte im Bereitschaftsdienst sind Privatpatienten oft Einzelfälle: einmal gesehen, eine Rechnung, meist schnell bezahlt. Wer nur wenige Rechnungen im Monat schreibt, kommt mit eigener Abrechnung in der Regel gut zurecht. Wie Sie bei Nichtzahlung vorgehen: Mahnen ohne Ärger.

Checkliste für die Einwilligung

Die folgenden Punkte leiten sich aus den Anforderungen des Bundesgerichtshofs ab [2]. Den Wortlaut stellt in der Regel die Abrechnungsstelle; prüfen Sie ihn trotzdem:

Quellen

  1. § 203 StGB: Verletzung von Privatgeheimnissen (abgerufen am 18.10.2026)
  2. Bundesärztekammer, GOÄ-Ratgeber: Abtretung ärztlicher Honorarforderungen (zu BGH, Urteil vom 10.10.2013, III ZR 325/12; Deutsches Ärzteblatt 111, Heft 8, 2014) (abgerufen am 18.10.2026)
  3. § 134 BGB: Gesetzliches Verbot (abgerufen am 18.10.2026)

Stand: Oktober 2026. Verbindlich ist der amtliche Wortlaut der genannten Vorschriften.

Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall. Diese Seite erklärt die Regeln vereinfacht. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall; für Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen. Verbindlich ist nur der amtliche Text. Verträge mit Abrechnungsstellen und Einwilligungstexte prüft im Zweifel eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Medizinrecht.